Binnenwasserstraßen – Schiffe
Vorwort/Präambel
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fahrzeuge, die auf den in Artikel 4 genannten Binnenwasserstraßen der Union verkehren, im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie gebaut und instand gehalten werden.
(2) Die Einhaltung des Absatzes 1 durch ein Fahrzeug wird durch ein gemäß dieser Richtlinie erteiltes Zeugnis nachgewiesen.
(1) Unionszeugnisse für Binnenschiffe werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie erteilt. Die Mitgliedstaaten prüfen bei der Erteilung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe, ob für das betreffende Fahrzeug nicht bereits ein gültiges Zeugnis gemäß Artikel 7 erteilt wurde.
(2) Das Unionszeugnis für Binnenschiffe wird nach dem Muster gemäß Anhang II ausgestellt.
(3) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der für die Erteilung der Unionszeugnisse für Binnenschiffe zuständigen Behörden und setzt die Kommission davon — und von allen Änderungen an diesem Verzeichnis — in Kenntnis. Die Kommission unterhält ein auf dem neuesten Stand gehaltenes Verzeichnis der zuständigen Behörden auf einer geeigneten Website.
(4) Das Unionszeugnis für Binnenschiffe wird einem Fahrzeug nach einer technischen Untersuchung erteilt, die vor seiner Indienststellung durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften der Anhänge II und V entspricht.
(5) Gegebenenfalls wird bei der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels und in Artikel 29 vorgesehenen technischen Untersuchung oder bei einer auf Antrag des Eigners des Fahrzeuges oder seines Bevollmächtigten vorgenommenen technischen Untersuchung geprüft, ob das Fahrzeug den zusätzlichen Vorschriften des Artikels 23 Absätze 1 und 2 entspricht.
(6) Die Verfahren für die Einreichung eines Untersuchungsantrags und für die Festsetzung von Ort und Zeitpunkt der Untersuchung fallen in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörden, die das Unionszeugnis für Binnenschiffe ausstellen. Die zuständige Behörde bestimmt die Unterlagen, die vorzulegen sind. Das Verfahren läuft so ab, dass die Untersuchung in einer angemessenen Frist nach der Antragstellung stattfinden kann.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Fahrzeug eine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) gemäß den Anhängen II und V erhält.
(2) Jedes Fahrzeug verfügt nur über eine einzige ENI, die während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges unverändert bleibt.
(3) Bei der Erteilung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe trägt die zuständige Behörde darin die ENI ein.
(4) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der für die Vergabe der ENI zuständigen Behörden und setzt die Kommission davon sowie von allen Änderungen an diesem Verzeichnis in Kenntnis. Die Kommission unterhält ein stets aktuelles Verzeichnis der zuständigen Behörden auf einer geeigneten Website.
(1) Die Kommission führt die EHDB, um Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt zu unterstützen sowie die Anwendung der vorliegenden Richtlinie sicherzustellen.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden für jedes Fahrzeug unverzüglich Folgendes in die EHDB eingeben:
Dokumente, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2006/87/EG vor dem 6. Oktober 2016 erteilt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
(1) Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 301 vom 28.10.1982, S. 1).
30. Dezember 2018
(2) Eine Nichteinhaltung der technischen Vorschriften der Anhänge II und V wird in dem Unionszeugnis für Binnenschiffe angegeben. Sind die zuständigen Behörden der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so dürfen die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge ihren Betrieb so lange fortsetzen, bis diejenigen Bauteile oder Bereiche des Fahrzeuges, bei denen die Nichteinhaltung dieser Vorschriften festgestellt wurde, ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den technischen Vorschriften der Anhänge II und V entsprechen.
(3) Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz oder Änderung im Sinne des Absatzes 2.
(4) Eine offenkundige Gefahr im Sinne des Absatzes 2 gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des Fahrzeuges gemäß den technischen Vorschriften der Anhänge II und V betroffen sind. Nach den technischen Vorschriften der Anhänge II und V zulässige Abweichungen werden nicht als Unzulänglichkeiten festgehalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen.
| Anhang I: | Liste der in die geografischen Zonen 1, 2 und 3 eingeteilten Binnenwasserstraßen des Unionsnetzes |
| Anhang II: | Technische Mindestvorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 |
| Anhang III: | Bereiche möglicher zusätzlicher technischer Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2 sowie auf nicht miteinander verbundenen Binnenwasserstraßen der Zone 3 |
| Anhang IV: | Bereiche möglicher Einschränkungen der technischen Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 und 4 |
| Anhang V: | Detaillierte Verfahrensvorschriften |
| Anhang VI: | Klassifikationsgesellschaften |
| Anhang VII: | Entsprechungstabelle |
| Ems | Von der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens seewärts bis zum Breitenparallel 53° 30′ Nord und dem Meridian 6° 45′ Ost, d. h. geringfügig seewärts des Leichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems. |
Der Teil der Pomorska-Bucht südlich der Verbindungslinie zwischen Nordperd auf der Insel Rügen und dem Leuchtturm Niechorze
Der Teil der Gdańska-(Danziger) Bucht südlich der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Hel und der Boje, die die Einfahrt zum Hafen von Baltijsk markiert
See Vänern, südlich begrenzt durch das Breitenparallel, das durch die Kugelbake bei Bastugrunds verläuft
Göta älv und Rivöfjord, östlich begrenzt durch die Älvsborg-Brücke, westlich begrenzt durch den Längenkreis, der durch den Leuchtturm Gäveskär verläuft, und südlich begrenzt durch das Breitenparallel, das durch den Leuchtturm Smörbådan verläuft
| Blue Mull Sound | Zwischen Gutcher und Belmont |
| Yell Sound | Zwischen Tofts Voe und Ulsta |
| Sullom Voe | Bis zu einer Linie von der nordöstlichen Spitze von Gluss Island zum nördlichsten Punkt von Calback Ness |
Bei den technischen Vorschriften für Fahrzeuge handelt es sich um diejenigen, die in dem ES-TRIN-Standard 2015/1 aufgeführt sind.
Alle von einem Mitgliedstaat nach Artikel 23 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie erlassenen zusätzlichen technischen Vorschriften für Fahrzeuge, die die Binnenwasserstraßen auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats befahren, sind auf folgende Bereiche begrenzt:
1. Begriffsbestimmungen
2. Stabilität
3. Sicherheitsabstand und Freibord
4. Verschlusszustand der Öffnungen des Schiffskörpers und der Aufbauten
5. Ausrüstung
6. Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
7. Verbände und Containerverkehr
Die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 23 Absatz 4 dieser Richtlinie erlassenen eingeschränkten technischen Vorschriften für Schiffe, die ausschließlich auf Wasserstraßen der Zone 3 oder 4 auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats verkehren, sind auf die nachstehend aufgeführten Bereiche beschränkt:
Zone 3Ankerausrüstung, einschließlich der Länge der AnkerkettenGeschwindigkeit (Vorausfahrt)Sammelrettungsmittel2-Abteilungsstatusfreie Sicht
Zone 4Ankerausrüstung, einschließlich der Länge der AnkerkettenGeschwindigkeit (Vorausfahrt)Rettungsmittel2-Abteilungsstatusfreie Sichtzweites unabhängiges Antriebssystem
1. Untersuchungskommissionen werden von den Mitgliedstaaten eingesetzt.
2. Die Untersuchungskommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und aus Sachverständigen.
3. Der Vorsitzende und die Sachverständigen einer jeden Untersuchungskommission werden von den Behörden des Mitgliedstaats, bei dem sie errichtet ist, berufen. Sie erklären bei Übernahme ihrer Aufgaben schriftlich, dass sie diese in vollkommener Unabhängigkeit ausführen werden. Von Beamten wird eine Erklärung nicht verlangt.
4. Die Untersuchungskommissionen können zu ihrer Unterstützung nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften besondere Sachverständige heranziehen.
(ohne Inhalt)
1. Der Eigner oder sein Bevollmächtigter führt das Fahrzeug ausgerüstet, unbeladen und gereinigt zur Untersuchung vor. Er leistet bei der Untersuchung die erforderliche Hilfe, indem er beispielsweise ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung stellt und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freilegt, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.
2. Die Untersuchungskommission besichtigt bei der Erstuntersuchung das Schiff auf Helling. Die Besichtigung auf Helling kann entfallen, wenn ein Klassenzeugnis oder eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, wonach der Bau deren Vorschriften entspricht, vorgelegt wird oder wenn eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass eine zuständige Behörde bereits zu anderen Zwecken eine Besichtigung auf Helling durchgeführt hat. Bei wiederkehrenden Untersuchungen oder Untersuchungen gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie kann die Untersuchungskommission eine Besichtigung auf Helling verlangen.
Eine Klassifikationsgesellschaft, die nach Artikel 21 dieser Richtlinie anerkannt werden will, muss alle im Folgenden aufgeführten Kriterien erfüllen:
1. Die Klassifikationsgesellschaft kann umfassende Erfahrungen in der Beurteilung des Entwurfs und der Bauausführung von Binnenschiffen belegen. Die Klassifikationsgesellschaft verfügt über umfassende Regelungen und Vorschriften für den Entwurf, den Bau und die regelmäßige Besichtigung von Binnenschiffen, insbesondere für die Berechnung der Stabilität entsprechend Teil 9 der Vorschriften in der Anlage zum ADN, auf die in Anhang II verwiesen wird. Diese Regelungen und Vorschriften werden mindestens in deutscher, englischer, französischer oder niederländischer Sprache veröffentlicht und mithilfe von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen kontinuierlich weiterentwickelt und verbessert. Die Regelungen und Vorschriften dürfen nicht im Widerspruch zum Unionsrecht oder zu geltenden internationalen Vereinbarungen stehen.
2. Die Klassifikationsgesellschaft veröffentlicht ihre Schiffsregister jährlich.
3. Die Klassifikationsgesellschaft darf nicht von Schiffseignern oder Unternehmen oder anderen abhängig sein, die gewerblich Schiffe konzipieren, bauen, ausrüsten, instand halten, betreiben oder versichern. Die Klassifikationsgesellschaft darf in Bezug auf ihre Einnahmen nicht von einem einzigen Gewerbeunternehmen abhängig sein.
4. Die Klassifikationsgesellschaft hat ihren Geschäftssitz oder eine in allen Bereichen, für die sie im Rahmen der für die Binnenschifffahrt geltenden Vorschriften zuständig ist, beschluss- und handlungsfähige Tochtergesellschaft in einem der Mitgliedstaaten.
