W257 2288530-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER als Abwesenheitskurator, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt I., vom XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 13.05.2022 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) vom 18.01.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).
3. Gegen Spruchpunkt I. des zuvor genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.02.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (nunmehr „BVwG“). Zu einer am 24.05.2024 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. In weiterer Folge wurde die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA abgewiesen.
4. Das BFA leitete am 11.06.2024 ein Aberkennungsverfahren ein, weil sich Anhaltspunkte ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht (mehr) im Inland habe.
5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.08.2024, Zl. XXXX , wurde RA Dr. Gregor KLAMMER als Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.08.2024 („Parteiengehör“) wurde dem Beschwerdeführer, z. Hd. seines Abwesenheitskurators, mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat habe, weshalb die belangte Behörde den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG als gegeben feststellen habe müssen. Gleichzeitig wurde eine Frist zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt.
7. Mit Schreiben vom 22.09.2024 teilte der Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, dass es sich nicht ergeben würde, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen habe, sondern dieser lediglich nicht gemäß den Bestimmungen des MeldeG nicht Österreich gemeldet sei. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich in das EU-Ausland weitergezogen wäre, dann wäre diesem auch nicht der subsidiäre Schutz abzuerkennen, denn eine weitere Antragstellung innerhalb der EU sei gem. Art 33 Abs 2 RL 2013/32/EU nicht zulässig und der Beschwerdeführe würde aufgrund der Schutzgewährung nach Österreich rückgeführt werden.
8. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des BFA vom 18.01.2024, Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.).
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit 29.04.2024 keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe und die Polizei diesen an dieser Adresse trotz mehrmaliger Nachschau auch nicht auffinden habe können.
Aus einer Abfrage im BIS sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 07.02.2024 aus der Grundversorgung entlassen worden und er seither nicht mehr in diese aufgenommen worden sei.
Ebenso stünde der Beschwerdeführer in keinem Beschäftigungsverhältnis und beziehe keine Sozialleistungen, sodass keine Anhaltspunkte vorliegen würden, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet bestreiten könne.
Aufgrund des Fehlens jeglicher Hinweise auf einen Aufenthaltsort habe die Feststellung getroffen werden müssen, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in der Republik Österreich habe, zumal sämtliche Versuche, den Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich zu erheben, ergebnislos verlaufen wären.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Abwesenheitskurator, am 06.08.2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte den Bescheid ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde führe in ihrer Begründung jedoch lediglich an, dass kein Wohnsitz in der Republik Österreich vorliege und sein Niederlassungs- und Aufenthaltsort nicht feststellbar sei. Dies reiche jedoch nicht aus, um die gesetzliche Grundlage zu erfüllen, weil keinerlei Nachweis vorliege, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat habe. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich in das EU-Ausland weitergezogen wäre, dann wäre diesem auch nicht der subsidiäre Schutz abzuerkennen, denn die RL 2011/95/EU zähle in Art. 19 erschöpfend aus, aus welchen Gründen ein Mitgliedstaat die Aberkennung des subsidiären Schutzstaus erlaube.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2025 (vgl. OZ 2) wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme aufgefordert. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
„Der Verwaltungsakt ist am 28.08.2025 ho eingelangt und trägt die oben angeführte Verfahrenszahl. Sie werden ersucht anher bekannt zu geben,
1. ob sie mittlerweile Hinweise zum Aufenthalt des Beschwerdeführers haben und
2. ob sie eine mündliche Verhandlung wünschen. Sollte keine Antwort Einlagen, gehe ich davon aus, dass sie keine mündliche Verhandlung wünschen.
Zugleich wird auf das Länderinformationsblatt SYRIEN verwiesen, welcher meiner Entscheidung zugrunde gelegt wird. Die Version lautet: Syrien, Version 12 am 08.05.2025, 22:37:14. Aufgrund ihrer fachlichen Expertise wird angenommen, dass sie den Zugriff auf der Webseite coi.cms.at haben. Das Dokument wird von mir daher in diesem Verfahren nicht ausgedruckt und Ihnen übermittelt. Sollten Sie keinen Zugriff auf dieses Dokument haben, ersuche ich um eine kurze Antwort, damit Ihnen das ausgedruckte Dokument übermittelt werden kann.
Ich gebe Ihnen die Möglichkeit binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Sollte keine Stellungnahme Einlagen, wird das Verfahren ohne einer solchen weitergeführt.“
11. Mit Schreiben vom 16.09.2025 (vgl. OZ 3) teilte der Abwesenheitskurator dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass dieser zwischenzeitig nicht mit dem Beschwerdeführer in eine Verbindung treten habe können und sein Aufenthaltsort unbekannt sei. Es wurde und werde verfahrensgegenständlich eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.
