Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justizsystems innerhalb der Union ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligte Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte und Justizbedienstete und daran beteiligtes Personal der zuständigen Behörden regelmäßig spezialisierte Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie, die für die Rollen dieser Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte und Justizbedienstete und des Personals der zuständigen Behörden geeignet sind, erhalten.
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