Artikel 1 Gegenstand — Binnenwasserstraßen – Schiffe
Gliederung
Mit dieser Richtlinie wird Folgendes festgelegt:
a) die technischen Vorschriften, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Fahrzeuge, die auf den in Artikel 4 aufgeführten Binnenwasserstraßen verkehren, zu gewährleisten und
b) die Klassifizierung dieser Binnenwasserstraßen.
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