IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2026, Zl. 1374356703/260227087, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2026, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 20.10.2023 infolge illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde in der Folge am 22.10.2023 einer Erstbefragung unterzogen. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer sodann am 19.01.2024 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „belangte Behörde”) niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid vom 10.02.2024, Zl. 1374356703/232198723, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers sowohl auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen (Spruchpunkt II.) ab, und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.08.2024, Zl. W113 2288171-1/10E, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet ab (Spruchpunkt A) 3.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt A) 1.) Weiters behob es die Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheides vom 10.02.2024 (Spruchpunkt A) 2.). Die Revision ließ das Bundesverwaltungsgericht nicht zu (Spruchpunkt B)). Begründend wurde unter Heranziehung höchstgerichtlicher Rechtsprechung zusammengefasst ausgeführt, dass sich an zahlreichen Stellen der Länderfeststellungen Hinweise dafür finden würden, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien (abseits der kriegerischen Auseinandersetzungen) höchst problematisch ist. Es komme in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter der Kontrolle des Regimes, zu massiven Menschenrechtsverletzungen. Die Menschenrechtslage in Syrien werde weiterhin als „katastrophal“ eingestuft. Es gebe keine Rechtssicherheit oder Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibe für Einzelne unvorhersehbar. Eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage sei nicht möglich, woraus folge, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat für diesen mit dem nicht einschätzbaren Risiko der Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 bzw. 3 EMRK bzw. der Protokolle 6 bzw. 13 hiezu einhergehe. Das hg Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 29.08.2024 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
4. Am 02.06.2025 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein.
5. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 23.09.2025 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, in deren Zuge er zusammengefasst ausführte, dass er in der Stadt Damaskus im Gouvernement Rif Dimaschq geboren und aufgewachsen sei. Er habe dort bei seinen Eltern gelebt, die Schule abgeschlossen und in der Folge Pharmazie studiert. Im Anschluss an sein Studium habe er als Pharmareferent und zwei Jahre als Apotheker gearbeitet. Im Jahr 2023 sei er aus Syrien ausgereist. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und seine Schwestern seien aufgrund der Versetzung seiner Mutter, die als Lehrerin arbeiten würde, kürzlich nach al-Salam (ehemals Al-Baath) in der Provinz Quneitra im gleichnamigen Gouvernement gezogen und würden dort in einer Mietwohnung leben. Sein Vater arbeite in einer Molkerei.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis 29.08.2024, Zl. W113 2288171-1/10E, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und wies seinen Antrag vom 02.06.2025 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ab (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers im Vergleich zu dem Zeitpunkt, in dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, in einem Maße geändert habe, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich sei. Die Sicherheits- und Versorgungslage habe sich speziell in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers maßgeblich gebessert. So gebe es keine Kampfhandlungen mehr und die sicherheitsrelevanten Vorfälle würden zurückgehen. Auch die Verwandten des Beschwerdeführers würden ein normales Leben führen. Weiters sei dem Beschwerdefürher eine Rückreise möglich, zumal der Flughafen Damaskus in Betrieb sowie diverse Grenzübergänge geöffnet seien. Der Beschwerdeführer habe in Damaskus keine existentielle Bedrohung zu befürchten, er würde eine ausreichende Existenzgrundlage vorfinden und habe diverse Verwandte, zu denen er ein gutes Verhältnis habe, die jeweils über eigene Haushalte verfügen und im Fall seiner Rückkehr ein tragfähiges soziales Auffangnetz bilden würden. Seine finanzielle Situation sei gut, darüber hinaus sei er gesund und arbeitsfähig, verfüge über eine besonders gute Schul- und Ausbildung sowie viel Arbeitserfahrung. Schließlich sei ihm auch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe möglich. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei daher abzuerkennen gewesen. Ein Aufenthaltstitel sei mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen nicht zu erteilen gewesen. Zur Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde begründend aus, dass ein schützenwertes Familienleben iSd Art 8 EMRK nicht erkannt werden habe können. Zwar spreche der Beschwerdefürher passabel Deutsch, sei jedoch sonst nicht integriert, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und habe auch keinerlei Verwandte oder Freunde in Österreich.
