Artikel 14 Schutz von Personen, die Umweltstraftaten melden oder die entsprechende Ermittlung unterstützen — Strafrechtlicher Schutz der Umwelt
Rückverweise
Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2019/1937 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden, Beweise vorlegen oder anderweitig mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, im Einklang mit dem nationalen Recht im Rahmen von Strafverfahren Zugang zu Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen haben.
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