Artikel 6 — Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
Gliederung
KAPITEL 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 6
Rückverweise
Als Hersteller gilt jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die Tabak zu für den Kleinverkauf bestimmten Tabakwaren verarbeitet.
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