Mit Schriftsatz vom 20.03.2026 erhob der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde im vollen Umfang. In dieser führte er auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die Sicherheitslage in Syrien nach wie vor volatil sei, zudem seien weder die Wasser-, noch die Stromversorgung gesichert. Der Großteil der Infrastruktur sei zerstört, die Wohnkosten hoch und eine Anreise in den Herkunftsort gefährlich, zumal Damaskus mit Kampfmittelresten kontaminiert sei. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr über kein soziales Auffangnetz. Darüber hinaus habe die Familie des Beschwerdeführers keinerlei Grundbesitz mehr; das Einkommen der Eltern des Beschwerdeführers sei niedrig und ihre Mietwohnung verfüge nicht über ausreichende räumliche Kapazitäten, um den Beschwerdeführer aufzunehmen. Die übrigen in Syrien wohnhaften Verwandten des Beschwerdeführers hätten ihre eigenen Familien zu versorgen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe daher nicht. Schließlich würde der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keine Arbeit finden. Dem Beschwerdeführer sei daher jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren gewesen.
7. Mit Schreiben vom 27.03.2026, hg eingelangt am 02.04.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
8. Mit Schreiben vom 04.05.2026 (OZ 3) wurden die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2026 geladen. Mit Mitteilung vom 06.05.2026 (OZ 4) gab die belangte Behörde bekannt, auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu verzichten.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.05.2026 zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen, und im Zuge derer der Beschwerdeführer eingehend befragt wurde.
10. Mit Parteiengehör vom 27.05.2026 (OZ 7) führte das Bundesverwaltungsgericht die UNHCR-Richtlinien „International Protection Considerations with Regards to Asylum-Seekers, Syria“, Stand Mai 2026, in das Beschwerdeverfahren ein und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, dazu eine schriftliche Stellungnahme binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens abzugeben, von der er bis dato nicht Gebrauch machte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein 26-jähriger syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Erkenntniskopf genannten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.
Der Beschwerdeführer wurde im Stadtviertel Al Kadam, Nahe Al Assali, in der Stadt Damaskus im Gouvernement Rif Dimaschq geboren und wuchs dort in seinem Elternhaus auf. Im Jahr 2012, als der Beschwerdeführer zwölf Jahre alt war, zog seine Familie für ein Jahr zu den Großeltern des Beschwerdeführers in das Stadtviertel Mazzeh. Im Jahr 2013 zog der Beschwerdeführer in eine zirka 30 Kilometer südlich von der Stadt Damaskus gelegene und ebenfalls im Gouvernement Rif Dimaschq befindliche Ortschaft, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Sommer 2023 lebte. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht, ebenso wie nahezu das gesamte Gouvernement Rif Dimaschq, unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.
In Syrien besuchte der Beschwerdeführer zwölf Jahre eine Schule und begann in der Folge das Bachelorstudium der Pharmazie, das er im Jahr 2022 erfolgreich abschloss. Daraufhin arbeitete er als Pharmareferent und Apotheker.
Im Sommer 2023 verließ der Beschwerdeführer Syrien, reiste er über mehrere Länder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 20.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither ist der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Er ist gesund und arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Die Eltern des Beschwerdeführers sowie eine seiner zwei Schwestern zogen nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien – infolge Versetzung der Mutter des Beschwerdeführers – in eine Mietwohnung in der Stadt al-Salam (ehemals al-Baath), die gegenwärtig unter der Kontrolle Israels steht. Das Elternhaus des Beschwerdeführers wurde im Zuge des Krieges zerstört. Die Mutter des Beschwerdeführers arbeitet als Lehrerin, der Vater des Beschwerdeführers ist Lieferfahrer in einer Molkerei; beide stehen kurz vor ihrem Pensionsantritt. Die finanzielle Situation der Eltern des Beschwerdeführers ist schlecht. Sie haben seit zwei Monaten kein Gehalt ausgezahlt bekommen sowie Schulden in der Höhe von umgerechnet über 800,00 Euro. Die Schwester des Beschwerdeführers ist nicht berufstätig und lebt bei ihren Eltern. Die zweite Schwester des Beschwerdeführers lebt in Norwegen.
Der Beschwerdeführer hat insgesamt fünf Onkel und elf Tanten. Mehr als die Hälfte dieser Verwandten lebt nicht mehr in Syrien, so leben zwei Onkel in Deutschland, eine Tante in den Niederlanden, eine in Jordanien, eine in Schweden und zwei in Saudi-Arabien. Ein Onkel hat den Kontakt zum Beschwerdeführer abgebrochen. Die noch in Syrien aufhältigen Verwandten des Beschwerdeführers sind aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation weder in der Lage, den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr finanziell zu unterstützen, noch bei sich aufzunehmen.
