Artikel 27 Berichte — Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 27 Berichte
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis 31. März jeden Jahres Folgendes mit:
a) die Zahl der in einem Jahr an jeden ersuchten Mitgliedstaat gerichteten und von jedem ersuchenden Mitgliedstaat erhaltenen Ersuchen um Auskunft, Zustellung und Beitreibung bzw. um Sicherungsmaßnahmen;
b) den Betrag der Forderungen, für die um Beitreibungsamtshilfe ersucht wurde, und die beigetriebenen Beträge.
(2) Die Mitgliedstaaten können außerdem alle anderen Angaben bereitstellen, die für die Bewertung der Amtshilfe im Rahmen dieser Richtlinie zweckdienlich sein könnten.
(3) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre über die Anwendung der durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Regelung.
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