Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen
Vorwort/Präambel
Diese Richtlinie legt die Regeln fest, nach denen die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe zu leisten haben, um in einem Mitgliedstaat die Beitreibung der in Artikel 2 bezeichneten Forderungen sicherzustellen, die in einem anderen Mitgliedstaat entstanden sind.
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Forderungen im Zusammenhang mit
a) Steuern und Abgaben aller Art, die von einem Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, oder für diesen oder diese oder für die Union erhoben werden;
b) Erstattungen, Interventionen und anderen Maßnahmen, die Bestandteil des Systems der vollständigen oder teilweisen Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind;
c) Abschöpfungen und anderen Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor.
(2) Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie umfasst
a) Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge in Bezug auf Forderungen, für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 um Amtshilfe ersucht werden kann und die von den für die Erhebung der betreffenden Steuern oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörden verhängt oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden;
b) Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf Steuern oder Abgaben ausgestellt werden;
c) Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Forderungen, für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 oder gemäß den Buchstaben a und b um Amtshilfe ersucht werden kann.
(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:
a) Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an den Mitgliedstaat oder die Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats bzw. an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind;
b) andere als die in Absatz 2 genannten Gebühren;
c) vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe;
d) strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage einer Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt werden, oder andere strafrechtliche Sanktionen, die nicht von Absatz 2 Buchstabe a erfasst sind.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
a) „ersuchende Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaats, das bzw. die ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 2 genannte Forderung stellt;
b) „ersuchte Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaats, an das bzw. die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;
c) „Person“
d) „auf elektronischem Wege“ die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und zum Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;
e) „CCN-Netz“ die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (CCN), die von der Union für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde.
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 20. Mai 2010 seine für die Zwecke dieser Richtlinie zuständige(n) Behörde(n) (nachstehend jeweils „zuständige Behörde“ genannt) mit und unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Änderungen hinsichtlich dieser Behörde.
Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Die zuständige Behörde benennt ein zentrales Verbindungsbüro, das für die Verbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Amtshilfe gemäß dieser Richtlinie hauptverantwortlich zuständig ist.
Das zentrale Verbindungsbüro kann auch als die zuständige Stelle für die Verbindungen zur Kommission benannt werden.
(3) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann Verbindungsbüros benennen, die für die Verbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Amtshilfe bei allen bzw. einer oder mehreren besonderen Arten oder Kategorien von Steuern oder Abgaben gemäß Artikel 2 zuständig sind.
(4) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann andere Stellen als das zentrale Verbindungsbüro oder die Verbindungsbüros als Verbindungsstellen benennen. Eine Verbindungsstelle ersucht um Amtshilfe oder leistet Amtshilfe im Rahmen dieser Richtlinie in Bezug auf ihre spezifische territoriale oder funktionale Zuständigkeit.
(5) Erhält ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle ein Ersuchen um Amtshilfe, das eine Tätigkeit außerhalb des ihm/ihr zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs erfordert, so übermittelt es/sie das Ersuchen unverzüglich an das zuständige Büro bzw. die zuständige Stelle, soweit bekannt, oder an das zentrale Verbindungsbüro und teilt der ersuchenden Behörde dies mit.
(6) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission über dessen zentrales Verbindungsbüro und alle von ihm benannten Verbindungsbüros oder Verbindungsstellen. Die Kommission stellt diese Information den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
(7) Jede Mitteilung wird vom zentralen Verbindungsbüro, das eine effiziente Kommunikation sicherstellt, oder in dessen Namen oder in Einzelfällen mit dessen Zustimmung übermittelt.
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die bei der Beitreibung einer Forderung gemäß Artikel 2 voraussichtlich erheblich sein werden.
Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die ersuchte Behörde die Durchführung aller dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen.
(2) Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln,
a) die sie sich für die Beitreibung derartiger, im ersuchten Mitgliedstaat entstandener Forderungen nicht beschaffen könnte;
b) mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde;
c) deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des ersuchten Mitgliedstaats verletzen würde.
(3) Absatz 2 ist in keinem Fall so auszulegen, dass die ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.
(4) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
Im Falle einer Erstattung von Steuern oder Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer an eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist, kann der Mitgliedstaat, von dem die Erstattung vorgenommen werden soll, den Mitgliedstaat der Niederlassung oder des Wohnsitzes über die bevorstehende Erstattung unterrichten.
(1) Die ersuchende und die ersuchte Behörde können vereinbaren, dass unter den von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zwecks Förderung der Amtshilfe gemäß dieser Richtlinie:
a) in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben;
b) bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats geführt werden;
c) die zuständigen Bediensteten des ersuchten Mitgliedstaats bei Gerichtsverfahren in diesem Mitgliedstaat unterstützen dürfen.
(2) Sofern dies nach den geltenden Rechtsvorschriften im ersuchten Mitgliedstaat zulässig ist, kann die Vereinbarung in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b vorsehen, dass Bedienstete des ersuchenden Mitgliedstaats Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen.
(3) Bedienstete der ersuchenden Behörde, die die Möglichkeiten der Absätze 1 und 2 nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde stellt die ersuchte Behörde dem Empfänger alle mit einer Forderung gemäß Artikel 2 oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden Dokumente, einschließlich der gerichtlichen, zu, die aus dem ersuchenden Mitgliedstaat stammen.
Dem Ersuchen um Zustellung ist ein Standardformblatt beizufügen, das mindestens die nachstehenden Angaben enthält:
a) Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers;
b) Zweck der Zustellung und Frist, innerhalb derer die Zustellung erfolgen sollte;
c) Bezeichnung des beigefügten Dokuments sowie Art und Höhe der betroffenen Forderung;
d) Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich:
(2) Die ersuchende Behörde stellt ein Ersuchen um Zustellung gemäß diesem Artikel nur dann, wenn es ihr nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den Vorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats für die Zustellung von Dokumenten zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde.
(3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger das Dokument zugestellt worden ist.
(1) Die ersuchte Behörde gewährleistet, dass die Zustellung im ersuchten Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken des ersuchten Mitgliedstaats erfolgt.
(2) Absatz 1 lässt jede andere Form der Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats entsprechend den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften unberührt.
Eine zuständige Behörde mit Sitz im ersuchenden Mitgliedstaat kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats jedes Dokument direkt per Einschreiben oder auf elektronischem Wege zustellen.
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde die Beitreibung von Forderungen vor, für die im ersuchenden Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht.
(2) Erlangt die ersuchende Behörde im Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, zweckdienliche Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ersuchte Behörde weiter.
(1) Ausgenommen in den Fällen, auf die Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 3 Anwendung findet, kann die ersuchende Behörde kein Beitreibungsersuchen stellen, falls und solange die Forderung und/oder der Titel für ihre Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat angefochten werden.
(2) Die ersuchende Behörde kann ein Beitreibungsersuchen erst stellen, wenn die im ersuchenden Mitgliedstaat geltenden Beitreibungsverfahren durchgeführt wurden, ausgenommen in folgenden Fällen:
a) Es ist offensichtlich, dass keine Vermögensgegenstände für die Beitreibung in dem ersuchenden Mitgliedstaat vorhanden sind oder dass solche Verfahren nicht zur vollständigen Begleichung der Forderung führen, und der ersuchenden Behörde liegen konkrete Informationen vor, wonach die betreffende Person über Vermögensgegenstände im ersuchten Mitgliedstaat verfügt;
b) die Durchführung dieser Verfahren im ersuchenden Mitgliedstaat würde unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen.
(1) Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher Vollstreckungstitel beizufügen, der zur Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat ermächtigt.
Dieser einheitliche Vollstreckungstitel, dessen Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Vollstreckungstitels entspricht, ist die alleinige Grundlage für die im ersuchten Mitgliedstaat zu ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen. Er muss im ersuchten Mitgliedstaat weder durch einen besonderen Akt anerkannt, noch ergänzt oder ersetzt werden.
Der einheitliche Vollstreckungstitel enthält mindestens die nachstehenden Angaben:
a) Angaben zur Feststellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels, eine Beschreibung der Forderung, einschließlich Angaben zur Art der Forderung, des von der Forderung abgedeckten Zeitraums, sämtliche für die Beitreibung wichtigen Termine, den Betrag der Forderung und ihrer Bestandteile, wie Hauptsumme, aufgelaufene Zinsen usw.;
b) Name und andere einschlägige Angaben zur Feststellung des Schuldners;
c) Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich:
(2) Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung können weitere, im ersuchenden Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente zu der Forderung beigefügt werden.
(1) Zum Zwecke der Beitreibung im ersuchten Mitgliedstaat wird jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine Forderung des ersuchten Mitgliedstaats behandelt, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Die ersuchte Behörde übt die Befugnisse aus und wendet die Verfahren an, die in den in ihrem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Forderungen aus gleichen oder — in Ermangelung gleicher — aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.
Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass in ihrem Hoheitsgebiet keine gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben erhoben werden, so übt sie die Befugnisse aus und wendet die Verfahren an, die in den im ersuchten Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Forderungen aus Einkommensteuern vorgesehen sind, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.