1.2. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2024, Zl. W113 2288171-1/10E, zugestellt am 29.08.2024, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Sicherheitslage im Umland von Damaskus wurde darin – unter Zugrundelegung der Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien mit Stand März 2024 – wie folgt festgestellt:
„4. Sicherheitslage
4.6 Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien
[…] Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen und Kampfhandlungen zwischen sich bekriegenden Fraktionen (NMFA 8.2023). […]“
1.3. Zur gegenwärtigen maßgeblichen Situation in Syrien wird auf die im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27.05.2026 ins verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführten Länderinformationen verwiesen, darunter insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien (Version 13, veröffentlicht am 28.02.2026), das im Folgenden auszugsweise wiedergegeben wird; so stellt sich die Sicherheitslage in Syrien, insbesondere in der Umgebung von Damaskus, derzeit wie folgt dar:
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2026-02-28 18:24
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).
Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b). […]
Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu „regulären“ kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte „Ehrenmorde“ und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).
In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung [Informationen über Folter und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.] (SOHR 7.9.2025).
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025).
Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.]
Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025).
Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft Anm.]
Selbstjustiz
Die Sicherheitslücken, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um eine Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden könnten. Zu den größten Gefahren für den Übergang zählt die Auffassung vieler Syrer, dass sie bewaffnet bleiben und sogar ausländische Unterstützung einholen müssen, um sich selbst und ihre Interessen im Syrien nach al-Assad zu schützen (ICG 26.11.2025).
Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025). Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt (UNOCHA 24.7.2025). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft (UN News 14.1.2025), weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden (UNOCHA 24.7.2025). Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar (Araby 11.4.2025). Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert (SOHR 13.8.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen (SOHR 13.2.2025). Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (DIS 9.12.2025b). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour (UNOCHA 2.6.2025). Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet (Araby 11.4.2025). Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht (UNOCHA 24.7.2025). Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern (SOHR 13.8.2025b). Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (MEI 13.2.2026). Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen (DIS 9.12.2025b). Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (UNOCHA 24.7.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet (UNOCHA 24.7.2025). Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (Araby 11.4.2025). Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (UNOCHA 24.7.2025).
[…]
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b). Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:
[…]
Damaskus
Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise wurden Alkoholverkäufer von islamistischen Gruppierungen angegriffen, die angeblich mit der neuen Regierung verbunden sind, oder es gab einen Schusswechsel in einem Casino im Mai 2025 (DIS 6.2025). Ein Experte beschrieb Damaskus als allgemein sicher, während Vororte (z. B. Jaramana, Sahnaya oder Douma) weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt. In den dicht besiedelten Vororten von Damaskus hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. Nach Angaben einer Organisation haben sich die Spannungen in Damaskus selbst seit Februar 2025 leicht entspannt, und die allgemeine Atmosphäre wirkt ruhiger. Auch die Sicherheit in öffentlichen Räumen wie Restaurants hat sich verbessert. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten fehlen jedoch nach wie vor Mechanismen für eine angemessene Reaktion auf Notfälle (MVCR 8.2025). In den ländlichen Gebieten von Damaskus, insbesondere in at-Tall, kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. Diese Handlungen werden Berichten zufolge von ehemaligen Rebellen begangen, die von der Assad-Regierung in den Norden Syriens umgesiedelt worden waren und inzwischen zurückgekehrt sind. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen. Die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen, was sich auf ihr tägliches Leben und ihre Bewegungsfreiheit auswirkt, insbesondere wenn sie in Stadtteile wie Bab Toma in Damaskus reisen (DIS 6.2025).
