Artikel 11 Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen — Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen
Gliederung
KAPITEL IV BEITREIBUNGS- ODER SICHERUNGSMAßNAHMEN
Artikel 11 Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen
(1) Ausgenommen in den Fällen, auf die Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 3 Anwendung findet, kann die ersuchende Behörde kein Beitreibungsersuchen stellen, falls und solange die Forderung und/oder der Titel für ihre Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat angefochten werden.
(2) Die ersuchende Behörde kann ein Beitreibungsersuchen erst stellen, wenn die im ersuchenden Mitgliedstaat geltenden Beitreibungsverfahren durchgeführt wurden, ausgenommen in folgenden Fällen:
a) Es ist offensichtlich, dass keine Vermögensgegenstände für die Beitreibung in dem ersuchenden Mitgliedstaat vorhanden sind oder dass solche Verfahren nicht zur vollständigen Begleichung der Forderung führen, und der ersuchenden Behörde liegen konkrete Informationen vor, wonach die betreffende Person über Vermögensgegenstände im ersuchten Mitgliedstaat verfügt;
b) die Durchführung dieser Verfahren im ersuchenden Mitgliedstaat würde unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen.
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