Artikel 9 Art und Weise der Zustellung — Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen
Gliederung
KAPITEL III AMTSHILFE BEI DER ZUSTELLUNG VON DOKUMENTEN
Artikel 9 Art und Weise der Zustellung
(1) Die ersuchte Behörde gewährleistet, dass die Zustellung im ersuchten Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken des ersuchten Mitgliedstaats erfolgt.
(2) Absatz 1 lässt jede andere Form der Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats entsprechend den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften unberührt.
Eine zuständige Behörde mit Sitz im ersuchenden Mitgliedstaat kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats jedes Dokument direkt per Einschreiben oder auf elektronischem Wege zustellen.
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