[…]
Quneitra
Aufgrund israelischer Übergriffe ist die Kontrolle der Zentralregierung in den Gouvernements Dar'aa und Quneitra eingeschränkt. Ein syrischer Journalist berichtete über Verstöße – d. h. Verhaftungen, Schießereien und Tötungen von Zivilisten (DIS 6.2025). Quneitra ist mit einer stetigen israelischen Bodeninvasion konfrontiert (SARI 19.1.2026). Im Gouvernement Quneitra ist die Übergangsregierung seit langem nicht in der Lage, grenzüberschreitende Operationen Israels zu verhindern oder die lokale Bevölkerung wirksam zu schützen (MVCR 8.2025). Aufgrund der israelischen Besetzung der Golanhöhen werden etwa zwei Drittel des Gouvernements Quneitra von den IDF kontrolliert, während der größte Teil des übrigen Gebiets im Osten des Gouvernements unter der Kontrolle der Übergangsregierung steht. Einer Quelle zufolge ist die Sicherheitslage in Quneitra durch ein hohes Maß an Unsicherheit und ständige Spannungen gekennzeichnet. Obwohl es keine groß angelegten Militäroperationen gegeben hat, kam es in den letzten Monaten wiederholt zu israelischen Übergriffen auf syrisches Gebiet ohne vorherige Warnung. Während dieser Übergriffe dokumentierte die Organisation die Einrichtung von temporären Kontrollpunkten, das Umpflügen von Ackerland, die Zerstörung von Wohnhäusern und die kurzfristige Inhaftierung von Anwohnern. In der Bevölkerung wächst die Sorge, dass diese Interventionen zu einer dauerhaften Realität werden könnten, um ein gewisses Maß an Sicherheit und politischem Einfluss zu festigen (MVCR 8.2025).
Quellen
ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (15.2.2026): A Kurdish-majority neighborhood in Syria recovers from clashes with hope for the future, https://abcnews.com/International/wireStory/kurdish-majority-neighborhood-syria-recovers-clashes-hope-future-130183565, Zugriff 17.2.2026
ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (3.2.2026): Syrian security forces continue to deploy in Kurdish areas under deal with SDF, https://abcnews.go.com/International/wireStory/syrian-security-forces-continue-deploy-kurdish-areas-deal-129825135, Zugriff 4.2.2026
AC - Atlantic Council (13.1.2026): Eight questions (and expert answers) on the SDF's withdrawal from Syria's Aleppo, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/eight-questions-and-expert-answers-on-the-sdfs-withdrawal-from-syrias-aleppo/, Zugriff 15.1.2026
ACHRi - Access Center for Human Rights (8.2025): BRIEFING: SECURITY SITUATION FACING RETURNEES - Four Cases of Human Rights Violations Against Recently Returned Syrian Refugees Highlight How Syria is Still Not Safe., https://achrights.org/wp-content/uploads/2025/08/Briefing.pdf, Zugriff 17.11.2025
ACHRi - Access Center for Human Rights (22.7.2025): Return without guarantees: Syrian refugee return policies from neighboring countries, https://reliefweb.int/attachments/55e95f51-01a8-47a5-a0b0-9c6566e69b8b/Return-without-guarantees.pdf, Zugriff 21.10.2025
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (15.1.2026): ACLED Conflict Data - Syria, https://acleddata.com/, Zugriff 19.2.2026
AJ - Al Jazeera (17.2.2026): Exodus of ISIL-linked detainees from Syria camp sparks security concerns, https://www.aljazeera.com/news/2026/2/17/exodus-of-isil-linked-detainees-from-syria-camp-sparks-security-concerns, Zugriff 17.2.2026
AJ - Al Jazeera (3.2.2026a): Syrian forces enter SDF-stronghold of Qamishli under ceasefire deal, https://www.aljazeera.com/news/2026/2/3/syrian-forces-enter-qamishli-under-ceasefire-deal-with-sdf-state-media, Zugriff 4.2.2026
AJ - Al Jazeera (2.2.2026): Syrian forces deploy in Hasakah under ceasefire agreement with SDF, https://www.aljazeera.com/news/2026/2/2/syrian-forces-deploy-in-hasakah-under-ceasefire-agreement-with-sdf, Zugriff 4.2.2026
AJ - Al Jazeera (2.1.2026): سوريا.. سقوط 3 صواريخ على المزة بدمشق ورفع الجاهزية في حلب | أخبار | الجزيرة نت [Syrien: Drei Raketen treffen Mazzeh in Damaskus, Alarmstufe in Aleppo erhöht], https://www.aljazeera.net/news/2026/1/3/سوريا-سقوط-صاروخين-في-المزة-ورفع, Zugriff 7.1.2026
