Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
Vorwort/Präambel
Die vorliegende Richtlinie bestimmt allgemeine Grundsätze für die Harmonisierung der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern, denen die Tabakwaren in den Mitgliedstaaten unterliegen.
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Tabakwaren“:
a) Zigaretten;
b) Zigarren und Zigarillos;
c) Rauchtabak:
(2) Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3 oder des Artikels 5 Absatz 1 entsprechen.
Abweichend von Unterabsatz 1 gelten Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, nicht als Tabakwaren, falls sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.
(3) Unbeschadet der bereits erlassenen Vorschriften der Union greifen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und in den Artikeln 3, 4 und 5 vorgenommenen Definitionen weder der Bestimmung der Systeme noch der Festlegung der Höhe der Besteuerung vor, die auf die darin genannten Erzeugnisgruppen anzuwenden sind.
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Zigaretten“:
a) Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Artikel 4 Absatz 1 sind;
b) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden;
c) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.
(2) Ein unter Absatz 1 fallender Tabakstrang gilt im Hinblick auf die Anwendung der Verbrauchsteuern als zwei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat, und als drei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm, jedoch höchstens 14 cm hat, usw.
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen die Begriffe „Zigarren“ und „Zigarillos“ — falls sie sich als solche zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmt sind:
a) Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;
b) Tabakrollen, die mit gerissenem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das Erzeugnis vollständig umhüllt — gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück —, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück mindestens 2,3 g und höchstens 10 g und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist es Deutschland und Ungarn gestattet, bis zum 31. Dezember 2014 den folgenden Unterabsatz weiterhin anzuwenden.
Falls sie sich als solche zum Rauchen eignen, gelten als Zigarren oder Zigarillos:
a) Tabakrollen, die ganz aus natürlichem Tabak bestehen;
b) Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;
c) Tabakrollen, die mit entripptem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe sowie ein Umblatt, beide aus rekonstituiertem Tabak, aufweisen, wobei das äußere Deckblatt das Erzeugnis vollständig umhüllt — gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück —, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 1,2 g oder mehr beträgt und das Deckblatt spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse der Zigarre von mindestens 30o aufgelegt ist;
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Rauchtabak“:
a) geschnittenen oder anders zerkleinerten, gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet;
b) zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 fallen. Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Tabakabfälle Überreste von Tabakblättern und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse.
(2) Rauchtabak gilt als Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten, wenn bei diesem mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,5 Millimeter aufweisen.
Außerdem können die Mitgliedstaaten Rauchtabak, bei dem mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von 1,5 Millimeter oder mehr aufweisen und der als Tabak für selbstgedrehte Zigaretten zum Verkauf gelangt ist oder dazu bestimmt ist, wie Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten behandeln.
Als Hersteller gilt jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die Tabak zu für den Kleinverkauf bestimmten Tabakwaren verarbeitet.
(1) In der Union hergestellte Zigaretten und aus Drittländern eingeführte Zigaretten unterliegen in jedem Mitgliedstaat einer nach dem Kleinverkaufshöchstpreis einschließlich Zölle berechneten Ad-Valorem-Verbrauchsteuer sowie einer nach Erzeugniseinheit berechneten spezifischen Verbrauchsteuer.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten die Zölle von der Bemessungsgrundlage für die Ad-Valorem-Verbrauchsteuer auf Zigaretten ausschließen.
(2) Der Satz der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer müssen für alle Zigaretten gleich sein.
(3) In der Endstufe der Harmonisierung der Strukturen wird für Zigaretten in allen Mitgliedstaaten das gleiche Verhältnis zwischen der spezifischen Verbrauchsteuer und dem Gesamtbetrag aus Ad-Valorem- Verbrauchsteuer und Umsatzsteuer festgelegt, so dass der Fächer der Kleinverkaufspreise das Gefälle der Herstellerabgabepreise angemessen widerspiegelt.
(4) Soweit erforderlich, kann die Verbrauchsteuer auf Zigaretten eine Mindestbesteuerung enthalten, vorausgesetzt die gemischte Struktur der Besteuerung und die Bandbreite für den spezifischen Teilbetrag der Verbrauchsteuer gemäß Artikel 8 werden strikt eingehalten.
(1) Der Prozentsatz des spezifischen Teilbetrags der Verbrauchsteuer an der Gesamtsteuerlast auf Zigaretten wird unter Bezugnahme auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis festgelegt.
(2) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird unter Bezugnahme auf den Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet. Er wird spätestens am 1. März jedes Jahres anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelt.
(3) Bis zum 31. Dezember 2013 darf der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer weder niedriger als 5 % noch höher als 76,5 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus:
a) der spezifischen Verbrauchsteuer,
b) der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer (MwSt.) auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.
(4) Ab dem 1. Januar 2014 darf der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer auf Zigaretten weder niedriger als 7,5 % noch höher als 76,5 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus:
a) der spezifischen Verbrauchsteuer,
b) der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und der MwSt. auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.
(5) Sinkt der als Prozentsatz der gesamten Steuerbelastung ausgedrückte spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer infolge einer Änderung des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises für Zigaretten in einem Mitgliedstaat unter 5 % bzw. 7,5 % — je nachdem, welcher Prozentsatz Anwendung findet — der Gesamtsteuerlast oder steigt er über 76,5 % der Gesamtsteuerlast, so kann der betreffende Mitgliedstaat in Abweichung von den Absätzen 3 und 4 die Anpassung des Betrags der spezifischen Verbrauchsteuer längstens bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben.
(6) Vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels sowie Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten auf Zigaretten eine Mindestverbrauchsteuer erheben.
(1) Die Mitgliedstaaten wenden auf Zigaretten Mindestverbrauchsteuern nach Maßgabe dieses Kapitels an.
(2) Absatz 1 findet Anwendung auf Steuern, die gemäß diesem Kapitel auf Zigaretten erhoben werden und folgendes umfassen:
a) eine spezifische Verbrauchsteuer je Einheit;
b) eine nach dem Kleinverkaufshöchstpreis berechnete Ad-Valorem-Verbrauchsteuer;
c) eine zum Kleinverkaufspreis proportionale MwSt.
(1) 1000
1000
(2) 1. Januar 2014
1000
1000
Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und Rumänien wird ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 zugestanden, um den in den Unterabsätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen nachzukommen.
(3) Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise erhöht, um den in Absatz 2 genannten Anforderungen zu den darin festgelegten Zeitpunkten nachzukommen.
(1) Sinkt die globale Verbrauchsteuer in Folge einer Änderung des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der Zigaretten in einem Mitgliedstaat unter das in Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 bzw. Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 festgesetzte Niveau, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Anpassung der Verbrauchsteuer bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben.
(2) Erhöht ein Mitgliedstaat den Satz der MwSt., der auf Zigaretten Anwendung findet, so kann er die globale Verbrauchsteuer bis zur Höhe des Betrags senken, der, ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises, dem ebenfalls als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises ausgedrückten Betrag der Erhöhung der MwSt. entspricht, auch wenn dadurch die globale Verbrauchsteuer unter das in Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 bzw. Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 festgesetzte Niveau, ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises, sinkt.
Jedoch muss der Mitgliedstaat diese Verbrauchsteuer spätestens am 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Senkung folgenden Jahres wieder mindestens auf dieses Niveau anheben.
(1) Portugal kann auf die in den weit abgelegenen Regionen Azoren und Madeira verbrauchten Zigaretten, die von kleinen Erzeugern hergestellt werden, deren jeweilige Jahresproduktion 500 Tonnen nicht übersteigt, einen ermäßigten Steuersatz anwenden, der bis zu 50 % unter dem in Artikel 10 festgesetzten Satz liegt.
(2) Frankreich kann abweichend von Artikel 10 im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 1200 Tonnen weiterhin einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für Zigaretten anwenden, die in den Departements der Insel Korsika in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Dieser ermäßigte Steuersatz wird wie folgt festgelegt:
a) bis 31. Dezember 2012: mindestens 44 % des Preises für Zigaretten in der in diesen Departements gängigsten Preisklasse;
b) ab 1. Januar 2013: mindestens 50 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten. Die Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 88 EUR je 1000 Zigaretten;
c) ab 1. Januar 2015: mindestens 57 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten. Die Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 90 EUR je 1000 Zigaretten.
Die nachstehenden Gruppen von in der Union hergestellten oder aus Drittländern eingeführten Tabakwaren unterliegen in jedem Mitgliedstaat einer in Artikel 14 festgesetzten Mindestverbrauchsteuer:
a) Zigarren und Zigarillos;
b) Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten;
c) anderer Rauchtabak.
