Artikel 4 — Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
Gliederung
KAPITEL 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 4
Rückverweise
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen die Begriffe „Zigarren“ und „Zigarillos“ — falls sie sich als solche zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmt sind:
a) Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;
b) Tabakrollen, die mit gerissenem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das Erzeugnis vollständig umhüllt — gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück —, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück mindestens 2,3 g und höchstens 10 g und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist es Deutschland und Ungarn gestattet, bis zum 31. Dezember 2014 den folgenden Unterabsatz weiterhin anzuwenden.
Falls sie sich als solche zum Rauchen eignen, gelten als Zigarren oder Zigarillos:
a) Tabakrollen, die ganz aus natürlichem Tabak bestehen;
b) Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;
c) Tabakrollen, die mit entripptem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe sowie ein Umblatt, beide aus rekonstituiertem Tabak, aufweisen, wobei das äußere Deckblatt das Erzeugnis vollständig umhüllt — gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück —, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 1,2 g oder mehr beträgt und das Deckblatt spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse der Zigarre von mindestens 30o aufgelegt ist;
(3) Zigarren und Zigarillos gleichgestellt sind Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Absatz 1 entsprechen.
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