Der ersuchte Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Forderungen anderer Mitgliedstaaten Vorrechte zu gewähren, die vergleichbare, in seinem Hoheitsgebiet entstandene Forderungen genießen, sofern zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart wurde oder das Recht des ersuchten Mitgliedstaats nichts anderes vorsieht. Ein Mitgliedstaat, der Forderungen eines anderen Mitgliedstaats Vorrechte gewährt, darf gleichen oder vergleichbaren Forderungen anderer Mitgliedstaaten die Gewährung derselben Vorrechte zu denselben Bedingungen nicht verweigern.
Die Beitreibung erfolgt in der Währung des ersuchten Mitgliedstaats.
(2) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde mit der gebotenen Umsicht die Maßnahmen mit, die sie in Bezug auf das Beitreibungsersuchen ergriffen hat.
(3) Ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Beitreibungsersuchens berechnet die ersuchte Behörde Verzugszinsen gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats.
(4) Die ersuchte Behörde kann, sofern die im ersuchten Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies zulassen, dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren und sie kann entsprechende Zinsen berechnen. Sie unterrichtet die ersuchende Behörde anschließend davon.
(5) Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 überweist die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde die im Zusammenhang mit der Forderung beigetriebenen Beträge und die Zinsen nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels.
(1) Streitigkeiten in Bezug auf die Forderung, auf den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat oder auf den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat sowie Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen Instanzen des ersuchenden Mitgliedstaats. Werden im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der einheitliche Vollstreckungstitel von einer betroffenen Partei angefochten, so unterrichtet die ersuchte Behörde diese Partei darüber, dass sie den Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen hat.
(2) Bei Streitigkeiten in Bezug auf die im ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz dieses Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen.
(3) Wurde ein Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaats eingelegt, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang die Forderung nicht angefochten wird.
(4) Sobald die ersuchte Behörde die Mitteilung nach Absatz 3 entweder durch die ersuchende Behörde oder durch die betroffene Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren für den angefochtenen Teilbetrag der Forderung aus, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht im Einklang mit Unterabsatz 3 dieses Absatzes ein anderes Vorgehen.
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde oder sofern von der ersuchten Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des Artikels 16 kann die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats dies zulassen.
Die ersuchende Behörde kann nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Mitgliedstaats die ersuchte Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder des angefochtenen Teilbetrags einer Forderung bitten, sofern die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaats dies zulassen. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die ersuchende Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaig geschuldeter Entschädigungsleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats.
(1) Die ersuchende Behörde teilt der ersuchten Behörde unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme ihres Beitreibungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder Rücknahme mit.
(2) Geht die Änderung des Ersuchens auf eine Entscheidung der zuständigen Instanz gemäß Artikel 14 Absatz 1 zurück, so teilt die ersuchende Behörde diese Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat. Die ersuchte Behörde ergreift dann weitere Beitreibungsmaßnahmen auf der Grundlage des geänderten Vollstreckungstitels.
Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen, die bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels ergriffen wurden, können aufgrund des geänderten Vollstreckungstitels fortgeführt werden, sofern die Änderung des Ersuchens nicht darauf zurückzuführen ist, dass der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der ursprüngliche einheitliche Vollstreckungstitel ungültig ist.
Artikel 12 und 14 gelten für die neue Fassung des Vollstreckungstitels.
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde, sofern dies nach ihrem nationalen Recht zulässig ist sowie im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel im ersuchenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird, oder wenn für die Forderung im ersuchenden Mitgliedstaat noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, falls die Sicherungsmaßnahmen nach dem nationalen Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats in einer vergleichbaren Situation auch möglich sind.
Das Dokument, das im ersuchenden Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Forderung, für die um die Amtshilfe ersucht wird, ermöglicht, ist — sofern vorhanden — dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat beizufügen. Dieses Dokument muss im ersuchten Mitgliedstaat durch einen besonderen Akt weder anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden.
(2) Dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen können weitere im ersuchenden Mitgliedstaat zu der Forderung ausgestellte Dokumente beigefügt werden.
Damit Artikel 16 wirksam wird, gelten Artikel 10 Absatz 2, Artikel 13 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 14 und 15 sinngemäß.
(1) Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in den Artikeln 10 bis 16 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, falls die Beitreibung der Forderung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten in dem ersuchten Mitgliedstaat bewirken könnte, sofern die in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die dort übliche Verwaltungspraxis eine solche Ausnahme für nationale Forderungen zulassen.
(2) Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in Artikel 5 und in den Artikeln 7 bis 16 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe gemäß den Artikeln 5, 7, 8, 10 oder 16 auf Forderungen bezieht, die — gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurden — zum Datum des ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre waren.
Im Falle der Anfechtung der Forderung oder des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem im ersuchenden Staat festgestellt wird, dass eine Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist.
Gewähren die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats einen Zahlungsaufschub oder einen Aufschub des Ratenzahlungsplans, so läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt des Endes der gesamten Zahlungsfrist.
In diesen Fällen ist die ersuchte Behöre allerdings nicht verpflichtet, Amtshilfe bei Forderungen zu leisten, die — gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurde — älter als zehn Jahre sind.
(3) 1500
(4) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe für die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens mit.
(1) Fragen betreffend Verjährungsfristen werden ausschließlich durch das Recht des ersuchenden Mitgliedstaats geregelt.
(2) Im Hinblick auf die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfristen gelten die von oder im Namen der ersuchten Behörde aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des ersuchten Mitgliedstaats bewirken, als Maßnahmen, die in dem ersuchenden Mitgliedstaat dieselbe Wirkung entfalten, sofern das geltende Recht des ersuchenden Mitgliedstaats die entsprechende Wirkung vorsieht.
Ist die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht zulässig, gelten die von oder im Namen der ersuchten Behörde aufgrund des Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die im Falle der Durchführung durch oder im Namen der ersuchenden Behörde in deren Mitgliedstaat eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des ersuchenden Mitgliedstaats bewirkt hätten, insoweit als von dem letztgenannten Staat vorgenommen.
Die Unterabsätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, nach dem in diesem Mitgliedstaat geltenden Recht Maßnahmen zur Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist zu ergreifen.
(3) Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde teilen einander jede Maßnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen ersucht wurde, unterbricht, hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann.
(1) Die ersuchte Behörde bemüht sich, bei der betreffenden Person zusätzlich zu den in Artikel 13 Absatz 5 genannten Beträgen die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstandenen Kosten nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats beizutreiben und einzubehalten.
(2) Die Mitgliedstaaten verzichten untereinander auf jegliche Erstattung der Kosten, die ihnen aus der Amtshilfe nach dieser Richtlinie entstehen.
In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde besondere auf den jeweiligen Fall bezogene Erstattungsmodalitäten vereinbaren.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 bleibt der ersuchende Mitgliedstaat gegenüber dem ersuchten Mitgliedstaat für jegliche Kosten und Verluste aus Handlungen haftbar, die im Hinblick auf die tatsächliche Begründetheit der Forderung oder die Gültigkeit des von der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels und/oder des Titels, der zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ermächtigt, für nicht gerechtfertigt befunden werden.
(1) Ersuchen um Auskünfte gemäß Artikel 5 Absatz 1, um Zustellung gemäß Artikel 8 Absatz 1, um Beitreibung gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder um Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 1 werden mittels eines Standardformblatts auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formblätter werden soweit möglich auch für jede weitere Mitteilung im Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.
Der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat und das Dokument für das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Mitgliedstaat sowie die anderen in den Artikeln 12 bis 16 genannten Dokumente sind ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.
Den Standardformblättern können gegebenenfalls Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien bzw. Auszüge daraus beigefügt werden, die ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.
Auch der Informationsaustausch gemäß Artikel 6 kann auf Standardformblättern und in elektronischer Form erfolgen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, die aufgrund der Anwesenheit in den Amtsräumen in einem anderen Mitgliedstaat oder aufgrund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 erlangt werden.
(3) Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Wege oder auf Standardformblättern, berührt dies nicht die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte oder der im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ergriffenen Maßnahmen.
(1) Alle Amtshilfeersuchen, Standardformblätter für die Zustellung und einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt oder es wird ihnen eine Übersetzung in diese Amtssprache beigefügt. Der Umstand, dass bestimmte Teile davon in einer Sprache verfasst sind, die nicht Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats ist, berührt nicht deren Gültigkeit oder die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich bei dieser anderen Sprache um eine zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarte Sprache handelt.
(2) Die Dokumente, um deren Zustellung gemäß Artikel 8 ersucht wird, können der ersuchten Behörde in einer der Amtssprachen des ersuchenden Mitgliedstaats übermittelt werden.
(3) Werden einem Ersuchen andere Dokumente beigefügt als die in den Absätzen 1 und 2 genannten, so kann die ersuchte Behörde erforderlichenfalls von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung dieser Dokumente in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats oder in eine andere nach bilateraler Absprache zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarte Sprache verlangen.
(1) Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie in irgendeiner Form übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt.