Seit dem 29.04.2024 besteht keine aufrechte behördliche Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers mehr im Bundesgebiet und steht in keinem Beschäftigungsverhältnis. Eine Abfrage des GVS (Grundversorgung) weist keinen Leistungsbezug bzw. keine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat nicht um Verlängerung der bis zum 18.01.2025 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen angesucht. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen bekannten sozialen Bindungen im Bundesgebiet und es konnte auch durch den mit Gerichtsbeschluss vom 16.08.2024 bestellten Abwesenheitskurator kein Kontakt zum Beschwerdeführer hergestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern in einem anderen Staat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Strafregister, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und das Betreuungsinformationssystem.
2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet hat, resultiert aus der am 29.04.2024 erfolgten Abmeldung seines behördlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer spätestens seit diesem Zeitpunkt keinerlei dokumentierten Kontakt mehr mit österreichischen Behörden hatte und nunmehr bereits seit bald zwei Jahren nicht mehr im Bundesgebiet in Erscheinung getreten ist. Ferner auf dem Umstand, dass dem auf Anregung der belangten Behörde gerichtlich bestellten Abwesenheitskurator es nicht möglich war, einen Kontakt zum Beschwerdeführer herzustellen.
2.3. Die belangte Behörde hat das Verfahren ordnungsgemäß unter Hinzuziehung eines Abwesenheitskurators durchgeführt, welchem die Herstellung eines Kontaktes zum Beschwerdeführer nicht möglich gewesen ist und der demnach auch in der vorliegenden Beschwerde den für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Erwägungen inhaltlich nicht entgegengetreten ist. Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seit knapp zwei Jahren nicht mehr im Bundesgebiet ist, seither keinerlei Kontakt zu österreichischen Behörden hatte und nie um die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter angesucht hat, steht fest, dass er des Schutzes der Republik Österreich nicht mehr bedarf.
Hingegen sind die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, zumal dieser kein substantiiertes Vorbringen enthält, wonach der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in einem anderen Staat hätte. Abgesehen davon wurde bereits in der Stellungnahme in Bezug auf das Schreiben der Behörde vom 21.08.2024 vom Abwesenheitskurator mitgeteilt, dass den Ausführungen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten werde, wonach der Beschwerdeführer seit 29.04.2024 nicht mehr in der Republik Österreich gemeldet sei und dieser in keinem in keinem Beschäftigungsverhältnis stehe. Eine Verlängerung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ebenfalls nicht beantragt. Warum dann aber dennoch – ungeachtet der Bestätigung der Feststellungen der belangten Behörde – Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid erhoben wurde, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Schließlich wies das Bundesverwaltungsgericht den Abwesenheitskurators im Aufforderungsschreiben vom 03.09.2025 darauf hin, dass davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer seine Lebensbeziehungen nicht mehr in der Republik Österreich habe, soweit eine allfällige Stellungnahme nichts gegenteiliges ergeben würde (vgl. OZ 2). In Stellungnahme auf dieses Parteigengehör gab der Abwesenheitskurator an, dass keinen Kontakt zum Beschwerdeführer habe und ihm dessen Aufenthaltsort unbekannt sei (vgl. OZ 3).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:
§ 9 AsylG lautet:
(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
3.2. Für das Verfahren legen § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 folgendes Prüfschema fest (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005):
Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist. In diesen Fällen ist die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus - seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 145/2017 - mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine der in § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 angeführten Gefahren begründen würde.
3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich hat und die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu Recht erfolgt ist.
Es liegen seit nunmehr knapp zwei Jahren keine Anhaltspunkte auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor (vgl. dazu insbesondere Beweiswürdigung, 2.2. und 2.3.). Dieser hat zudem nie einen Antrag auf Verlängerung seiner – bereits im Jänner 2025 abgelaufenen – befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter gestellt und auch durch dieses Verhalten gezeigt, dass er des Schutzes der Republik Österreich nicht mehr bedarf. Da der Beschwerdeführer bereits seit 29.04.2024 keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet hat und auch sonst kein Anhaltspunkt für einen Aufenthalt im Bundesgebiet nach April 2024 vorliegt, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt hat. Wenn auch die tatsächliche aktuelle konkrete Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, war aufgrund des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für einen Aufenthalt in Österreich während der vergangenen nahezu zwei Jahre mit ausreichender Sicherheit festzustellen, dass dieser das Bundesgebiet verlassen und sich in einem anderen Staat niedergelassen hat.
Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass keinerlei Nachweis vorliege, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat habe und damit offenbar davon ausgegangen wird, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, Nachforschungen anzustellen, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich in einem anderen Staat lebt (bzw. gemeldet ist), kann dieser (Rechts)Ansicht nicht gefolgt werden, da der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG eine solche Recherche nicht verlangt.
3.4. Die belangte Behörde hat daher die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu Recht auf den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gestützt, sodass sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet erweist. Da die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers (deren Verlängerung nicht beantragt wurde) bereits im Jänner 2025 abgelaufen war, erwies sich eine Prüfung nach §§ 55 und 57 AsylG als entbehrlich.
3.5. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bereits als geklärt erscheint und eine solche auch nicht beantragt worden ist.
Zu Spruchpunkt B)
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise