Artikel 4 Anstiftung, Beihilfe und Versuch — Strafrechtlicher Schutz der Umwelt
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zur Begehung einer Straftat gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 als Straftat geahndet werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versuch der Begehung einer Straftat gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d, f, g, i bis m und Buchstaben o, p, r, s und t als Straftat geahndet werden kann.
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