5. Die Klassifikationsgesellschaft sowie ihre Sachverständigen verfügen über einen guten Ruf in der Binnenschifffahrt; die Sachverständigen müssen sich als fachlich qualifiziert ausweisen können. Sie handeln unter der Verantwortung der Klassifikationsgesellschaft.
| Richtlinie 2006/87/EG | Diese Richtlinie |
| — | Artikel 1 |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| — | Artikel 3 |
| Artikel 1 | Artikel 4 |
| — | Artikel 5 |
| Artikel 9 | Artikel 6 Absätze 1 und 3 |
| Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 6 Absätze 2 und 4 |
| Artikel 8 Absatz 4 | Artikel 6 Absatz 5 |
| Artikel 3 | Artikel 7 |
| Artikel 4 | Artikel 8 |
| Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 9 |
| Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 10 |
| Artikel 14 | Artikel 11 |
| Artikel 13 | Artikel 12 |
| Artikel 12 | Artikel 13 |
| Artikel 15 | Artikel 14 |
| Artikel 16 | Artikel 15 |
| Artikel 18 | Artikel 16 |
| — | Artikel 17 |
| — | Artikel 18 |
| — | Artikel 19 |
| Artikel 10 | Artikel 20 |
| — | Artikel 21 |
| Artikel 17 |
Mit dieser Richtlinie wird Folgendes festgelegt:
a) die technischen Vorschriften, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Fahrzeuge, die auf den in Artikel 4 aufgeführten Binnenwasserstraßen verkehren, zu gewährleisten und
b) die Klassifizierung dieser Binnenwasserstraßen.
(1) Diese Richtlinie gilt für folgende Fahrzeuge:
a) Schiffe mit einer Länge (L) von 20 m oder mehr;
b) Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt;
c) Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, entweder Fahrzeuge nach Buchstaben a und b oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
d) Fahrgastschiffe;
e) schwimmende Geräte.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Fähren;
b) Militärschiffe;
c) Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und -schubboote, die
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a)
ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;
b)
ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;
c)
ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist;
d)
ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
e)
ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
f)
ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;
g)
eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
h)
eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;
i)
ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit er nicht ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage ist;
j)
ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
k)
ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann;
l)
das eingetauchte Volumen des Schiffes in Kubikmetern;
m)
die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;
n)
die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);
o)
der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;
p)
Wasserstraßen eines Mitgliedstaats, die über Binnenwasserstraßen, die nach nationalem oder internationalem Recht von in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Fahrzeugen befahren werden können, mit Binnenwasserstraßen eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind.
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die Binnenwasserstraßen der Union wie folgt klassifiziert:
a) Zonen 1, 2, 3 und 4:
b) Zone R: diejenigen der Wasserstraßen nach Buchstabe a, für die gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte in der am 6. Oktober 2016 geltenden Fassung des genannten Artikels ein Schiffsattest zu erteilen ist.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I im Hinblick auf die Modifizierung der Klassifizierung von Wasserstraßen — einschließlich ihrer Aufnahme oder Streichung — zu erlassen. Diese Änderungen des Anhangs I können ausschließlich auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats in Bezug auf Wasserstraßen in seinem Hoheitsgebiet vorgenommen werden.
(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen auf Antrag des Eigners des Fahrzeuges oder seines Bevollmächtigten für ein Fahrzeug, das dieser Richtlinie nicht unterliegt, ein Unionszeugnis für Binnenschiffe, wenn dieses Fahrzeug den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
Fahrzeuge, die auf den in Artikel 4 genannten Binnenwasserstraßen der Union verkehren, müssen folgende Unterlagen im Original mitführen:
a) auf den Wasserstraßen der Zone R entweder
b) auf anderen Wasserstraßen ein Unionszeugnis für Binnenschiffe oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest, gegebenenfalls einschließlich zusätzlicher Unionszeugnisse für Binnenschiffe nach Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie.
(1) Fahrzeuge, die ein gültiges Unionszeugnis für Binnenschiffe oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest mitführen, erhalten ein zusätzliches Unionszeugnis für Binnenschiffe nach Artikel 23 der vorliegenden Richtlinie.
(2) Das zusätzliche Unionszeugnis für Binnenschiffe wird nach dem Muster gemäß Anhang II ausgestellt und von den zuständigen Behörden unter den für die zu befahrenden Wasserstraßen geltenden Voraussetzungen erteilt.
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können ein vorläufiges Unionszeugnis für Binnenschiffe erteilen für
a) Fahrzeuge, die zwecks Ausstellung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe mit Zustimmung der zuständigen Behörde an einen bestimmten Ort gefahren werden sollen;
b) Fahrzeuge, deren Unionszeugnis für Binnenschiffe nach Artikel 13 und 15 oder den Anhängen II und V verloren gegangen ist oder beschädigt oder vorübergehend entzogen worden ist;
c) Fahrzeuge, deren Unionszeugnis für Binnenschiffe nach einer erfolgreichen Untersuchung noch in Bearbeitung ist;
d) Fahrzeuge, bei denen nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe gemäß den Anhängen II und V erfüllt wurden;
e) Fahrzeuge, die so beschädigt sind, dass ihr Zustand nicht mehr mit ihrem Unionszeugnis für Binnenschiffe übereinstimmt;
f) schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper in Fällen, in denen die für Sondertransporte zuständige Behörde nach den einschlägigen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten die Erlaubnis für die Durchführung eines Sondertransports davon abhängig gemacht haben, dass ein vorläufiges Unionszeugnis für Binnenschiffe eingeholt wird;
g) Fahrzeuge, die von einer Abweichung von den Anhängen II und V nach den Artikeln 25 und 26 der vorliegenden Richtlinie profitieren, bis zur Annahme der einschlägigen Durchführungsrechtsakte.
(2) Das vorläufige Unionszeugnis für Binnenschiffe wird nur erteilt, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers hinreichend gewährleistet erscheint. Es wird entsprechend dem Muster gemäß Anlage II ausgestellt.
(3) Das vorläufige Unionszeugnis für Binnenschiffe enthält die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehaltenen Auflagen und ist gültig
a) in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a, d, e und f für eine einmalige festgelegte Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der einen Monat nicht überschreiten darf;
b) in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b und c für einen angemessenen Zeitraum;
c) in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe g für sechs Monate; das vorläufige Unionszeugnis für Binnenschiffe darf jeweils um sechs Monate verlängert werden, bis der entsprechende Durchführungsrechtsakt erlassen wurde.
(1) Die Gültigkeitsdauer der für neu gebaute Fahrzeuge erteilten Unionszeugnisse für Binnenschiffe wird von der zuständigen Behörde festgelegt und beträgt höchstens
a) für Fahrgastschiffe und schnelle Schiffe: fünf Jahre;
b) für alle anderen Fahrzeuge: zehn Jahre.
Die Gültigkeitsdauer wird im Unionszeugnis für Binnenschiffe vermerkt.
(2) Für Fahrzeuge, die vor Durchführung der technischen Untersuchung schon in Betrieb gewesen sind, wird die Gültigkeitsdauer des Unionszeugnisses für Binnenschiffe von der zuständigen Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der Untersuchung festgelegt. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch die vorgeschriebenen Fristen nach Absatz 1 nicht überschreiten.
Die Gültigkeitsdauer eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe kann von der zuständigen Behörde, die es erteilt oder erneuert hat, ausnahmsweise ohne technische Untersuchung um höchstens sechs Monate nach den Anhängen II und V verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird in diesem Zeugnis vermerkt.
(1) Das Unionszeugnis für Binnenschiffe wird nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer nach den in Artikel 6 festgelegten Bedingungen im Anschluss an eine technische Untersuchung, mit der geprüft wird, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften gemäß den Anhängen II und V genügt, erneuert. Unionszeugnisse für Binnenschiffe können von jeder der Kommission nach Artikel 6 Absatz 3 gemeldeten zuständigen Behörde erneuert werden.
(2) Werden Unionszeugnisse für Binnenschiffe erneuert, so gelten für die Fahrzeuge die Übergangsbestimmungen des Anhangs II unter den dort genannten Bedingungen.
Jeder Mitgliedstaat legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein gültiges Unionszeugnis für Binnenschiffe, das verloren gegangen oder beschädigt worden ist, ersetzt werden kann. Diese Voraussetzungen verlangen vom um eine Ersetzung ersuchenden Fahrzeug, dass es im Falle von Verlust eine Erklärung über den Verlust des Zeugnisses abgibt oder, im Falle von Beschädigung, dass es das beschädigte Zeugnis zurückgibt. Das Ersatzzeugnis gibt an, dass es sich um ein Duplikat handelt.
Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, die die Einhaltung der technischen Vorschriften gemäß den Anhängen II und V durch das Fahrzeug in Bezug auf dessen Festigkeit, seine Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderen Merkmale beeinflusst, ist das Fahrzeug der technischen Untersuchung nach Artikel 6 zu unterziehen, bevor es wieder eine Fahrt antritt.
Nach dieser Untersuchung wird das bisherige Unionszeugnis für Binnenschiffe geändert, um den veränderten technischen Merkmalen des Fahrzeuges Rechnung zu tragen, oder dieses Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Wird das neue Zeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erteilt, in dem das ursprüngliche Zeugnis erteilt oder erneuert worden ist, so wird die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt oder erneuert hat, binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Erteilung des neuen Zeugnisses unterrichtet.
(1) Jede Entscheidung über die Ablehnung der Erteilung oder Erneuerung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe ist zu begründen. Sie wird dem Eigner des Fahrzeuges oder seinem Bevollmächtigten unter Angabe der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Einspruchsmöglichkeiten und Einspruchsfristen mitgeteilt.
(2) Jedes gültige Unionszeugnis für Binnenschiffe kann von der zuständigen Behörde, die es erteilt oder erneuert hat, entzogen werden, wenn das Fahrzeug nicht mehr den seinem Zeugnis entsprechenden technischen Vorschriften genügt.
Bis zum Inkrafttreten von Abkommen zwischen der Union und Drittländern über die gegenseitige Anerkennung der Schiffszeugnisse können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Schiffszeugnisse von Fahrzeugen aus Drittländern für die Fahrt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats anerkennen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden ein Register aller Zeugnisse führen, die sie gemäß den Artikeln 6, 8, 9 und 12 erteilt oder erneuert haben. Dieses Register enthält alle im Muster gemäß Anhang II aufgeführten Informationen.
b) die Daten in Bezug auf die erteilten, erneuerten, ersetzten und entzogenen Zeugnisse sowie die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt, im Einklang mit dieser Richtlinie;
c) eine digitale Kopie aller Zeugnisse, die von den zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie erteilt wurden;
d) die Daten zu allen abgelehnten oder laufenden Anträgen auf Zeugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie und
e) alle Änderungen der unter den Buchstaben a bis d genannten Angaben.
(3) Die in Absatz 2 genannten Daten können von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und Drittländern, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betraut sind, zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
a) Anwendung dieser Richtlinie und der Richtlinie 2005/44/EG;
b) Gewährleistung der Binnenschifffahrt und des Infrastrukturbetriebs;
c) Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der Sicherheit der Schifffahrt;
d) statistische Datenerfassung.
