Artikel 35 Sanktionen — Binnenwasserstraßen – Schiffe
Gliederung
KAPITEL 4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
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