Artikel 7 Verpflichtung zur Mitführung eines Zeugnisses — Binnenwasserstraßen – Schiffe
Gliederung
KAPITEL 2 SCHIFFSZEUGNISSE
Artikel 7 Verpflichtung zur Mitführung eines Zeugnisses
Fahrzeuge, die auf den in Artikel 4 genannten Binnenwasserstraßen der Union verkehren, müssen folgende Unterlagen im Original mitführen:
a) auf den Wasserstraßen der Zone R entweder
b) auf anderen Wasserstraßen ein Unionszeugnis für Binnenschiffe oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest, gegebenenfalls einschließlich zusätzlicher Unionszeugnisse für Binnenschiffe nach Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie.
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