Artikel 8 Erschwerende Umstände — Strafrechtlicher Schutz der Umwelt
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände, sofern sie nicht Tatbestandsmerkmale der in Artikel 3 genannten Straftaten darstellen, bei den in den Artikeln 3 und 4 genannten relevanten Straftaten im Einklang mit nationalem Recht als erschwerende Umstände berücksichtigt werden:
a) Die Straftat hat die Zerstörung oder einen irreversiblen oder dauerhaften erheblichen Schaden eines Ökosystems verursacht;
b) die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates begangen;
c) der Täter hat im Rahmen der Begehung der Straftat falsche oder gefälschte Dokumente verwendet;
d) die Straftat wurde von einem öffentlichen Bediensteten im Rahmen der Wahrnehmung seines Amtes begangen;
e) der Täter wurde bereits rechtskräftig wegen Straftaten gleicher Art wie diejenigen gemäß Artikel 3 oder 4 verurteilt;
f) mit der Straftat wurden direkt oder indirekt erhebliche finanzielle Vorteile erwirtschaftet oder sollten erwirtschaftet werden oder es wurden wesentliche Aufwendungen vermieden oder sollten vermieden werden, soweit sich diese Vorteile oder diese Aufwendungen bestimmen lassen;
g) der Täter hat Beweismittel vernichtet oder Zeugen oder Beschwerdeführer eingeschüchtert;
h) die Straftat wurde in einem Gebiet, das gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu einem Schutzgebiet erklärt wurde, oder einem Gebiet, das gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt wurde, oder einem Gebiet, das gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung geführt wird, begangen.
Der erschwerende Umstand nach Buchstabe a dieses Artikels gilt nicht für die Straftat gemäß Artikel 3 Absatz 3.
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