Artikel 17 Zeugnisregister — Binnenwasserstraßen – Schiffe
Gliederung
KAPITEL 2 SCHIFFSZEUGNISSE
Artikel 17 Zeugnisregister
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden ein Register aller Zeugnisse führen, die sie gemäß den Artikeln 6, 8, 9 und 12 erteilt oder erneuert haben. Dieses Register enthält alle im Muster gemäß Anhang II aufgeführten Informationen.
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