(4) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf personenbezogene Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermitteln, sofern dies nur auf Einzelfallbasis geschieht und sofern die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere die des Kapitels V, erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übermittlung für die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke notwendig ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Drittstaat oder die internationale Organisation die Daten nicht an einen weiteren Drittstaat oder eine weitere internationale Organisation übermittelt, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung dafür erteilt wurde und die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(5) Die Kommission kann im Einzelfall personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittstaats oder eine internationale Organisation übermitteln oder diesen Zugang zu der EHDB gewähren, sofern die Übermittlung oder der Zugang für die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke notwendig ist und die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfüllt sind. Die Kommission stellt sicher, dass die Übermittlung oder der Zugang für die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke notwendig ist. Die Kommission stellt sicher, dass der Drittstaat oder die internationale Organisation die Daten nicht an einen weiteren Drittstaat oder eine weitere internationale Organisation übermittelt, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung dafür erteilt wurde und die von der Kommission festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(6) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die ein Fahrzeug betreffenden Daten aus der Datenbank gemäß Absatz 1 gelöscht werden, wenn das Fahrzeug verschrottet wird.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die von den Mitgliedstaaten in die Datenbank einzuspeisenden Daten;
b) die gestatteten Arten des Zugangs, wobei die Kategorien der Empfänger der Daten und die Zwecke, zu denen die Daten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels verarbeitet werden, zu berücksichtigen sind;
c) die Anweisungen zur Verwendung der Datenbank und zu ihrem Betrieb, insbesondere in Bezug auf Datensicherheitsmaßnahmen, die Eingabe und Verarbeitung von Daten und die Vernetzung der Datenbank mit den Registern gemäß Artikel 17.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden die in dieser Richtlinie genannten Erstuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen, Sonderuntersuchungen und freiwilligen Untersuchungen durchführen.
(2) Diese zuständigen Behörden können ganz oder teilweise davon absehen, die technische Untersuchung bei einem Fahrzeug durchzuführen, wenn sich aus einer gültigen Bescheinigung einer gemäß Artikel 21 anerkannten Klassifikationsgesellschaft ergibt, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise den technischen Vorschriften der Anhänge II und V entspricht.
(3) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis seiner zuständigen Behörden, die für die Durchführung technischer Untersuchungen verantwortlich sind, und setzt die Kommission davon sowie von allen Änderungen an diesem Verzeichnis in Kenntnis. Die Kommission unterhält ein stets aktuelles Verzeichnis der zuständigen Behörden und Untersuchungskommissionen auf einer geeigneten Website.
(4) Jeder Mitgliedstaat erfüllt die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Untersuchungskommissionen und des Antrags auf Untersuchung nach den Anhängen II und V.
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Anerkennung einer Klassifikationsgesellschaft, die den Kriterien des Anhangs VI entspricht, oder zum Entzug der Anerkennung nach dem Verfahren gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(2) Anträge auf Anerkennung werden der Kommission von dem Mitgliedstaat vorgelegt, in dem die Klassifikationsgesellschaft ihren Geschäftssitz oder eine Tochtergesellschaft hat, die zur Erteilung von Bescheinigungen befugt ist, wonach das Fahrzeug gemäß dieser Richtlinie den Anforderungen der Anhänge II und V entspricht. Diesem Antrag werden alle Informationen und Unterlagen beigefügt, die zur Prüfung der Erfüllung der Kriterien für die Anerkennung erforderlich sind.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Kommission den Entzug der Anerkennung beantragen, wenn seiner Ansicht nach eine Klassifikationsgesellschaft die Kriterien nach Anhang VI nicht länger erfüllt. Dem Antrag auf Entzug der Anerkennung werden entsprechende Belege beigefügt.
(4) Klassifikationsgesellschaften, die bis zum 6. Oktober 2016 gemäß der Richtlinie 2006/87/EG anerkannt wurden, behalten ihre Anerkennung.
(5) Die Kommission veröffentlicht auf einer geeigneten Website erstmals bis zum 7. Oktober 2017 ein Verzeichnis der gemäß diesem Artikel anerkannten Klassifikationsgesellschaften und hält es auf dem neuesten Stand. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen betreffend die Namen oder Anschriften der Klassifikationsgesellschaften, deren Anerkennung sie beantragt haben, mit.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden jederzeit kontrollieren können, ob ein Fahrzeug ein gültiges Zeugnis gemäß Artikel 7 mit sich führt und ob es die Anforderungen für die Erteilung dieses Zeugnisses erfüllt.
Werden die Anforderungen nicht eingehalten, so ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen in Einklang mit den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels. Sie verlangen ferner, dass der Eigner des Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um innerhalb einer von den zuständigen Behörden gesetzten Frist Abhilfe zu schaffen.
Die zuständige Behörde, die das auf dem Fahrzeug mitgeführte Zeugnis erteilt hat, wird innerhalb von sieben Tagen nach der Kontrolle von der Nichteinhaltung in Kenntnis gesetzt.
(2) Wird kein gültiges Zeugnis mitgeführt, so kann die Weiterfahrt des Fahrzeuges untersagt werden.
(3) Stellen die zuständigen Behörden bei der Kontrolle fest, dass das Fahrzeug eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Sicherheit der Schifffahrt darstellt, so können sie die Weiterfahrt des Fahrzeuges so lange untersagen, bis die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen werden.
Die zuständigen Behörden können auch verhältnismäßige Maßnahmen vorschreiben, die es ermöglichen, dass das Fahrzeug — gegebenenfalls nach durchgeführter Beförderung —, bis zu einem Ort, an dem es untersucht oder instandgesetzt wird, ohne Gefahr weitergefahren wird.
(4) Ein Mitgliedstaat, der die Weiterfahrt eines Fahrzeuges untersagt hat oder den Eigner des Fahrzeuges oder seinen Bevollmächtigten von seiner Absicht unterrichtet hat, die Weiterfahrt zu untersagen, sofern die festgestellten Mängel nicht behoben werden, unterrichtet innerhalb von sieben Tagen die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die das Zeugnis des Fahrzeuges erteilt oder zuletzt erneuert hatte, über die von ihm getroffene oder beabsichtigte Entscheidung.
(5) Jede Entscheidung, aufgrund derer im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie die Fahrt eines Fahrzeuges unterbrochen wird, ist genau zu begründen. Eine solche Entscheidung wird dem Beteiligten unter Angabe der in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen unverzüglich zugestellt.
(1) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls vorbehaltlich der Anforderungen der Revidierten Rheinschifffahrtsakte über die in den Anhängen II und V genannten Vorschriften hinaus weitere technische Vorschriften für Fahrzeuge erlassen, die in ihrem Hoheitsgebiet auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 verkehren. Diese zusätzlichen Vorschriften gelten nur für die in Anhang III aufgeführten Bereiche.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann in Bezug auf Fahrgastschiffe, die in seinem Hoheitsgebiet auf nicht miteinander verbundenen Binnenwasserstraßen der Zone 3 verkehren, über die in den Anhängen II und V genannten Vorschriften hinaus weitere technische Vorschriften aufrechterhalten. Diese zusätzlichen Vorschriften gelten nur für die in Anhang III aufgeführten Bereiche.
(3) Wenn die Anwendung der Übergangsbestimmungen nach Anhang II zu einer Einschränkung bestehender nationaler Sicherheitsstandards führen würde, kann ein Mitgliedstaat Fahrgastschiffe, die auf seinen nicht miteinander verbundenen Binnenwasserstraßen verkehren, von diesen Übergangsbestimmungen ausnehmen. Der betreffende Mitgliedstaat kann dann verlangen, dass diese Fahrgastschiffe, die auf seinen nicht miteinander verbundenen Binnenwasserstraßen verkehren, den technischen Vorschriften der Anhänge II und V ab dem 30. Dezember 2008 in vollem Umfang entsprechen.
(4) Die Mitgliedstaaten können für Fahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet ausschließlich auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verkehren, eine teilweise Anwendung der technischen Vorschriften der Anhänge II und V gestatten oder technische Vorschriften festlegen, die weniger streng sind als die Vorschriften dieser Anhänge. Die weniger strengen technischen Vorschriften oder die teilweise Anwendung der technischen Vorschriften gelten nur für die in Anhang IV aufgeführten Bereiche.
(5) Wendet ein Mitgliedstaat die Absätze 1, 2, 3 oder 4 an, so setzt er die Kommission davon spätestens sechs Monate vor dem geplanten Beginn der Anwendung in Kenntnis. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten davon.
Im Falle der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung der zusätzlichen technischen Vorschriften. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(6) Die Einhaltung der abgewandelten technischen Vorschriften gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 wird im Unionszeugnis für Binnenschiffe oder im zusätzlichen Unionszeugnis für Binnenschiffe angegeben.
(1) Die Mitgliedstaaten können unter Aufrechterhaltung eines angemessenen Sicherheitsniveaus bei folgenden Fahrzeugen Abweichungen von allen oder einzelnen Teilen dieser Richtlinie zulassen:
a) Fahrzeuge, die auf nicht miteinander verbundenen Binnenwasserstraßen verkehren;
b) Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 350 Tonnen oder nicht zur Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von weniger als 100 Kubikmetern, die vor dem 1. Januar 1950 auf Kiel gelegt worden sind und die ausschließlich innerhalb ihres Hoheitsgebiets verkehren.
(2) Unbeschadet der Revidierten Rheinschifffahrtsakte können die Mitgliedstaaten innerhalb ihres Hoheitsgebiets für Fahrten in ihrem Hoheitsgebiet Abweichungen von dieser Richtlinie für Fahrzeuge zulassen, die Fahrten in einem geografisch abgegrenzten Gebiet oder in Hafengebieten durchführen. Die Abweichungen und die Strecke oder das Gebiet, wofür sie zugelassen sind, sind im Zeugnis des Fahrzeuges anzugeben.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Abweichungen mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten davon.
(1) Um Innovationen und die Nutzung neuer Technologien in der Binnenschifffahrt zu fördern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Abweichungen oder die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer Spezifikationen für ein bestimmtes Fahrzeug gestatten in Bezug auf
a) die Erteilung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe, das die Verwendung oder das Mitführen anderer Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug oder die Vornahme von Anordnungen oder baulichen Maßnahmen, die nicht in den Anhängen II und V aufgeführt sind, anerkennt, sofern ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist;
b) die Erteilung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe zu Versuchszwecken für einen begrenzten Zeitraum mit technischen Neuerungen, die von den Anforderungen der Anhänge II und V abweichen, sofern ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(2) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats geben etwaige Abweichungen und Anerkennungen von Gleichwertigkeitserklärungen nach Absatz 1 in dem Unionszeugnis für Binnenschiffe an.
(1) Nach Ende der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen für technische Vorschriften nach Anhang II kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um Abweichungen von den technischen Vorschriften nach jenem Anhang, die Gegenstand dieser Übergangsbestimmungen waren, zuzulassen, wenn diese Vorschriften technisch schwierig anzuwenden sind oder ihre Anwendung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(2) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats geben etwaige Abweichungen nach Absatz 1 in dem Unionszeugnis für Binnenschiffe an.
Die Kommission veröffentlicht auf einer geeigneten Website ein Verzeichnis der Ausrüstung, die nach den Anhängen II und V typgenehmigt wurde.
Vorschriften vorübergehender Art, die nach Artikel 1.06 des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG erlassen wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Anpassung von Anhang II, um unverzüglich die Bezugnahme auf die jeweils neueste Ausgabe des ES-TRIN-Standards zu aktualisieren und den Beginn ihrer Anwendung festzulegen.
(2) Für den Fall, dass dies auf der Grundlage einer angemessenen Prüfung gerechtfertigt ist und keine maßgeblichen und auf dem neuesten Stand befindlichen internationalen Standards zur Gewährleistung einer sicheren Schifffahrt bestehen oder Änderungen am Beschlussfassungsverfahren des CESNI die Interessen der Union beeinträchtigen würden, wird der Kommission abweichend von Absatz 1 die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, um geeignete technische Vorschriften vorzusehen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 32 im Hinblick auf die Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 32 im Hinblick auf die Anpassung des Anhangs V zwecks Aktualisierung und Straffung von Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 32 im Hinblick auf die Anpassung des Anhangs VI zwecks Änderung der Kriterien für die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt zu erlassen.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Richtlinie enthaltenen Verweise auf bestimmte Vorschriften der Anhänge II und V zu aktualisieren und somit den Änderungen an diesen Anhängen Rechnung zu tragen.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 4, 19 und 31 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 6. Oktober 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 4, 19 und 31 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29).
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt.
Vor dem 7. Oktober 2021 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen überprüft wird, insbesondere was die Harmonisierung der technischen Vorschriften und die Entwicklung technischer Standards für die Binnenschifffahrt anbelangt. In dem Bericht werden auch die Mechanismen für die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, die für die Binnenschifffahrt zuständig sind, überprüft. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt, um die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Ausarbeitung von Standards, auf die in Rechtsakten der Union Bezug genommen werden kann, weiter zu straffen. Die Kommission legt nach jeder wesentlichen Entwicklung in der Binnenschifffahrt einen derartigen Bericht vor.
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Richtlinie 2009/100/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
(1) Unbeschadet des Artikels 40 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 7. Oktober 2018 nachzukommen, und die ab diesem Zeitpunkt gelten. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Verkehren aufgrund der nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 zugelassenen Abweichungen keine unter diese Richtlinie fallenden Fahrzeuge eines Mitgliedstaats auf dessen Binnenwasserstraßen, so ist dieser Mitgliedstaat nicht verpflichtet, Kapitel 2, Artikel 18 Absatz 3 und die Artikel 20 und 21 umzusetzen.
Die Richtlinie 2006/87/EG wird mit Wirkung vom 7. Oktober 2018 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, mit Ausnahme Dänemarks, Estlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Zyperns, Lettlands, Maltas, Portugals, Sloweniens und Finnlands.
| Dales Voe | Im Winter:Bis zu einer Linie vom nördlichen Punkt von Kebister Ness bis zur Küste von Breiwick beim Längengrad 1° 10,8′ W |
| Dales Voe | Im Sommer:Wie für Lerwick |
| Lerwick | Im Winter:Innerhalb des Gebiets, das nach Norden durch eine Linie von Scottle Holm bis Scarfi Taing auf Bressay und nach Süden durch eine Linie von Twageos Point Leuchtturm bis Whalpa Taing auf Bressay begrenzt wird |
| Lerwick | Im Sommer:Innerhalb des Gebiets, das nach Norden durch eine Linie von Brim Ness bis zur Nordostecke des Inner Score und nach Süden durch eine Linie vom Südende des Ness of Sound bis Kirkabisterness begrenzt wird |
| Kirkwall | Zwischen Kirkwall und Rousay nicht östlich einer Linie zwischen Point of Graand (Egilsay) und Galt Ness (Shapinsay) oder zwischen Head of Work (Festland) durch Helliar Holm Leuchtfeuer bis zur Küste von Shapinsay; nicht nordwestlich der Südostspitze von Eynhallow Island, nicht seewärts und jenseits einer Linie zwischen der Küste von Rousay bei 59° 10,5′ N 002° 57,1′ W und der Küste von Egilsay bei 59° 10′ N 002° 56,4′ W |
| Stromness | Bis Scapa, aber nicht außerhalb Scapa Flow |
| Scapa Flow | Innerhalb eines Gebiets, das begrenzt wird von Linien von Point of Cletts auf der Insel Hoy bis zum Triangulationspunkt Thomson's Hill auf der Insel Fara und von dort nach Gibraltar Pier auf der Insel Flotta; von St Vincent Pier auf der Insel Flotta zum westlichsten Punkt von Calf of Flotta; vom östlichsten Punkt von Calf of Flotta bis Needle Point auf der Insel South Ronaldsay und vom Ness on Mainland bis Point of Oxan Leuchtturm auf der Insel Graemsay und von dort bis Bu Point auf der Insel Hoy; und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Balnakiel Bay | Zwischen Eilean Dubh und A'Chleit |
| Cromarty Firth | Bis zu einer Linie von North Sutor bis zum Wellenbrecher von Nairn und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Inverness | Bis zu einer Linie von North Sutor bis zum Wellenbrecher von Nairn und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Fluss Tay — Dundee | Bis zu einer Linie von Broughty Castle bis Tayport und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Firth of Forth und Fluss Forth | Bis zu einer Linie von Kirkcaldy bis Fluss Portobello und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Solway Firth | Bis zu einer Linie von Southerness Point bis Silloth |
| Loch Ryan | Bis zu einer Linie von Finnart's Point bis Milleur Point und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| The Clyde | Äußere Grenze:Eine Linie von Skipness bis zu einer Position eine Meile südlich Garroch Head, von dort bis Farland HeadInnere Grenze im Winter:Eine Linie von Cloch Leuchtturm bis Dunoon PierInnere Grenze im Sommer:Eine Linie von Bogany Point, Isle of Bute bis Skelmorlie Castle und eine Linie von Ardlamont Point bis zur Südspitze Ettrick Bay innerhalb der Kyles of ButeAnmerkung: Die angegebene innere Grenze im Sonner wird vom 5. Juni bis 5. September (jeweils einschließlich) erweitert durch eine Linie von einem Punkt zwei Meilen vor der Küste von Ayrshire bei Skelmorlie Castle bis Tomont End, Cumbrae, und eine Linie von Portachur Point, Cumbrae bis Inner Brigurd Point, Ayrshire |
| Oban | Innerhalb eines Gebiets, das im Norden durch eine Linie von Dunollie Point Leuchtfeuer bis Ard na Chruidh und im Süden durch eine Linie von Rudha Seanach bis Ard na Cuile begrenzt wird |
| Kyle of Lochalsh | Durch Loch Alsh bis Kopf von Loch Duich |
| Loch Gairloch | Im Winter:KeineIm Sommer:Südlich einer Linie nach Osten von Rubha na Moine bis Eilan Horrisdale und von dort bis Rubha nan Eanntag |
| Belfast Lough | Im Winter:KeineIm Sommer:Bis zu einer Linie von Carrickfergus bis Bangorund seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Loch Neagh | In einem Abstand von mehr als 2 Meilen vom Ufer |
| Fluss Humber | Im Winter:Bis zu einer Linie von New Holland bis PaullIm Sommer:Bis zu einer Linie von Cleethorpes Pier bis Patrington Churchund seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Fluss Severn | Im Winter:Bis zu einer Linie von Blacknore Point bis Caldicot Pill, PortskewettIm Sommer:Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Downund seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Fluss Wye | Im Winter:Bis zu einer Linie von Blacknore Point bis Caldicot Pill, PortskewettIm Sommer:Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Downund seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Newport | Im Winter:KeineIm Sommer:Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Downund seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Cardiff | Im Winter:KeineIm Sommer:Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Downund seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Barry | Im Winter:KeineIm Sommer:Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Downund seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Swansea | Innerhalb einer Linie, die die seewärtigen Enden der Wellenbrecher verbindet |
| Menai Straits | Innerhalb der Menai Straits ab der Verbindunglinie zwischen Llanddwyn Island Leuchtfeuer bis Dinas Dinlleu und Verbindungslinien zwischen dem Südende von Puffin Island bis Trwyn DuPoint und dem Bahnhof von Llanfairfechan und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Fluss Dee | Im Winter:Bis zu einer Linie von Hilbre Point bis Point of AirIm Sommer:Bis zu einer Linie von Formby Point bis Point of Airund seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Fluss Mersey | Im Winter:KeineIm Sommer:Bis zu einer Linie von Formby Point bis Point of Airund seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Preston und Southport | Bis zu einer Linie von Southport bis Blackpool innerhalb der Uferund seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Fleetwood | Im Winter:KeineIm Sommer:Bis zu einer Linie von Rossal Point bis Humphrey Headund seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Fluss Lune | Im Winter:KeineIm Sommer:Bis zu einer Linie von Rossal Point bis Humphrey Headund seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Heysham | Im Winter:KeineIm Sommer:Bis zu einer Linie von Rossal Point bis Humphrey Head |
| Morecambe | Im Winter:KeineIm Sommer:Bis zu einer Linie von Rossal Point bis Humphrey Head |
| Workington | Bis zu einer Linie von Southerness Point bis Sillothund seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Fluss Colne, Colchester | Im Winter:Bis zu einer Linie von Colne Point bis WhitstableIm Sommer:Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculvers |
| Fluss Blackwater | Im Winter:Bis zu einer Linie von Colne Point bis WhitstableIm Sommer:Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculversund seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Fluss Crouch und Fluss Roach | Im Winter:Bis zu einer Linie von Colne Point bis WhitstableIm Sommer:Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculversund seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Themse und Nebenflüsse | Im Winter:Bis zu einer Linie von Colne Point bis WhitstableIm Sommer:Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculversund seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Fluss Medway und The Swale | Im Winter:Bis zu einer Linie von Colne Point bis WhitstableIm Sommer:Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculversund seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Chichester | Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Langstone Hafen | Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Portsmouth | Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Bembridge, Isle of Wight | Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Cowes, Isle of Wight | Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Southampton | Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Beaulieu River | Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Keyhaven Lake | Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Weymouth | Innerhalb Portland Harbour und zwischen dem Fluss Wey und Portland Harbour |