AJ - Al Jazeera (25.12.2025): Jordan strikes drug, arms smugglers in Syria border region: Reports, https://www.aljazeera.com/news/2025/12/25/jordan-strikes-drug-arms-smugglers-in-syria-border-region-reports, Zugriff 5.1.2026
AJ - Al Jazeera (2.3.2025): رايةٌ في الرمال.. مستقبل تنظيم الدولة في سوريا الجديدة [Eine Flagge im Sand Die Zukunft von ISIS im neuen Syrien], https://www.aljazeera.net/politics/2025/3/2/راية-في-الرمال-مستقبل-تنظيم-الدولة-في, Zugriff 3.3.2025
AJ - Al Jazeera (8.2.2025): انفجارات ضخمة في درعا والقنيطرة جنوبي سوريا [Massive Explosionen in Daraa und Quneitra, Südsyrien], https://www.aljazeera.net/news/2025/2/8/عاجل-مراسل-الجزيرة-دوي-انفجارات-ضخمة, Zugriff 10.2.2025
Akhbar - Al Akhbar (5.1.2026): تجدد الاشتباكات بين قوات الحكومة الانتقالية والحرس الوطني غربي السويداء [Erneute Zusammenstöße zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und der Nationalgarde westlich von Suweida], https://www.al-akhbar.com/syria/874254/تجدد-الاشتباكات-بين-قوات-الحكومة-الانتقالية-والحرس-الوطني-غر, Zugriff 5.1.2026
Alma - Alma Research and Education Center, the (4.1.2026): The Ongoing Instability in Syria: Terrorism, Sectarian Tensions, and Governance Breakdown, https://israel-alma.org/the-ongoing-instability-in-syria-terrorism-sectarian-tensions-and-governance-breakdown/, Zugriff 17.2.2026
Al-Monitor - Al-Monitor (7.1.2026): Aleppo clashes between Kurdish forces, Syrian government test US diplomacy, https://www.al-monitor.com/originals/2026/01/aleppo-clashes-between-kurdish-forces-syrian-government-test-us-diplomacy, Zugriff 8.1.2026
Araby - Al Araby (11.4.2025): الألغام في سوريا.. ضحايا بالآلاف وخمس مهن مهددة وعجز بمواجهتها | التلفزيون العربي [Landminen in Syrien: Tausende Opfer, fünf gefährdete Berufe und die Unfähigkeit, mit ihnen umzugehen], https://www.alaraby.com/news/الألغام-في-سوريا-ضحايا-بالآلاف-وخمس-مهن-مهددة-وعجز-بمواجهتها, Zugriff 10.2.2026
BBC - British Broadcasting Corporation (20.7.2025): Syria: Bedouins tell BBC they could return to fighting Druze, https://www.bbc.com/news/articles/cwykzznepw0o, Zugriff 22.7.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (9.3.2025): سوريا: هل تعرقل أحداث الساحل الدموية مسيرة المرحلة الانتقالية؟ [Syrien: Werden die blutigen Ereignisse in der Sahelzone den Übergangsprozess zum Scheitern bringen?], https://www.bbc.com/arabic/articles/cdjyry4v7vro, Zugriff 11.3.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2025): Syrians returning home face deadly threat of landmines, https://www.bbc.com/news/articles/cn9311vwy0yo, Zugriff 3.2.2025
BI - Brookings Institution (12.2.2026): Shaping the new Syria, https://www.brookings.edu/articles/shaping-the-new-syria/, Zugriff 17.2.2026
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (5.6.2025): Syriens fragiler Übergang, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/562105/syriens-fragiler-uebergang, Zugriff 3.7.2025
C4 - Channel 4 (9.3.2025): People across Syria are seeking revenge White Helmets volunteer, https://www.channel4.com/news/people-across-syria-are-seeking-revenge-white-helmets-volunteer, Zugriff 11.3.2025
CBC - Canadian Broadcasting Corporation (12.2.2026): Syria's leader targeted for assassination often, UN report says, as U.S. hands over military base, https://www.cbc.ca/news/world/syria-sharaa-report-tanf-base-developments-9.7086217, Zugriff 17.2.2026
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2025b): Syria Security Situation, Return and Documents, https://us.dk/publikationer/2025/december/syria-security-situation-return-and-documents/, Zugriff 10.12.2025
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (1.9.2025): Syria; Security, military service and the situation of certain profiles, https://www.ecoi.net/en/file/local/2130364/syria-security-military-service-and-the-situation-of-certain-profiles.pdf, Zugriff 2.12.2025
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (6.2025): Syria Security situation, https://us.dk/media/uhxnvfwp/syria-security-situation-final-20062025.pdf, Zugriff 3.7.2025
DW - Deutsche Welle (14.1.2026): Syria: No end to conflict between Kurds, central government, https://www.dw.com/en/syria-no-end-to-conflict-between-kurds-central-government/a-75506075, Zugriff 15.1.2026
Enab - Enab Baladi (23.12.2025): Four killed in clashes between Syrian Interior Ministry forces and Suwayda factions, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/12/four-killed-as-interior-ministry-forces-and-suwayda-factions-clash-despite-truce/, Zugriff 17.2.2026
Enab - Enab Baladi (5.10.2025): SDF warns: Security vacuum in northeastern Syria fueling resurgence of Islamic State activity, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/10/sdf-warns-security-vacuum-in-northeastern-syria-fueling-resurgence-of-islamic-state-activity, Zugriff 6.10.2025
Etana - Etana Syria (7.2025): STUDY: Between Symbolism and Substance: Syrias Transition at 6 Months, https://etanasyria.org/study-between-symbolism-and-substance-syrias-transition-at-6-months, Zugriff 10.7.2025
Etana - Etana Syria (22.2.2025): Syria Update #19: 22 February 2025, https://etanasyria.org/syria-update-19-22-february-2025, Zugriff 28.2.2025
FA - Foreign Affairs (5.12.2025): What Syrians Want, https://www.foreignaffairs.com/syria/what-syrians-want, Zugriff 9.12.2025
FDD - Foundation for Defense of Democracies (1.10.2025): The Quiet Return of Hezbollahs Smuggling Network in Syria, https://www.fdd.org/analysis/2025/10/01/the-quiet-return-of-hezbollahs-smuggling-network-in-syria, Zugriff 2.10.2025
Forbes - Forbes (20.1.2026): Damascus Is Killing Syrias Most Capable Anti-ISIS Kurdish-Led Force, https://www.forbes.com/sites/pauliddon/2026/01/20/damascus-is-killing-syrias-most-capable-anti-isis-kurdish-led-force/, Zugriff 22.1.2026
FR - Frankfurter Rundschau (20.1.2025): Expertin über Minen und Blindgänger in Syrien: Das bleibt eine riesige Bedrohung für die Bevölkerung, https://www.fr.de/politik/expertin-ueber-minen-in-syrien-so-viele-baustellen-gleichzeitig-93525782.html, Zugriff 29.1.2025
FR24 - France 24 (20.1.2026): Syrian govt says 120 Islamic State detainees escaped prison, https://www.france24.com/en/syrian-govt-says-120-islamic-state-detainees-escaped-prison, Zugriff 22.1.2026
Guardian - The Guardian (21.1.2026): Concern over north-east Syria security amid fears IS militants could re-emerge, https://www.theguardian.com/world/2026/jan/21/north-east-syria-security-situation-fears-islamic-state-militants, Zugriff 22.1.2026
Guardian - The Guardian (11.1.2026): Syrian forces expel Kurdish fighters as US strikes Islamic State targets, https://www.theguardian.com/world/2026/jan/11/syrian-forces-expel-kurdish-fighters-as-us-strikes-islamic-state-targets, Zugriff 12.1.2026
Guardian - The Guardian (10.3.2025): How did deadly Syria clashes start and who is responsible for civilian killings?, https://www.theguardian.com/world/2025/mar/10/deadly-clashes-between-syrian-security-and-assad-loyalists-what-we-know-so-far, Zugriff 11.3.2025
ICCT - International Centre for Counter-Terrorism (16.5.2025): The Threat of ISIS in a Fragmentated Syria, https://icct.nl/publication/threat-isis-fragmentated-syria, Zugriff 3.7.2025
ICG - International Crisis Group (30.1.2026): An Opportunity for Calm in North-eastern Syria, https://www.crisisgroup.org/cmt/middle-east-north-africa/syria/opportunity-calm-north-eastern-syria, Zugriff 2.2.2026
ICG - International Crisis Group (20.1.2026): Preventing Further Escalation in Syrias North East, https://www.crisisgroup.org/stm/middle-east-north-africa/syria/preventing-further-escalation-syrias-north-east, Zugriff 22.1.2026
ICG - International Crisis Group (26.11.2025): Restoring Security in Post-Assad Syria: Lessons from the Coast and Suweida, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/syria/253-restoring-security-post-assad-syria-lessons-coast-and-suweida, Zugriff 9.12.2025
