Artikel 15 Änderung oder Rücknahme des Ersuchens um Amtshilfe bei der Beitreibung — Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen
Gliederung
KAPITEL IV BEITREIBUNGS- ODER SICHERUNGSMAßNAHMEN
Artikel 15 Änderung oder Rücknahme des Ersuchens um Amtshilfe bei der Beitreibung
(1) Die ersuchende Behörde teilt der ersuchten Behörde unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme ihres Beitreibungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder Rücknahme mit.
(2) Geht die Änderung des Ersuchens auf eine Entscheidung der zuständigen Instanz gemäß Artikel 14 Absatz 1 zurück, so teilt die ersuchende Behörde diese Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat. Die ersuchte Behörde ergreift dann weitere Beitreibungsmaßnahmen auf der Grundlage des geänderten Vollstreckungstitels.
Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen, die bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels ergriffen wurden, können aufgrund des geänderten Vollstreckungstitels fortgeführt werden, sofern die Änderung des Ersuchens nicht darauf zurückzuführen ist, dass der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der ursprüngliche einheitliche Vollstreckungstitel ungültig ist.
Artikel 12 und 14 gelten für die neue Fassung des Vollstreckungstitels.
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