Artikel 6 Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen — Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen
Gliederung
KAPITEL II ERTEILUNG VON AUSKÜNFTEN
Artikel 6 Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen
Im Falle einer Erstattung von Steuern oder Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer an eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist, kann der Mitgliedstaat, von dem die Erstattung vorgenommen werden soll, den Mitgliedstaat der Niederlassung oder des Wohnsitzes über die bevorstehende Erstattung unterrichten.
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