Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften.
§ 14 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 14 Grundsätze bei der Vollziehung
…§ 14. Das Bundesamt, die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Art. 2, 3 und 8 EMRK bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 , dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG , der Asyl- und Migrationsmanagement…
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