Artikel 19 Koordinierung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten — Strafrechtlicher Schutz der Umwelt
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um geeignete Mechanismen für die Koordinierung und Zusammenarbeit auf strategischer und operativer Ebene aller ihrer zuständigen Behörden, die an der Prävention und Bekämpfung von Umweltkriminalität beteiligt sind, einzurichten. Mit diesen Mechanismen werden mindestens die folgenden Ziele verfolgt:
a) die Gewährleistung gemeinsamer Prioritäten und eines gemeinsamen Verständnisses der Verbindung zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Durchsetzung;
b) der Informationsaustausch für strategische und operative Zwecke innerhalb der Grenzen, die im geltenden Unionsrecht und nationalen Recht festgelegt sind;
c) die Beratung bei einzelnen Ermittlungen innerhalb der im geltenden Unionsrecht und nationalen Recht festgelegten Grenzen;
d) der Austausch bewährter Verfahren;
e) die Unterstützung europäischer Netzwerke von Praktikern, die Aufgaben in Verbindung mit der Bekämpfung von Umweltkriminalität und damit zusammenhängenden Verstößen wahrnehmen.
Die in Absatz 1 genannten Mechanismen können zudem die Form von spezialisierten Koordinierungsstellen, Absichtserklärungen zwischen den zuständigen Behörden, nationalen Durchsetzungsnetzwerken und gemeinsamen Schulungsmaßnahmen haben.
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