Artikel 16 Anerkennung von Schiffszeugnissen von Fahrzeugen aus Drittländern — Binnenwasserstraßen – Schiffe
Gliederung
KAPITEL 2 SCHIFFSZEUGNISSE
Artikel 16 Anerkennung von Schiffszeugnissen von Fahrzeugen aus Drittländern
Rückverweise
Bis zum Inkrafttreten von Abkommen zwischen der Union und Drittländern über die gegenseitige Anerkennung der Schiffszeugnisse können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Schiffszeugnisse von Fahrzeugen aus Drittländern für die Fahrt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats anerkennen.
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