Artikel 20 — Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
Gliederung
KAPITEL 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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