Artikel 21 Nationale Strategie — Strafrechtlicher Schutz der Umwelt
Rückverweise
(1) Bis zum 21. Mai 2027 legen die Mitgliedstaaten eine nationale Strategie zur Bekämpfung der Umweltkriminalität fest und veröffentlichen diese.
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um ihre nationale Strategie unverzüglich umzusetzen. Mit der nationalen Strategie wird mindestens Folgendes geregelt:
a) die Ziele und Prioritäten der nationalen Politik im Bereich von Umweltstraftaten, auch in grenzüberschreitenden Fällen, und Vorkehrungen für eine regelmäßige Bewertung, ob diese verwirklicht wurden;
b) die Rollen und Zuständigkeiten aller zuständigen Behörden, die an der Bekämpfung von Umweltstraftaten beteiligt sind, auch in Bezug auf die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden und den zuständigen Einrichtungen der Union und in Bezug auf die Unterstützung europäischer Netzwerke, die sich mit Angelegenheiten befassen, die unmittelbar für die Bekämpfung dieser Straftaten relevant sind, auch in grenzüberschreitenden Fällen;
c) die Art und Weise, wie die Spezialisierung der Durchsetzungsfachkräfte unterstützt wird, eine Schätzung der für die Bekämpfung der Umweltkriminalität bereitgestellten Ressourcen und eine Bewertung des künftigen diesbezüglichen Bedarfs.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationale Strategie regelmäßig in Abständen von höchstens fünf Jahren nach einem auf die Analyse der Risiken gestützten Ansatz überprüft und aktualisiert wird, um die relevanten Entwicklungen und Trends und damit zusammenhängenden Gefahren im Bereich Umweltkriminalität zu berücksichtigen.
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