EU-RechtRichtlinienBeitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige MaßnahmenKAPITEL II ERTEILUNG VON AUSKÜNFTENArtikel 7

Artikel 7Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen

In Kraft seit 20. April 2010
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