Solche Auskünfte können für Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen mit Bezug auf Forderungen, die unter diese Richtlinie fallen, verwendet werden. Sie können auch zur Festsetzung und Einziehung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung verwendet werden.
(2) Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Auskünften, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung des CCN-Netzes erforderlich ist.
(3) Der Mitgliedstaat, der die Auskünfte erteilt, gestattet, dass diese Auskünfte in dem Mitgliedstaat, der die Auskünfte erhält, für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der die Auskünfte erteilt, dort für vergleichbare Zwecke verwendet werden dürfen.
(4) Sind die ersuchende oder die ersuchte Behörde der Auffassung, dass aufgrund dieser Richtlinie erhaltene Auskünfte einem dritten Mitgliedstaat für die Zwecke des Absatzes 1 nützlich sein könnten, so können sie diese Auskünfte an diesen dritten Mitgliedstaat unter der Voraussetzung weiterleiten, dass diese Weitergabe im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie teilen dem Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, ihre Absicht mit, diese einem dritten Mitgliedstaat zuzuleiten. Der Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, kann innerhalb von zehn Arbeitstagen mitteilen, dass er dieser Weiterleitung nicht zustimmt, wobei diese Frist mit dem Tag des Eingangs der Mitteilung über die beabsichtigte Weiterleitung beginnt.
(5) Die Genehmigung der Verwendung von Auskünften gemäß Absatz 3, deren Weitergabe gemäß Absatz 4 erfolgt ist, darf nur durch den Mitgliedstaat erteilt werden, aus dem die Auskünfte stammen.
(6) Auskünfte, die in jedweder Form im Rahmen dieser Richtlinie übermittelt werden, können von allen Behörden des Mitgliedstaats, der die Auskünfte erhält, auf der gleichen Grundlage wie vergleichbare Auskünfte, die in diesem Staat erlangt wurden, angeführt oder als Beweismittel verwendet werden.
(1) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Erfüllung von sich aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem Umfang; das gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Schriftstücke.
(2) Abgesehen von der Regelung von Einzelfällen, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich vom Abschluss etwaiger bilateraler oder multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen in Bereichen, die unter diese Richtlinie fallen. Die Kommission unterrichtet daraufhin die anderen Mitgliedstaaten.
(3) Leisten die Mitgliedstaaten derartige weitergehende Amtshilfe im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft oder Vereinbarung, können sie dazu das elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter nutzen, die für die Durchführung dieser Richtlinie angenommen wurden.
(1) Die Kommission wird durch den Beitreibungsausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Die Kommission legt nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 5 Absatz 1, den Artikeln 8 und 10, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1 sowie Artikel 21 Absatz 1 fest.
Diese Bestimmungen betreffen mindestens:
a) die praktischen Modalitäten für die Organisation der Kontakte zwischen den zentralen Verbindungsbüros, den anderen Verbindungsbüros und den Verbindungsstellen gemäß Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4 der verschiedenen Mitgliedstaaten sowie der Kontakte mit der Kommission;
b) die Kommunikationsmittel, die für die Übermittlung von Auskünften zwischen den Behörden verwendet werden dürfen;
c) das Format und andere Einzelheiten der Standardformblätter für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 sowie Artikel 16 Absatz 1;
d) die Umrechnung der beizutreibenden Beträge und die Überweisung der beigetriebenen Beträge.
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis 31. März jeden Jahres Folgendes mit:
a) die Zahl der in einem Jahr an jeden ersuchten Mitgliedstaat gerichteten und von jedem ersuchenden Mitgliedstaat erhaltenen Ersuchen um Auskunft, Zustellung und Beitreibung bzw. um Sicherungsmaßnahmen;
b) den Betrag der Forderungen, für die um Beitreibungsamtshilfe ersucht wurde, und die beigetriebenen Beträge.
(2) Die Mitgliedstaaten können außerdem alle anderen Angaben bereitstellen, die für die Bewertung der Amtshilfe im Rahmen dieser Richtlinie zweckdienlich sein könnten.
(3) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre über die Anwendung der durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Regelung.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 31. Dezember 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2012 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 2008/55/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2012 aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Haben die zuständigen Behörden des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaats ein Verständigungsverfahren eingeleitet und könnte das Ergebnis des Verfahrens Auswirkungen auf die Forderung haben, die Gegenstand des Amtshilfeersuchens ist, so werden die Beitreibungsmaßnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens gehemmt oder unterbrochen, es sei denn, dass aufgrund von Betrug oder Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gegeben ist. Werden die Beitreibungsmaßnahmen gehemmt oder unterbrochen, so findet Unterabsatz 2 Anwendung.