Artikel 2 Anwendungsbereich — Binnenwasserstraßen – Schiffe
Gliederung
KAPITEL 1 ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ZONENEINTEILUNG DER WASSERSTRASSEN
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für folgende Fahrzeuge:
a) Schiffe mit einer Länge (L) von 20 m oder mehr;
b) Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt;
c) Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, entweder Fahrzeuge nach Buchstaben a und b oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
d) Fahrgastschiffe;
e) schwimmende Geräte.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Fähren;
b) Militärschiffe;
c) Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und -schubboote, die
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