| Plymouth | Bis zu einer Linie von Cawsand bis Breakwater und Staddonund seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Falmouth | Im Winter:Bis zu einer Linie von St. Anthony Head bis RosemullionIm Sommer:Bis zu einer Linie von St. Anthony Head bis Nare Pointund seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Fluss Camel | Bis zu einer Linie von Stepper Point bis Trebetherick Pointund seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Bridgewater | Innerhalb der Bar und seewärts der Gewässer der Zone 2 |
| Fluss Avon (Avon) | Im Winter:Bis zu einer Linie von Blacknore Point bis Caldicot Pill, PorstkewettIm Sommer:Bis zu einer Linie von Barry Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Downund seewärts der Gewässer der Zone 2 |
Stausee Lipno
| Ems | Von der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte bis zur Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens |
| Jade | Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Quermarkenfeuer Schillig und dem Kirchturm Langwarden |
| Weser | Von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Langwarden und Cappel mit den Nebenarmen Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg |
| Elbe mit BütztfletherSüderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe) Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe)Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe) | Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) mit den Nebenelben sowie die Nebenflüsse Este, Lühe, Schwinge, Oste, Pinnau, Krückau und Stör (jeweils von der Mündung bis zum Sperrwerk) |
| Meldorfer Bucht | Binnenwärts der Verbindungslinie von der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum |
| Eider | Von der Einmündung des Gieselaukanals (km 22,64) bis zur Verbindunglinie zwischen der Mitte der Burg (Tränke) und dem Kirchturm von Vollerwiek |
| Gieselaukanal | Von der Mündung in die Eider bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal |
| Flensburger Förde | Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack und nördlich der deutsch-dänischen Grenze in der Flensburger Förde |
| Schlei | Binnenwärts der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde |
| Eckernförder Bucht | Binnenwärts der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordostspitze des Festlandes bei Dänisch Nienhof |
| Kieler Förde | Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal Laboe |
| Nord-Ostsee-Kanal einschließlich Audorfer See und Schirnauer See | Von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Obereidersee mit Enge, Audorfer See, Borgstedter See mit Enge, Schirnauer See, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal |
| Trave | Von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit der Pötenitzer Wiek und dem Dassower See bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole in Travemünde |
| Leda | Von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Mündung in die Ems |
| Hunte | Vom Hafen Oldenburg und von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Mündung in die Weser |
| Lesum | Vom Zusammenfluss von Hamme und Wümme (km 0,00) bis zur Mündung in die Weser |
| Este | Vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude (km 0,25) bis zur Mündung in die Elbe |
| Lühe | Vom Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg (km 0,00) bis zur Mündung in die Elbe |
| Schwinge | Von der Nordkante der Salztorschleuse in Stade bis zur Mündung in die Elbe |
| Oste | Ab 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Oste-Sperrwerk (km 69,360) bis zur Mündung in die Elbe |
| Pinnau | Von der Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg bis zur Mündung in die Elbe |
| Krückau | Von der Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn bis zur Mündung in die Elbe |
| Stör | Vom Pegel Rensing bis zu Mündung in die Elbe |
| Freiburger Hafenpriel | Von der Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe bis zur Mündung in die Elbe |
| Wismarbucht, Kirchsee, Breitling, Salzhaff und Wismarer Hafengebiet | Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinien zwischen Hohen Wieschendorf Huk und dem Leuchtfeuer Timmendorf sowie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel Wustrow |
| Warnow mit Breitling und Nebenarmen | Unterhalb des Mühlendammes von der Nordkante der Geinitzbrücke in Rostock, seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie zwischen den nördlichen Punkten der West- und Ostmole in Warnemünde |
| Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet) | Seewärts begrenzt zwischenHalbinsel Zingst und Insel Bock: durch das Breitenparallel 54° 26′ 42′ NordInsel Bock und Insel Hiddensee: durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel HiddenseeInsel Hiddensee und Insel Rügen (Bug): durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken |
| Kleiner Jasmunder Bodden | |
| Greifswalder Bodden | Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower Haken (Südperd) über die Ostspitze Insel Ruden zur Nordspitze Insel Usedom (54° 10′ 37′ Nord, 13° 47′ 51′ Ost) |
| Ryck | Östlich der Steinbecker Brücke in Greifswald bis zur Verbindungslinie der Molenköpfe |
| Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom eingeschlossen sind (Peenestrom einschließlich Wolgaster Hafengebiet, Achterwasser, Oderhaff) | Östlich begrenzt durch die Grenze zur Republik Polen im Stettiner Haff |
| Uecker | Von der Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde bis zur Verbindungslinie der Molenköpfe |
Anmerkung:
8. April 1960
Gironde von Kilometerpunkt (KP) 48,50 an der stromabwärts gelegenen Spitze der Ile de Patiras bis zur Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen Pointe de Grave und Pointe de Suzac
Loire von Cordemais (KP 25) bis zur Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen Pointe de Mindin und Pointe de Penhoët
Seine vom Canal de Tancarville bis zur Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen Cap du Hode auf dem rechten Ufer und dem Punkt, an dem der geplante Deich unterhalb von Berville auf die Küste trifft, auf dem linken Ufer
Vilaine vom Arzal-Staudamm bis zur Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen Pointe du Scal und Pointe du Moustoir
Genfer See
Balaton-See
Dollart
Ems
Wattenmeer: einschließlich der Verbindungen zur Nordsee
IJsselmeer: einschließlich Markermeer und IJmeer, aber ohne Gouwzee
Nieuwe Waterweg und Scheur
Calandkanaal westlich des Benelux-Hafens
Hollands Diep
Breeddiep, Beerkanaal und die daran angebundenen Häfen
Haringvliet und Vuile Gat: einschließlich der Wasserstraßen zwischen Goeree-Overflakkee einerseits und Voorne-Putten und Hoeksche Waard andererseits
Hellegat
Volkerak
Krammer
Grevelingenmeer und Brouwershavensche Gat: einschließlich aller Binnenwasserstraßen zwischen Schouwen-Duiveland und Goeree-Overflakkee
Keten, Mastgat, Zijpe, Krabbenkreek, Osterschelde und Roompot: einschließlich der Binnenwasserstraßen zwischen Walcheren, Noord-Beveland und Zuid-Beveland einerseits und Schouwen-Duiveland und Tholen andererseits, mit Ausnahme des Rhein-Schelde-Kanals
Schelde und Westerschelde und Mündungsgebiet: einschließlich der Binnenwasserstraßen zwischen Zeeuwsch-Vlaanderen einerseits und Walcheren und Zuid-Beveland andererseits, mit Ausnahme des Rhein-Schelde-Kanals
Zalew Szczeciński (Stettiner Haff)
Zalew Kamieński (Camminer Haff)
Zalew Wislany (Frisches Haff)
Zatoka Pucka (Putziger Wiek)
Włocławski-Reservoir
Śniardwy-See
Niegocin-See
Mamry-See
Göta älv, östlich begrenzt durch die Göta-älv-Brücke und westlich begrenzt durch die Älvsborg-Brücke
| Scapa Flow | Innerhalb eines wie folgt begrenzten Gebiets: Linie von Wharth auf der Insel Flotta bis Martello Tower auf South Walls, von Point Cletts auf der Insel Hoy bis zum Triangulationspunkt von Thomson's Hill auf der Insel Fara und von dort bis Gibraltar Pier auf der Insel Flotta |
| Kyle of Durness | Südlich von Eilean Dubh |
| Cromarty Firth | Bis zu einer Linie zwischen North Sutor und South Sutor |
| Inverness | Bis zu einer Linie zwischen Fort George bis Chanonry Point |
| Findhorn Bay | Innerhalb des Spit |
| Aberdeen | Bis zu einer Linie von der Südmole bis Abercromby Mole |
| Montrose Basin | Westlich einer Linie, die von Norden nach Süden über die Hafeneinfahrt beim Leuchtfeuer Scurdie Ness führt |
| Fluss Tay — Dundee | Bis zu einer Linie vom Tidenbassin (Fischdock), Dundee bis Craig Head, East Newport |
| Firth of Forth und Fluss Forth | Innerhalb des Firth of Forth, aber nicht östlich der Forth-Eisenbahnbrücke |
| Dumfries | Bis zu einer Linie von Airds Point bis Scar Point |
| Loch Ryan | Bis zu einer Linie von Cairn Point bis Kircolm Point |
| Ayr Hafen | Innerhalb der Bar |
| The Clyde | Oberhalb Gewässer der Zone 1 |
| Kyles of Bute | Zwischen Colintraive und Rhubodach |
| Campbeltown Hafen | Bis zu einer Linie von Macringan's Point bis Ottercharach Point |
| Loch Etive | Innerhalb Loch Etive oberhalb Falls of Lora |
| Loch Leven | Oberhalb der Brücke bei Ballachulish |
| Loch Linnhe | Nördlich Leuchtfeuer Corran Point |
| Loch Eil | Gesamter Loch |
| Caledonian Canal | Loch Lochy, Loch Oich und Loch Ness |
| Kyle of Lochalsh | Innerhalb Kyle Akin, nicht westlich des Leuchtfeuers Eilean Ban oder östlich von Eileanan Dubha |
| Loch Carron | Zwischen Stromemore und Strome Ferry |
| Loch Broom, Ullapool | Bis zu einer Linie vom Leuchtfeuer Ullapool Point bis Aultnaharrie |
| Kylesku | Quer über den Loch Cairnbawn im Gebiet zwischen dem östlichsten Punkt von Garbh Eilean und dem westlichsten Punkt von Eilean na Rainich |
| Stornoway Hafen | Bis zu einer Linie von Arnish Point bis Leuchtturm Sandwick Bay, Nordwestseite |
| The Sound of Scalpay | Nicht östlich von Berry Cove (Scalpay) und nicht westlich von Croc a Loin (Harris) |
| North Harbour, Scalpay und Tarbert Hafen | Innerhalb einer Meile ab der Küste der Insel Harris |
| Loch Awe | Gesamter Loch |
| Loch Katrine | Gesamter Loch |
| Loch Lomond | Gesamter Loch |
| Loch Tay | Gesamter Loch |
| Loch Loyal | Gesamter Loch |
| Loch Hope | Gesamter Loch |
| Loch Shin | Gesamter Loch |
| Loch Assynt | Gesamter Loch |
| Loch Glascarnoch | Gesamter Loch |
