Artikel 19 — Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
Gliederung
KAPITEL 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19
Rückverweise
(1) Die Kommission unterbreitet dem Rat alle vier Jahre einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag betreffend die in dieser Richtlinie festgelegten Sätze und die Struktur der Verbrauchsteuer.
In dem Bericht der Kommission wird dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Verbrauchsteuersätze und allgemein den Zielen des Vertrags Rechnung getragen.
(2) Der Bericht nach Absatz 1 stützt sich insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben.
(3) ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.
(4) Daten werden von der Kommission weder veröffentlicht noch anderwärtig freigegeben, wenn dies zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses führen würde.
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