Artikel 9 — Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten wenden auf Zigaretten Mindestverbrauchsteuern nach Maßgabe dieses Kapitels an.
(2) Absatz 1 findet Anwendung auf Steuern, die gemäß diesem Kapitel auf Zigaretten erhoben werden und folgendes umfassen:
a) eine spezifische Verbrauchsteuer je Einheit;
b) eine nach dem Kleinverkaufshöchstpreis berechnete Ad-Valorem-Verbrauchsteuer;
c) eine zum Kleinverkaufspreis proportionale MwSt.
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