| Loch Fannich | Gesamter Loch |
| Loch Maree | Gesamter Loch |
| Loch Gairloch | Gesamter Loch |
| Loch Monar | Gesamter Loch |
| Loch Mullardach | Gesamter Loch |
| Loch Cluanie | Gesamter Loch |
| Loch Loyne | Gesamter Loch |
| Loch Garry | Gesamter Loch |
| Loch Quoich | Gesamter Loch |
| Loch Arkaig | Gesamter Loch |
| Loch Morar | Gesamter Loch |
| Loch Shiel | Gesamter Loch |
| Loch Earn | Gesamter Loch |
| Loch Rannoch | Gesamter Loch |
| Loch Tummel | Gesamter Loch |
| Loch Ericht | Gesamter Loch |
| Loch Fionn | Gesamter Loch |
| Loch Glass | Gesamter Loch |
| Loch Rimsdale/nan Clar | Gesamter Loch |
| Strangford Lough | Bis zu einer Linie von Cloghy Point bis Dogtail Point |
| Belfast Lough | Bis zu einer Linie von Holywood bis Macedon Point |
| Larne | Bis zu einer Linie von Larne Pier bis zur Fährmole auf der Insel Magee |
| River Bann | Vom seewärtigen Ende des Wellenbrechers bis zur Brücke von Toome |
| Lough Erne | Oberer und unterer Lough Erne |
| Lough Neagh | Innerhalb von zwei Meilen von der Küste |
| Berwick | Innerhalb der Wellenbrecher |
| Warkworth | Innerhalb der Wellenbrecher |
| Blyth | Innerhalb der äußeren Molenköpfe |
| Fluss Tyne | Dunston Staithes bis zu den Tyne-Molenköpfen |
| Fluss Wear | Fatfield bis zu den Sunderland Molenköpfen |
| Seaham | Innerhalb der Wellenbrecher |
| Hartlepool | Bis zu einer Linie von Middleton Jetty bis zum alten MolenkopfBis zu einer Linie vom nördlichen bis zum südlichen Molenkopf |
| Fluss Tees | Bis zu einer Linie nach Westen von Government Jetty bis Tees-Sperrwerk |
| Whitby | Innerhalb der Molenköpfe von Whitby |
| Fluss Humber | Bis zu einer Linie von North Ferriby bis South Ferriby |
| Grimsby Dock | Bis zu einer Linie von der West Pier des Tidenbassins bis zur East Pier der Fish Docks, Nordkai |
| Boston | Innerhalb des New Cut |
| Dutch River | Gesamter Kanal |
| Fluss Hull | Beverley Beck bis Fluss Humber |
| Kielder Water | Gesamter See |
| Fluss Ouse | Unterhalb Schleuse Naburn |
| Fluss Trent | Unterhalb Schleuse Cromwell |
| Fluss Wharfe | Vom Zusammenfluss mit dem Fluss Ouse bis Tadcaster-Brücke |
| Scarborough | Innerhalb der Molenköpfe von Scarborough |
| Fluss Severn | Nördlich einer Linie nach Westen von Sharpness Point (51° 43,4′ N) bis Llanthony und Maisemore Weirs und seewärts der Gewässer der Zone 3 |
| Fluss Wye | Bei Chepstow, nördlich der Breite 51° 38,0′ N bis Monmouth |
| Newport | Nördlich der bei Fifoots Points kreuzenden Elektrizitätsoberleitung |
| Cardiff | Bis zu einer Linie von South Jetty bis Penarth Headund eingeschlossene Gewässer westlich Cardiff Bay Sperrwerk |
| Barry | Innerhalb einer Linie, die die seewärtigen Enden der Wellenbrecher verbindet |
| Port Talbot | Innerhalb einer Linie, die die seewärtigen Enden der Wellenbrecher auf dem Fluss Afran außerhalb der eingeschlossenen Docks verbindet |
| Neath | Bis zu einer Linie nach Norden vom seewärtigen Ende der Baglan Bay Tankermole (51° 37,2′ N, 3° 50,5′ W). |
| Llanelli und Burry Port | Innerhalb eines Gebiets mit einer Begrenzungslinie von Burry Port Western Pier bis Whiteford Point |
| Milford Haven | Bis zu einer Linie von South Hook Point bis Thorn Point |
| Fishguard | Bis zu einer Linie, die die seewärtigen Enden der nördlichen und östlichen Wellenbrecher verbindet |
| Cardigan | Innerhalb der Narrows bei Pen-Yr-Ergyd |
| Aberystwyth | Bis zu einer Linie, die die seewärtigen Enden der Wellenbrecher verbindet |
| Aberdyfi | Bis zu einer Linie vom Bahnhof von Aberdyfi bis Bake Twyni Bach |
| Barmouth | Bis zu einer Linie vom Bahnhof von Barmouth bis Penrhyn Point |
| Portmadoc | Bis zu einer Linie von Harlech Point bis Graig Ddu |
| Holyhead | Innerhalb eines Gebiets, das durch den Hauptwellenbrecher und eine Linie zwischen dem Wellenbrecherkopf und Brynglas Point, Towyn Bay, begrenzt wird |
| Menai Straits | Innerhalb der Menai Straits zwischen einer Linie von Aber Menai Point bis Belan Point und einer Linie zwischen Beaumaris Pier bis Pen-y-Coed Point |
| Conway | Bis zu einer Linie von Mussel Hill bis Tremlyd Point |
| Llandudno | Innerhalb des Wellenbrechers |
| Rhyl | Innerhalb des Wellenbrechers |
| Fluss Dee | Oberhalb Connah's Quay bis Wasserschöpfwerk Barrelwell Hill |
| Fluss Mersey | Bis zu einer Linie zwischen Rock-Leuchtturm und North West Seaforth Dock,aber ausschließlich anderer Docks |
| Preston und Southport | Bis zu einer Linie von Lytham bis Southport und innerhalb Preston Docks |
| Fleetwood | Bis zu einer Linie von Low Light bis Knott |
| Fluss Lune | Bis zu einer Linie von Sunderland Point bis Chapel Hill bis einschließlich Glasson Dock |
| Barrow | Bis zu einer Linie von Haws Point, Isle of Walney bis Roa Island Slipway |
| Whitehaven | Innerhalb des Wellenbrechers |
| Workington | Innerhalb des Wellenbrechers |
| Maryport | Innerhalb des Wellenbrechers |
| Carlisle | Bis zu einer Linie von Point Carlisle bis Torduff |
| Coniston Water | Gesamter See |
| Derwentwater | Gesamter See |
| Ullswater | Gesamter See |
| Windermere | Gesamter See |
| Blakeney und Morston Hafen und Einfahrten | Östlich einer Linie, die von Blakeney Point nach Süden zur Einfahrt in den Fluss Stiffkey verläuft |
| Fluss Orwell und Fluss Stour | Fluss Orwell bis zu einer Linie vom Wellenbrecher Blackmanshead bis Landguard Point und seewärts der Gewässer der Zone 3 |
| Fluss Blackwater | Alle Wasserstraßen bis zu einer Linie von der südwestlichen Spitze der Insel Mersea bis Sales Point |
| Fluss Crouch und Fluss Roach | Fluss Crouch bis zu einer Linie von Holliwell Point bis Foulness Point, einschließlich Fluss Roach |
| Themse und Nebenflüsse | Themse oberhalb einer Linie von Norden nach Süden durch die östliche Spitze der Denton Wharf Pier, Gravesend bis Schleuse Teddington |
| Fluss Medway und The Swale | Fluss Medway ab einer Linie zwischen Garrison Point und Grain Tower bis Allington Lock; und The Swale von Whitstable bis Fluss Medway |
| Fluss Stour (Kent) | Fluss Stour oberhalb der Mündung bis zur Landestelle bei Flagstaff Reach |
| Dover Hafen | Innerhalb der Linien zwischen der östlichen und der westlichen Hafeneinfahrt |
| Fluss Rother | Fluss Rother oberhalb der Tidensignalstation bei Camber bis zum Scots Float Sluice und der Einfahrtschleuse auf dem Fluss Brede |
| Fluss Adur und Southwick Canal | Bis zu einer Linie quer über die Hafeneinfahrt Shoreham bis Schleuse Southwick Canal und westlich Tarmac Wharf |
| Fluss Arun | Fluss Arun oberhalb Littlehampton Pier bis Littlehampton Marina |
| Fluss Ouse (Sussex) Newhaven | Fluss Ouse ab einer Linie von den Hafeneinfahrtmolen Newhaven bis Nordende Nordkai |
| Brighton | Brighton Marina Außenhafen bis zu einer Linie vom Südende West Quay bis Nordende South Quay |
| Chichester | Bis zu einer Linie zwischen Eastoke Point und dem Kirchturm von West Wittering und seewärts der Gewässer der Zone 3 |
| Langstone Hafen | Bis zu einer Linie zwischen Eastney Point und Gunner Point |
| Portsmouth | Bis zu einer Linie quer über die Hafeneinfahrt von Port Blockhouse bis zum Round Tower |
| Bembridge, Isle of Wight | Innerhalb Brading Hafen |
| Cowes, Isle of Wight | Fluss Medina bis zu einer Linie vom Molenleuchtfeuer auf dem Ostufer zum Leuchtfeuerhaus auf dem Westufer |
| Southampton | Bis zu einer Linie von Calshot Castle bis Hook Bake |
| Beaulieu River | Innerhalb Beaulieu River nicht östlich einer Nord-Süd-Linie durch Inchmery House |
| Keyhaven Lake | Bis zu einer Linie nach Norden vom unteren Leuchtfeuer Hurst Point bis Keyhaven Marshes |
| Christchurch | The Run |
| Poole | Bis zur Linie der Chain-Fähre zwischen Sandbanks und South Haven Point |
| Exeter | Bis zu einer Ost-West-Linie von Warren Point bis zur Inland-Seenotstation gegenüber Checkstone Ledge |
| Teignmouth | Innerhalb des Hafens |
| Fluss Dart | Bis zu einer Linie von Kettle Point bis Battery Point |
| Fluss Salcombe | Bis zu einer Linie von Splat Point bis Limebury Point |
| Plymouth | Bis zu einer Linie von Mount Batten Pier bis Raveness Point über Drake's Island; Fluss Yealm bis zu einer Linie von Warren Point bis Misery Point |
| Fowey | Innerhalb des Hafens |
| Falmouth | Bis zu einer Linie von St. Anthony Head bis Pendennis Point |
| Fluss Camel | Bis zu einer Linie von Gun Point bis Brea Hill |
| Fluss Taw und Fluss Torridge | Bis zu einer Linie rechtweisend 200° vom Leuchtturm Crow Point bis zum Ufer bei Skern Point |
| Bridgewater | Südlich einer Linie nach Osten von Stert Point (51° 13,0′ N) |
| Fluss Avon (Avon) | Bis zu einer Linie von Avonmouth Pier bis Wharf Point und Netham Dam |
Seeschelde: von der Antwerpener Reede flussabwärts
Donau: von km 845,650 bis km 374,100
Stauseen: Brněnská (Kníničky), Jesenice, Nechranice, Orlík, Rozkoš, Slapy, Těrlicko, Žermanice und Nové Mlýny III
Sandbaggerseen: Ostrožná Nová Ves und Tovačov
| Donau | Von Kelheim (km 2414,72) bis zur deutsch-österreichischen Grenze bei Jochenstein |
| Rhein mit Lampertheimer Altrhein (von km 4,75 bis zum Rhein), Altrhein Stockstadt-Erfelden (von km 9,80 bis zum Rhein) | Von der deutsch-schweizerischen Grenze bis zur deutsch-niederländischen Grenze |
| Elbe (Norderelbe) einschließlich Süderelbe und Köhlbrand | Von der Einmündung des Elbeseitenkanals bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens |
| Müritz |
Adour vom Bec du Gave bis zum Meer
Aulne von der Schleuse in Châteaulin bis zur Meeresgrenze, definiert durch die Passage de Rosnoën
Blavet von Pontivy bis zur Brücke „Pont du Bonhomme“
Canal de Calais
Charente von der Brücke in Tonnay-Charente bis zur Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen der Mitte des linksufrigen Leuchtfeuers stromabwärts und der Mitte des Fort-la-Pointe
Dordogne vom Zusammenfluss mit der Lidoire bis zum Bec d'Ambès
Garonne von der Brücke in Castets-en-Dorthe bis zum Bec d'Ambès
Gironde vom Bec d'Ambès bis zur quer laufenden Linie bei KP 48,50 durch die stromabwärts gelegene Spitze der Ile de Patiras
Hérault vom Hafen von Bessan bis zum Meer auf Höhe des oberen Vorstrands
Isle vom Zusammenfluss mit der Dronne bis zum Zusammenfluss mit der Dordogne
Loire vom Zusammenfluss mit der Maine bis Cordemais (KP 25)
Marne von der Brücke in Bonneuil (KP 169 bis 900) und der Schleuse in St. Maur bis zum Zusammenfluss mit der Seine
Rhein
Nive vom Haïtze-Wehr in Ustaritz bis zum Zusammenfluss mit dem Adour
Oise von der Schleuse in Janville bis zum Zusammenfluss mit der Seine
Orb von Sérignan bis zum Meer auf Höhe des oberen Vorstrands
Rhône von der Schweizer Grenze bis zum Meer, mit Ausnahme der Petit Rhône
Saône von der Brücke „Pont de Bourgogne“ in Chalon-sur-Saône bis zum Zusammenfluss mit der Rhône
Seine von der Schleuse in Nogent-sur-Seine bis zum Beginn des Canal de Tancarville
Sèvre Niortaise von der Schleuse in Marans an der Meeresgrenze gegenüber dem Wachhaus bis zur Mündung
Somme von unterhalb der Brücke „Pont de la Portelette“ in Abbeville bis zum Viadukt der Bahnstrecke von Noyelles nach Saint-Valéry-sur-Somme
Vilaine von Redon (KP 89,345) bis zum Arzal-Staudamm
Lac d'Amance
Lac d'Annecy
Lac de Biscarosse
Lac de Bourget
Lac de Carcans
Lac de Cazaux
Lac du Der-Chantecoq
Lac de Guerlédan
Lac de Hourtin
Lac de Lacanau
Lac d'Orient
Lac de Pareloup
Lac de Parentis
Lac de Sanguinet
Lac de Serre-Ponçon
Lac du Temple
1295
1433
Fluss Drava: von km 0 bis km 198 + 600
Fluss Sava: von km 210 + 800 bis km 594 + 000
Fluss Kupa: von km 0 bis km 5 + 900
Fluss Una: von km 0 bis km 15
1812
1433
Donau Moson: von km 14 bis km 0
Donau Szentendre: von km 32 bis km 0
Donau Ráckeve: von km 58 bis km 0
Fluss Tisza: von km 685 bis km 160
Fluss Dráva: von km 198 bis km 70
Fluss Bodrog: von km 51 bis km 0
Fluss Kettős-Körös: von km 23 bis km 0
Fluss Hármas-Körös: von km 91 bis km 0
Sió-Kanal: von km 23 bis km 0
Velence-See
Fertő-See
Rhein
Sneekermeer, Koevordermeer, Heegermeer, Fluessen, Slotermeer, Tjeukemeer, Beulakkerwijde, Belterwijde, Ramsdiep, Ketelmeer, Zwartemeer, Veluwemeer, Eemmeer, Alkmaardermeer, Gouwzee, Buiten IJ, Afgesloten IJ, Noordzeekanaal, Hafen von IJmuiden, Hafengebiet Rotterdam, Nieuwe Maas, Noord, Oude Maas, Beneden Merwede, Nieuwe Merwede, Dordtsche Kil, Boven Merwede, Waal, Bijlandsch Kanaal, Boven Rijn, Pannersdensch Kanaal, Geldersche IJssel, Neder Rijn, Lek, Amsterdam-Rhein-Kanal, Veerse Meer, Rhein-Schelde-Kanal von der Landesgrenze bis zur Einmündung in den Volkerak, Amer, Bergsche Maas, die Maas abwärts von Venlo, Gooimeer, Europort, Calandkanaal (östlich des Benelux-Hafens), Hartelkanaal
Donau: von der österreichisch-deutschen Grenze zur österreichisch-slowakischen Grenze
Inn: von der Mündung bis zum Kraftwerk Passau-Ingling
Traun: von der Mündung bis km 1,80
Enns: von der Mündung bis km 2,70
March: bis km 6,00
Biebrza von der Mündung des Kanał Augustowski bis zur Mündung der Narwia
Brda von der Verbindung des Kanał Bydgoski (Bromberger Kanal) in Bydgoszcz (Bromberg) bis zur Mündung der Wisła (Weichsel)
Bug von der Mündung des Muchawiec bis zur Mündung der Narwia
See Dąbie bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern
Kanał Augustowski von der Verbindung mit der Biebrza bis zur Staatsgrenze, einschließlich der entlang dieser Kanalstrecke gelegenen Seen
Kanał Bartnicki vom See Ruda Woda bis zum See Bartężek
Kanał Bydgoski
Kanał Elbląski (Oberländischer Kanal) vom See Druzno bis zum See Jeziorak und zum See Szeląg Wielki, einschließlich dieser Seen und der Seen an der Kanalstrecke, und der Nebenweg in Richtung Zalewo vom See Jeziorak bis zum See Ewingi, dieser inbegriffen
Kanał Gliwicki (Gleiwitzer Kanal) zusammen mit dem Kanal Kędzierzyński
Kanał Jagielloński von der Verbindung mit dem Fluss Elbląg (Elbing) bis zur Nogat
Kanał Łączański
Kanał Ślesiński und die Seen längs dieses Kanals sowie der See Gopło
Kanał Żerański
Martwa Wisła (Tote Weichsel) von der Wisła in Przegalina bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern
Narew von der Mündung der Biebrza bis zur Mündung der Wisła, zusammen mit dem See Zegrzyński
Nogat von der Wisła bis zur Mündung im Zalew Wisłany (Frisches Haff)
Oberlauf der Noteć (Netze) vom See Jezioro Gopło bis zur Verbindung mit dem Kanał Górnonotecki und der Kanał Górnonotecki sowie der Unterlauf der Noteć von der Verbindung mit dem Kanał Bydgoski bis zur Mündung der Warta (Warthe)
Nysa Łużycka (Lausitzer Neiße) von Gubin bis zur Mündung der Odra (Oder)
Odra von Racibórz (Ratibor) bis zur Verbindung mit der Odra Wschodnia (Ost-Oder), die ab dem Durchstich Klucz-Ustowo zur Regalica (Regnitz) wird, zusammen mit diesem Fluss und seinen Seitenarmen bis zum See Dąbie, sowie der Nebenweg der Odra von der Schleuse von Opatowice bis zur Schleuse in Wrocław (Breslau)
Odra Zachodnia (West-Oder) vom Wehr in Widuchowa (704,1 km von der Odra bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern, zusammen mit Seitenarmen sowie dem Durchstich Klucz-Ustowo, der die Odra Wschodnia mit der Odra Zachodnia verbindet
Parnica (Parnitz) und der Durchstich Partnicki von der Odra Zachodnia bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern
Pisa vom See Roś bis zur Mündung des Narew
Szkarpawa (Elbinger Weichsel) von der Wisła bis zur Mündung der Wisła (Frisches Haff)
Warta vom See Ślesińskie bis zur Mündung der Odra
Masurische Seenplatte, die die Seen umfasst, welche durch die Flüsse und Kanäle verbunden sind, die eine Hauptwasserstraße von See Roś (einschließlich) in Pisz bis zum Kanal Węgorzewski (einschließlich) in Węgorzewo bilden, zusammen mit den Seen Seksty, Mikołajskie, Tałty, Tałtowisko, Kotek, Szymon, Szymoneckie, Jagodne, Boczne, Tałty, Kisajno, Dargin, Łabap, Kirsajty und Święcajty, einschließlich des Kanałs Giżycki und des Kanałs Niegociński sowie des Kanałs Piękna Góra, und der Nebenweg des Sees Ryńskie (einschließlich) in Ryn bis zum See Nidzkie (bis 3 km, bildet die Grenze zum Naturschutzgebiet „Jezioro Nidzkie“), zusammen mit den Seen Bełdany, Guzianka Mała und Guzianka Wiełka
Wisła von der Mündung der Przemsza bis zur Verbindung mit dem Kanał Łączański sowie von der Mündung dieses Kanals in Skawina bis zur Mündung der Wisła in der Zatoka Dańska (Danziger Bucht), ausschließlich des Reservoirs von Włocławek
1075
Donau-Schwarzmeerkanal (64,410 km Länge): von der Verbindung mit der Donau bei km 299,300 der Donau bei Cernavodă (bzw. km 64,410 des Kanals) bis zum Hafen Constanța Süd–Agigea (km „0“ des Kanals).
Poarta Albă–Midia Năvodari-Kanal (34,600 km Länge): von der Verbindung mit dem Donau-Schwarzmeerkanal bei km 29,410 bei Poarta Albă (bzw. km 27,500 des Kanals) bis zum Hafen Midia (km „0“ des Kanals)
1880,26
1708,20
1851,75
1811,00
Fluss Váh: von km 0,00 bis km 70,00
Fluss Morava: von km 0,00 bis km 6,00
Fluss Bodrog: von km 49,68 bis km 64,85
Stauseen: Oravská Priehrada, Liptovská Mara, Zemplínska Šírava
Trollhätte-Kanal und Göta älv, vom Breitenparallel, das durch die Bake bei Bastugrunds verläuft, bis zur Göta-älv-Brücke
Mälarsee
Häfen von Stockholm, nordwestlich begrenzt durch die Lidingö-Brücke, nordöstlich begrenzt durch eine Linie, die mit einer Peilung von 135-315 Grad durch den Leuchtturm Elfviksgrund verläuft, und südlich begrenzt durch die Skuru-Brücke
Södertälje-Kanal und Häfen von Södertälje, nördlich begrenzt durch die Södertälje-Schleuse und südlich begrenzt durch das Breitenparallel N 59° 09′ 00″
| Leith (Edinburgh) | Innerhalb der Wellenbrecher |
| Glasgow | Strathclyde Loch |
| Crinan Canal | Crinan bis Ardrishaig |
| Caledonian Canal | Kanalabschnitte |
| Fluss Lagan | Lagan Weir bis Stranmillis |
| Fluss Wear (tidenunabhängig) | Alte Eisenbahnbrücke, Durham bis Prebends-Brücke, Durham |
| Fluss Tees | Flussaufwärts des Tees-Sperrwerks |
| Grimsby Dock | Innerhalb der Schleusen |
| Immingham Dock | Innerhalb der Schleusen |
| Hull Docks | Innerhalb der Schleusen |
| Boston Dock | Innerhalb der Schleusentore |
| Aire and Calder Navigation | Goole Docks bis Leeds; Zusammenfluss mit Leeds und Liverpool Canal; Zusammenfluss Bank Dole bis Selby (Schleuse Fluss Ouse); Zusammmenfluss Castleford bis Wakefield (Schleuse Falling) |
| Fluss Ancholme | Wehr Ferriby bis Brigg |
| Calder and Hebble Canal | Wakefield (Schleuse Falling bis Schleuse Broadcut Top) |
| Fluss Foss | Von Zusammenfluss (Blue Bridge) mit Fluss Ouse bis Monk Bridge |
| Fossdyke Canal | Zusammenfluss mit Fluss Trent bis Brayford Pool |
| Goole Dock | Innerhalb der Schleusentore |
| Hornsea Mere | Gesamter Kanal |
| Fluss Hull | Von Schleuse Struncheon Hill bis Beverley Beck |
| Market Weighton Canal | Schleuse Fluss Humber bis Schleuse Sod Houses |
| New Junction Canal | Gesamter Kanal |
| Fluss Ouse | Von Schleuse Naburn bis Nun Monkton |
| Sheffield and South Yorkshire Canal | Schleuse Keadby bis Schleuse Tinsley |
| Fluss Trent | Schleuse Cromwell bis Shardlow |
| Fluss Witham | Boston Sluice bis Brayford Poole (Lincoln) |
| Fluss Severn | Oberhalb Llanthony und Wehre Maisemore |
| Fluss Wye | Oberhalb Monmouth |
| Cardiff | Roath Park Lake |
| Port Talbot | Innerhalb der eingeschlossenen Docks |
| Swansea | Innerhalb der eingeschlossenen Docks |
| Fluss Dee | Oberhalb Barrelwell Hill Wasserschöpfwerk |
| Fluss Mersey | Docks (außer Seaforth Dock) |
| Fluss Lune | Oberhalb Glasson Dock |
| Fluss Avon (Midland) | Schleuse Tewkesbury bis Evesham |
| Gloucester | Gloucester City Docks Gloucester/Sharpness Canal |
| Hollingworth Lake | Gesamter See |
| Manchester Ship Canal | Gesamter Kanal und Salford Docks einschließlich Fluss Irwell |
| Pickmere Lake | Gesamter See |
| Fluss Tawe | Zwischen Seesperrwerk/Marina und Morfa Sportstadium |
| Rudyard Lake | Gesamter See |
| Fluss Weaver | Unterhalb Northwich |
| Fluss Nene | Wisbech Cut und Fluss Nene bis Schleuse Dog-in-a-Doublet |
| Fluss Great Ouse | Kings Lynn Cut und Fluss Great Ouse unterhalb Straßenbrücke West Lynn |
| Yarmouth | Yare-Estuar ab einer Linie zwischen den Enden der nördlichen und südlichen Einfahrtmolen, einschließlich Breydon Water |
| Lowestoft | Lowestoft Hafen unterhalb Schleuse Mutford bis zu einer Linie zwischen den äußeren Hafeneinfahrtmolen |
| Fluss Alde und Fluss Ore | Oberhalb der Einfahrt in den Fluss Ore bis Westrow Point |
| Fluss Deben | Oberhalb der Einfahrt in den Fluss Deben bis Felixstowe Ferry |
| Fluss Orwell und Fluss Stour | Von einer Linie zwischen Fagbury Point und Shotley Point auf dem Fluss Orwell bis Ipswich Dock; und von einer Nord-Süd-Linie durch Erwarton Ness auf dem Fluss Stour bis Manningtree |
| Chelmer & Blackwater Canal | Östlich Schleuse Beeleigh |
| Themse und Nebenflüsse | Themse oberhalb Schleuse Teddington bis Oxford |
| Fluss Adur und Southwick Canal | Fluss Adur oberhalb des westlichen Endes von Tarmac Wharf, und innerhalb Southwick Canal |
| Fluss Arun | Fluss Arun oberhalb Littlehampton Marina |
| Fluss Ouse (Sussex), Newhaven | Fluss Ouse oberhalb des nördlichen Endes von North Quay |
| Bewl Water | Gesamter See |
| Grafham Water | Gesamter See |
| Rutland Water | Gesamter See |
| Thorpe Park Lake | Gesamter See |
| Chichester | Östlich einer Linie zwischen Cobnor Point und Chalkdock Point |
| Christchurch | Innerhalb Hafen Christchurch, außer Run |
| Exeter Canal | Gesamter Kanal |
| Fluss Avon (Avon) | Bristol City DocksNetham Dam bis Wehr Pulteney |
3. Die Untersuchungskommission kann zusätzliche Besichtigungen und Probefahrten durchführen sowie weitere Nachweise verlangen. Dies gilt auch während der Bauphase des Fahrzeuges.
(ohne Inhalt)
(ohne Inhalt)
(ohne Inhalt)
1. Der Eigner oder sein Bevollmächtigter teilt jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeuges sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts der zuständigen Behörde mit; er legt dabei dieser Behörde das Unionszeugnis für Binnenschiffe zur Eintragung der Änderung vor.
2. Alle Vermerke im Unionszeugnis für Binnenschiffe oder Änderungen desselben können von jeder zuständigen Behörde vorgenommen werden.
3. Nimmt eine zuständige Behörde eine Änderung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe vor oder trägt sie einen Vermerk ein, so teilt sie dies der zuständigen Behörde, die das Unionszeugnis für Binnenschiffe erteilt hat, mit.
(ohne Inhalt)
1. Vor Ablauf der Gültigkeit des Unionszeugnisses für Binnenschiffe wird das Fahrzeug einer wiederkehrenden Untersuchung unterzogen.
2. Die zuständige Behörde legt gemäß dem Ergebnis dieser Untersuchung die neue Gültigkeitsdauer des Unionszeugnisses für Binnenschiffe fest.
3. Die Gültigkeitsdauer wird im Unionszeugnis für Binnenschiffe vermerkt und der zuständigen Behörde, die das Unionszeugnis für Binnenschiffe erteilt hat, mitgeteilt.
4. Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer das Unionszeugnis für Binnenschiffe durch ein neues ersetzt, so wird das alte Unionszeugnis für Binnenschiffe der zuständigen Behörde, die es erteilt hat, zurückgegeben.
Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter kann jederzeit eine freiwillige Untersuchung verlangen.
Dem Antrag auf Untersuchung wird stattgegeben.
(ohne Inhalt)
(ohne Inhalt)
(ohne Inhalt)
(ohne Inhalt)
Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter trägt nach Maßgabe einer besonderen, von jedem Mitgliedstaat erlassenen Kostenordnung die durch die Untersuchung des Fahrzeuges und die Erteilung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe entstehenden Kosten.
Die zuständige Behörde darf Personen, die ein begründetes Interesse glaubhaft machen, Einsicht in das Unionszeugnis für Binnenschiffe eines Fahrzeuges gestatten und diesen Personen Auszüge daraus oder beglaubigte Abschriften aushändigen, die als solche zu bezeichnen sind.
1. Die zuständigen Behörden bewahren von jedem Unionszeugnis für Binnenschiffe, das sie erteilt haben, die Urschrift oder eine Kopie auf; in diese tragen sie alle Vermerke und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen ein. Sie aktualisieren das Register nach Artikel 17 dieser Richtlinie entsprechend.
2. Zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechthaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zur Erfüllung der Artikel 2.02 bis 2.15 dieses Anhangs sowie der Artikel 6, 9, 10, 13, 14, 15, 20, 21 und 22 dieser Richtlinie wird den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Vertragsstaaten der Mannheimer Akte und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist, den zuständigen Behörden von Drittstaaten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen die Einsichtnahme in das Register nach dem Muster des Anhangs II gewährt.
1. Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) setzt sich aus acht arabischen Ziffern gemäß Anhang II dieser Richtlinie zusammen.
2. Sie wird, sofern das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Erteilung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe noch nicht über eine ENI verfügt, dem Fahrzeug durch die zuständige Behörde des Staates, in dem es registriert wurde oder in dem sich sein Heimatort befindet, erteilt.
3. Der Eigner des Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter beantragt bei der zuständigen Behörde die Erteilung der ENI. Ebenso ist er dafür verantwortlich, die im Unionszeugnis für Binnenschiffe eingetragene ENI auf dem Fahrzeug anbringen zu lassen.
(ohne Inhalt)
Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden benachrichtigen die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten oder die anderen zuständigen Behörden über:
a) die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die gemeinsam mit den zuständigen nationalen Behörden für die Durchführung der in Anhang II genannten Aufgaben zuständig sind;
b) das Datenblatt nach Anhang II über die Bordkläranlagentypen, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmigung erteilt worden ist;
c) die zur Verwendung im Rahmen der nationalen Binnenschifffahrt der Mitgliedstaaten anerkannten Typgenehmigungen von Bordkläranlagen, die auf anderen Normen als denen in Anhang II basieren;
d) innerhalb eines Monats über jeden Entzug einer Typgenehmigung von Bordkläranlagen und über die Gründe hierfür;
e) aufgrund von Anträgen auf Verminderung der Ankermasse zugelassene Spezialanker unter Angabe der Typbezeichnung sowie der zugelassenen Verminderung der Ankermasse. Die zuständige Behörde erteilt dem Antragssteller die Zulassung frühestens drei Monate nach der Mitteilung an die Kommission unter dem Vorbehalt, dass diese keinen Einwand erhebt;
f) die Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, für die sie eine Typgenehmigung erteilt haben. Die Mitteilung umfasst die erteilte Typgenehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Herstellers, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Typgenehmigung;
g) die Behörden, die für die Anerkennung der Fachfirmen, die den Einbau oder Austausch sowie die Reparatur oder Wartung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern durchführen können, zuständig sind.
6. Die Klassifikationsgesellschaft verfügt über eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern für technische sowie für Leitungs-, Hilfs-, Prüf-, Besichtigungs- und Forschungsaufgaben, die den Aufgaben und den klassifizierten Schiffen angemessen ist und darüber hinaus für die Weiterentwicklung der Fähigkeiten und des Vorschriftenwerks sorgt. Sie unterhält Besichtiger in mindestens einem Mitgliedstaat.
7. Die Klassifikationsgesellschaft arbeitet nach standesrechtlichen Grundsätzen.
8. Die Klassifikationsgesellschaft wird so geleitet und verwaltet, dass die Vertraulichkeit der von einem Mitgliedstaat geforderten Auskünfte gewahrt bleibt.
9. Die Klassifikationsgesellschaft ist bereit, einem Mitgliedstaat sachdienliche Auskünfte zu erteilen.
10. Die Geschäftsführung der Klassifikationsgesellschaft legt ihre Politik, ihre Ziele und ihre Verpflichtungen bezüglich der Qualitätssicherung schriftlich nieder und stellt sicher, dass diese Politik auf allen Ebenen der Klassifikationsgesellschaft verstanden, umgesetzt und fortgeschrieben wird.
11. Die Klassifikationsgesellschaft entwickelt ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung, setzt es um und schreibt dieses System fort; es stützt sich auf geeignete Teile international anerkannter Qualitätssicherungsnormen und steht mit der Norm EN ISO/IEC 17020: 2004 — in der Auslegung der IACS-Bestimmungen für die Regelung der Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen — im Einklang. Das Qualitätssicherungssystem muss von einer unabhängigen Prüfstelle zertifiziert sein, die von der Verwaltung des Staates, in dem die Klassifikationsgesellschaft ihren Geschäftssitz oder eine Niederlassung nach Nummer 4 hat, anerkannt ist, und stellt unter anderem sicher, dass
12. Das Qualitätssicherungssystem muss von einer unabhängigen Prüfstelle zertifiziert sein, die von der Verwaltung des Mitgliedstaates, in dem die Klassifikationsgesellschaft ihren Sitz oder eine Niederlassung nach Nummer 4 hat, anerkannt ist.
13. Die Klassifikationsgesellschaft verpflichtet sich, ihre Vorschriften den geeigneten Richtlinien der Union anzupassen und der Kommission alle sachdienlichen Auskünfte rechtzeitig zu erteilen.
14. Die Klassifikationsgesellschaft verpflichtet sich, die bereits anerkannten Klassifikationsgesellschaften regelmäßig zu konsultieren, um die Gleichwertigkeit ihrer technischen Normen und deren Durchführung zu gewährleisten und es den Vertretern eines Mitgliedstaats und anderen Beteiligten zu gestatten, sich an der Entwicklung ihrer Regelungen und Vorschriften zu beteiligen.
| Artikel 5 | Artikel 23 |
| Artikel 6 ist mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben worden | — |
| Artikel 7 Absätze 1 bis 3 | Artikel 24 |
| — | Artikel 25 |
| — | Artikel 26 |
| — | Artikel 27 |
| — | Artikel 28 |
| Artikel 8 Absätze 2 und 3 | Artikel 29 |
| — | Artikel 30 |
| Artikel 20 Absatz 1 | Artikel 31 |
| Artikel 20 Absatz 2 | — |
| Artikel 22 | — |
| — | Artikel 32 |
| Artikel 19 | Artikel 33 |
| — | Artikel 34 |
| Artikel 24 | Artikel 35 |
| Artikel 21 | Artikel 36 |
| Artikel 23 | Artikel 37 Absätze 1 und 2 |
| Artikel 7 Absatz 4 | Artikel 37 Absatz 3 |
| — | Artikel 38 |
| — | Artikel 39 |
| Artikel 25 | — |
| Artikel 26 | — |
| Artikel 27 | Artikel 40 |