Artikel 21 — Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
Gliederung
KAPITEL 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21
Die Richtlinien 92/79/EWG, 92/80/EWG und 95/59/EG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, werden unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
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