Artikel 7 Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen — Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen
Gliederung
KAPITEL II ERTEILUNG VON AUSKÜNFTEN
Artikel 7 Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
(1) Die ersuchende und die ersuchte Behörde können vereinbaren, dass unter den von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zwecks Förderung der Amtshilfe gemäß dieser Richtlinie:
a) in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben;
b) bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats geführt werden;
c) die zuständigen Bediensteten des ersuchten Mitgliedstaats bei Gerichtsverfahren in diesem Mitgliedstaat unterstützen dürfen.
(2) Sofern dies nach den geltenden Rechtsvorschriften im ersuchten Mitgliedstaat zulässig ist, kann die Vereinbarung in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b vorsehen, dass Bedienstete des ersuchenden Mitgliedstaats Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen.
(3) Bedienstete der ersuchenden Behörde, die die Möglichkeiten der Absätze 1 und 2 nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden