Artikel 5 Einhaltung der technischen und sicherheitsspezifischen Anforderungen — Binnenwasserstraßen – Schiffe
Gliederung
KAPITEL 2 SCHIFFSZEUGNISSE
Artikel 5 Einhaltung der technischen und sicherheitsspezifischen Anforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fahrzeuge, die auf den in Artikel 4 genannten Binnenwasserstraßen der Union verkehren, im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie gebaut und instand gehalten werden.
(2) Die Einhaltung des Absatzes 1 durch ein Fahrzeug wird durch ein gemäß dieser Richtlinie erteiltes Zeugnis nachgewiesen.
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