Artikel 13 — Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
Gliederung
Die nachstehenden Gruppen von in der Union hergestellten oder aus Drittländern eingeführten Tabakwaren unterliegen in jedem Mitgliedstaat einer in Artikel 14 festgesetzten Mindestverbrauchsteuer:
a) Zigarren und Zigarillos;
b) Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten;
c) anderer Rauchtabak.
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