Artikel 28 Übergangsbestimmungen für die Verwendung von Dokumenten — Binnenwasserstraßen – Schiffe
Gliederung
KAPITEL 4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28 Übergangsbestimmungen für die Verwendung von Dokumenten
Dokumente, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2006/87/EG vor dem 6. Oktober 2016 erteilt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
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