Artikel 26 Durchführungsbestimmungen — Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26 Durchführungsbestimmungen
Die Kommission legt nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 5 Absatz 1, den Artikeln 8 und 10, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1 sowie Artikel 21 Absatz 1 fest.
Diese Bestimmungen betreffen mindestens:
a) die praktischen Modalitäten für die Organisation der Kontakte zwischen den zentralen Verbindungsbüros, den anderen Verbindungsbüros und den Verbindungsstellen gemäß Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4 der verschiedenen Mitgliedstaaten sowie der Kontakte mit der Kommission;
b) die Kommunikationsmittel, die für die Übermittlung von Auskünften zwischen den Behörden verwendet werden dürfen;
c) das Format und andere Einzelheiten der Standardformblätter für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 sowie Artikel 16 Absatz 1;
d) die Umrechnung der beizutreibenden Beträge und die Überweisung der beigetriebenen Beträge.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden