EU-RechtRichtlinienVerbrauchsteuern auf TabakwarenKAPITEL 5 FESTSETZUNG DES KLEINVERKAUFHÖCHSTPREISES VON TABAKWAREN, ERHEBUNG DER VERBRAUCHSTEUER, AUSNAHMEN UND ERSTATTUNGENArtikel 16

Artikel 16 

In Kraft seit 01. Januar 2011
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