Artikel 10 — Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
Gliederung
KAPITEL 3 VORSCHRIFTEN FÜR ZIGARETTEN
Artikel 10
Rückverweise
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(2) 1. Januar 2014
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Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und Rumänien wird ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 zugestanden, um den in den Unterabsätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen nachzukommen.
(3) Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise erhöht, um den in Absatz 2 genannten Anforderungen zu den darin festgelegten Zeitpunkten nachzukommen.
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