Artikel 17 Vorschriften für das Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen — Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen
Gliederung
KAPITEL IV BEITREIBUNGS- ODER SICHERUNGSMAßNAHMEN
Artikel 17 Vorschriften für das Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
Damit Artikel 16 wirksam wird, gelten Artikel 10 Absatz 2, Artikel 13 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 14 und 15 sinngemäß.
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