Artikel 2 — Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
Gliederung
KAPITEL 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
Rückverweise
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Tabakwaren“:
a) Zigaretten;
b) Zigarren und Zigarillos;
c) Rauchtabak:
(2) Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3 oder des Artikels 5 Absatz 1 entsprechen.
Abweichend von Unterabsatz 1 gelten Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, nicht als Tabakwaren, falls sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.
(3) Unbeschadet der bereits erlassenen Vorschriften der Union greifen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und in den Artikeln 3, 4 und 5 vorgenommenen Definitionen weder der Bestimmung der Systeme noch der Festlegung der Höhe der Besteuerung vor, die auf die darin genannten Erzeugnisgruppen anzuwenden sind.