(1) Die Mitgliedstaaten wenden eine Verbrauchsteuer an, bei der es sich handeln kann
a) entweder um eine Ad-Valorem-Verbrauchsteuer, die nach den Kleinverkaufshöchstpreisen des jeweiligen Erzeugnisses berechnet wird, die von den in der Union niedergelassenen Herstellern und von den aus Drittländern einführenden Importeuren gemäß Artikel 15 frei festgesetzt werden oder
b) um eine spezifische Verbrauchsteuer, die in Form eines bestimmten Betrags je kg, oder — bei Zigarren und Zigarillos — alternativ je Stückzahl ausgedrückt wird oder
c) um eine gemischte Verbrauchsteuer mit einem Ad-Valorem-Anteil und einem spezifischen Anteil.
Im Falle der Ad-Valorem-Steuer oder der gemischten Verbrauchsteuer können die Mitgliedstaaten auch einen Mindestbetrag der Verbrauchsteuer festlegen.
(2) Die als Prozentsatz, in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückte globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und/oder Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) beträgt mindestens soviel wie die Sätze oder Mindestbeträge für:
a)
Zigarren und Zigarillos
1000
b)
Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten
40 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises für Feinschnitttabak für selbstgedrehte in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten oder 40 EUR je kg;
c)
anderen Rauchtabak
20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 22 EUR je kg.
Ab 1. Januar 2013 beträgt die globale Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten mindestens 43 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten oder mindestens 47 EUR je kg.
Ab 1. Januar 2015 beträgt die globale Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten mindestens 46 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten oder mindestens 54 EUR je kg.
Ab 1. Januar 2018 beträgt die globale Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten mindestens 48 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten oder mindestens 60 EUR je kg.
Ab 1. Januar 2020 beträgt die globale Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten mindestens 50 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten oder mindestens 60 EUR je kg.
Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird unter Bezugnahme auf den Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks für selbstgedrehte Zigaretten auf der Grundlage des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks für selbstgedrehte Zigaretten, berechnet. Er wird spätestens am 1. März jedes Jahres anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten ermittelt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sätze bzw. Beträge gelten für sämtliche Erzeugnisse der betreffenden Gruppe von Tabakwaren ohne Unterscheidung innerhalb dieser Gruppe nach Qualität, Aufmachung, Herkunft der Erzeugnisse, verwendetem Material, Charakteristiken der beteiligten Unternehmen oder anderen Kriterien.
(4) Frankreich kann abweichend von Absatz 1 und 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für andere Tabakwaren als Zigaretten anwenden, die in den Departements der Insel Korsika in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Dieser ermäßigte Steuersatz wird wie folgt festgelegt:
a)
für Zigarren und Zigarillos
mindestens 10 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern;
b)
für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten
i) bis zum 31. Dezember 2012 mindestens 27 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern;
ii) ab dem 1. Januar 2013 mindestens 30 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern;
iii) ab dem 1. Januar 2015 mindestens 35 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern;
c)
für anderen Rauchtabak
mindestens 22 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern.
(1) Die Hersteller bzw. gegebenenfalls ihre Vertreter oder Beauftragten in der Union sowie die Importeure aus Drittländern bestimmen frei für jedes ihrer Erzeugnisse und für jeden Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden sollen, den Kleinverkaufshöchstpreis.
Unterabsatz 1 steht jedoch der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Preisüberwachung oder die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise nicht entgegen, sofern diese Vorschriften mit der Vorschriften der Union vereinbar sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können zur Erleichterung der Verbrauchsteuererhebung eine Tabelle der Kleinverkaufspreise je Gruppe von Tabakwaren unter der Voraussetzung festlegen, dass jede Tabelle so umfassend und so stark aufgefächert ist, dass sie der Verschiedenartigkeit der Erzeugnisse aus der Union voll gerecht wird.
Jede Tabelle gilt für alle Erzeugnisse der von ihr erfassten Gruppe von Tabakwaren, ohne Rücksicht auf Qualität, Aufmachung, Ursprung der Erzeugnisse oder der verwendeten Rohstoffe, auf die Eigenschaft der Unternehmen oder auf anderen Kriterien.
(1) Spätestens in der Endstufe der Harmonierung der Verbrauchsteuer werden die Modalitäten der Erhebung der Verbrauchsteuer harmonisiert. In den vorhergehenden Stufen wird die Verbrauchsteuer grundsätzlich mittels Steuerzeichen entrichtet. Die Mitgliedstaaten haben, falls sie die Verbrauchsteuer mittels Steuerzeichen erheben, diese Zeichen den Herstellern und Händlern der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Falls die Mitgliedstaaten die Verbrauchsteuer auf anderem Wege erheben, haben sie darauf zu achten, dass hieraus weder verwaltungsmäßige noch technische Hemmnisse für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten entstehen.
(2) Für die Importeure und Unionshersteller von Tabakwaren gelten die in Absatz 1 genannten Modalitäten für die Erhebung und Zahlung der Verbrauchsteuer.
Eine Befreiung von der Verbrauchsteuer oder eine Erstattung bereits entrichteter Verbrauchsteuern kann für folgende Erzeugnisse gewährt werden:
a) für industrielle Zwecke oder im Gartenbau verwendete denaturierte Tabakwaren;
b) unter behördlicher Aufsicht vernichtete Tabakwaren;
c) Tabakwaren, die ausschließlich für wissenschaftliche Untersuchungen sowie für Tests im Zusammenhang mit der Qualität der Erzeugnisse bestimmt sind;
d) Tabakwaren, die vom Hersteller erneut verarbeitet werden.
Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen und Formschriften fest, die für die Gewährung dieser Befreiungen bzw. Erstattungen erfüllt bzw. eingehalten werden müssen.
(1) Der Kurs für die Umrechnung des Euro zur Berechnung der Beträge der globalen Verbrauchsteuer in den Landeswährungen wird von der Kommission einmal jährlich veröffentlicht.
Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Erhöht sich die in Landeswährung ausgedrückte Verbrauchsteuer durch die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Verbrauchsteuerbeträge um weniger als 5 % oder um weniger als 5 EUR, wobei der jeweils niedrigere Wert maßgeblich ist, so können die Mitgliedstaaten den Verbrauchsteuerbetrag beibehalten, der zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung gilt.
(1) Die Kommission unterbreitet dem Rat alle vier Jahre einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag betreffend die in dieser Richtlinie festgelegten Sätze und die Struktur der Verbrauchsteuer.
In dem Bericht der Kommission wird dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Verbrauchsteuersätze und allgemein den Zielen des Vertrags Rechnung getragen.
(2) Der Bericht nach Absatz 1 stützt sich insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben.
(3) ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.
(4) Daten werden von der Kommission weder veröffentlicht noch anderwärtig freigegeben, wenn dies zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses führen würde.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinien 92/79/EWG, 92/80/EWG und 95/59/EG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, werden unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
| Richtlinie 92/79/EWG des Rates(ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8). | |
| Richtlinie 1999/81/EG des Rates(ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 47). | Nur Artikel 1 |
| Richtlinie 2002/10/EG des Rates(ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26). | Nur Artikel 1 |
| Richtlinie 2003/117/EG des Rates(ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 49). | Nur Artikel 1 |
| Richtlinie 2010/12/EU des Rates(ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1). | Nur Artikel 1 |
| Richtlinie 92/80/EWG des Rates(ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10). | |
| Richtlinie 1999/81/EG des Rates(ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 47). | Nur Artikel 2 |
| Richtlinie 2002/10/EG des Rates(ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26). | Nur Artikel 2 |
| Richtlinie 2003/117/EG des Rates(ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 49). | Nur Artikel 2 |
| Richtlinie 2010/12/EU des Rates(ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1). | Nur Artikel 2 |
| Richtlinie 95/59/EG des Rates(ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40). | |
| Richtlinie 1999/81/EG des Rates(ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 47). | Nur Artikel 3 |
| Richtlinie 2002/10/EG des Rates(ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26). | Nur Artikel 3 |
| Richtlinie 2010/12/EU des Rates(ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1). | Nur Artikel 3 |
| Richtlinie | Umsetzungsfrist | Datum der Anwendung |
| 92/79/EWG | 31. Dezember 1992 | — |
| 92/80/EWG | 31. Dezember 1992 | — |
| 95/59/EG | — | — |
| 1999/81/EG | 1. Januar 1999 | 1. Januar 1999 |
| 2002/10/EG | 1. Juli 2002 | — |
| 2003/117/EG | 1. Januar 2004 | — |
| 2010/12/EU | 31. Dezember 2010 | 1. Januar 2011 |
| Richtlinie 92/79/EWG | Richtlinie 92/80/EWG | Richtlinie 95/59/EG | Vorliegende Richtlinie |
| — | — | Artikel 1Absatz 1 und 2 | Artikel 1 |
| — | — | Artikel 1Absatz 3 | — |
| — | — | Artikel 2 Absatz 1 Einleitungssatz | Artikel 2 Absatz 1 Einleitungssatz |
| — | — | Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und b |
| — | — | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i |
| — | — | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii |
| — | — | Artikel 2 Absatz 1 abschließende Worte | — |
| — | — | Artikel 2 Absatz 2 | — |
| — | — | Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 2 |
| — | — | Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 2 Absatz 3 |
| — | — | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 |
| — | — | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 | — |
| — | — | Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 2 |
| — | — | Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 |
| — | — | Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 2 |
| — | — | Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 3 |
| — | — | Artikel 5 Einleitungssatz | Artikel 5 Absatz 1 Einleitungssatz |
| — | — | Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a |
| — | — | Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b |
| — | — | Artikel 6 erster Absatz | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
| — | — | Artikel 6 zweiter Absatz | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
| — | — | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 6 |
| — | — | Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
| — | — | Artikel 16 Absatz 6 | Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
| — | — | Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 | Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 |
| — | — | Artikel 16 Absätze 1 bis 5 | Artikel 8 Absätze 1 bis 5 |
| — | — | Artikel 16 Absatz 7 | Artikel 8 Absatz 6 |
| Artikel 1 | — | — | Artikel 9 |
| Artikel 2 Absätze 1 und 2 | — | — | Artikel 10 Absätze 1 und 2 |
| Artikel 2 Absatz 3 | — | — | — |
| Artikel 2 Absatz 4 | — | — | Artikel 10 Absatz 3 |
| Artikel 2a | — | — | Artikel 11 |
| Artikel 3 Absatz 1 | — | — | — |
| Artikel 3 Absatz 2 | — | — | Artikel 12 Absatz 1 |
| Artikel 3 Absatz 3 | — | — | — |
| Artikel 3 Absatz 4 | — | — | Artikel 12 Absatz 2 |
| — | Artikel 1 | — | Artikel 13 |
| — | Artikel 2 | — | — |
| — | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 | — | Artikel 14 Absatz 1 |
| — | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Einleitungssatz | — | Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 Einleitungssatz |
| — | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich | — | — |
| — | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5 | — | — |
| — | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 6 Einleitungssatz | — | — |
| — | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 6 Buchstaben a, b und c | — | Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c |
| — | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 7 | — | — |
| — | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 8 | — | — |
| — | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 9 | — | Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
| — | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 10 | — | Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
| — | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 11 | — | Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 4 |
| — | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 12 | — | Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 5 |
| — | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 13 | — | Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 6 |
| — | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 14 | — | — |
| — | Artikel 3 Absatz 2 | — | Artikel 14 Absatz 3 |
| — | Artikel 3 Absatz 3 | — | — |
| — | Artikel 3 Absatz 4 | — | Artikel 14 Absatz 4 |
| — | — | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
| — | — | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 | Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
| — | — | Artikel 9 Absatz 2 erster Satz | Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
| — | — | Artikel 9 Absatz 2 zweiter Satz | Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
| — | — | Artikel 10 | Artikel 16 |
| — | — | Artikel 11 | Artikel 17 |
| — | — | Artikel 12 | — |
| — | — | Artikel 13 | — |
| — | — | Artikel 14 | — |
| — | — | Artikel 15 | — |
| Artikel 2 Absatz 5 | Artikel 5 Absatz 1 | — | Artikel 18 Absatz 1 |
| Artikel 2 Absatz 6 | Artikel 5 Absatz 2 | — | Artikel 18 Absatz 2 |
| — | |||
| Artikel 4 | Artikel 4 | — | Artikel 19 |
| Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 1 | — | — |
| Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 18 | Artikel 20 |
| — | — | Artikel 19 Absatz 1 | Artikel 21 Absatz 1 |
| — | — | Artikel 19 Absatz 2 | Artikel 21 Absatz 2 |
| — | — | Artikel 20 | Artikel 22 |
| Artikel 6 | Artikel 7 | Artikel 21 | Artikel 23 |
| — | — | ANHANG I | — |
| — | — | ANHANG II | — |
| — | — | — | ANHANG I |
| — | — | — | ANHANG II |
(3) Zigarren und Zigarillos gleichgestellt sind Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Absatz 1 entsprechen.