ICG - International Crisis Group (9.2025): Tracking Conflict Worldwide - Syria - September 2025, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=83&created=, Zugriff 6.10.2025
INSS - Institute for National Security Studies (14.1.2026): The New SyriaOne Year After al-Sharaas Rise to Power, https://www.inss.org.il/publication/syria-year-after/, Zugriff 17.2.2026
INSS - Institute for National Security Studies (14.12.2025): The New Syria—One Year After al-Sharaa’s Rise to Power, https://www.inss.org.il/wp-content/uploads/2025/12/No.-2070.pdf, Zugriff 8.1.2026
IOM - International Organization for Migration (6.2.2026): Syrian Arab Republic: Emergency Mobility Tracking Situation Report - Aleppo/North East Syria (NES) Conflict, Round 1 (04 February 2026), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-emergency-mobility-tracking-situation-report-alepponorth-east-syria-nes-conflict-round-1-04-february-2026, Zugriff 17.2.2026
MECGA - Middle East Council on Global Affairs (3.8.2025): How Syria’s New Government Risks Undermining Itself, https://mecouncil.org/blog_posts/how-syrias-new-government-risks-undermining-itself, Zugriff 27.10.2025
MEI - Middle East Institute (13.2.2026): Syria is stabilizing, but US help remains vital, https://mei.edu/publication/syria-is-stabilizing-but-us-help-remains-vital/, Zugriff 17.2.2026
MVCR - Ministry of the Interior of the Czech Republic (8.2025): FACT-FINDING MISSION SYRIA, https://coi.euaa.europa.eu/administration/czechrepublic/PLib/Syria_FFM_08-2025.pdf, Zugriff 15.12.2025
NYT - New York Times, The (11.1.2026): Syrian Military Takes Aleppo Neighborhoods After Clashes With Kurds, https://www.nytimes.com/2026/01/11/world/middleeast/syria-military-aleppo.html, Zugriff 12.1.2026 [kostenpflichtig]
NYT - New York Times, The (26.12.2025): 8 Killed in Syria Mosque Blast, Government Says, https://www.nytimes.com/2025/12/26/world/middleeast/syria-homs-mosque-explosion.html, Zugriff 7.1.2026 [kostenpflichtig]
NYT - New York Times, The (10.12.2025): ISIS Detention Camps Pose a Dangerous Problem for Syrias Leaders, https://www.nytimes.com/2025/12/10/world/middleeast/islamic-state-detention-camps-syria.html, Zugriff 7.1.2026 [kostenpflichtig]
NYT - New York Times, The (24.11.2025): Grisly Killings of a Married Couple Spark New Sectarian Unrest in Syria, https://www.nytimes.com/2025/11/24/world/middleeast/syria-sectarian-killings-homs.html, Zugriff 25.11.2025 [kostenpflichtig]
NYT - New York Times, The (22.7.2025): Syrian Inquiry Says Military Leaders Did Not Order Sectarian Killings in March, https://www.nytimes.com/2025/07/22/world/middleeast/syria-military-killings-human-rights.html, Zugriff 23.7.2025
NYT - New York Times, The (25.2.2025): Israel Strikes Syria Hours After Countrys Leader Demands Withdrawal, https://www.nytimes.com/2025/02/25/world/middleeast/israel-strikes-syria.html, Zugriff 28.2.2025
ÖB Amman - Österreichische Botschaft Amman [Österreich] (6.2.2025): UNHCR HK Grandi - Briefing zu SY [erhalten per E-Mail]
ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (19.1.2026): Asylländerbericht Syrien 2025 [erhalten per E-Mail]
ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (26.11.2025): ÖB Damaskus, Antwort auf Anfrage der BFA-Staatendokumentation, Fragen zu offenen Verfahren [erhalten per E-Mail]
REU - Reuters (11.1.2026): Last Kurdish fighters leave Syria's Aleppo city after days of clashes, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrian-army-says-it-finished-combing-through-aleppo-neighbourhood-signalling-2026-01-10/, Zugriff 12.1.2026
REU - Reuters (30.12.2025): Syria imposes curfew in Latakia days after protests turn violent, state media says, https://www.reuters.com/world/middle-east/syria-imposes-curfew-latakia-days-after-protests-turn-violent-state-media-says-2025-12-30/, Zugriff 5.1.2026
RIC - Rojava Information Center (18.12.2025): North and East Syria Post-Assad: Challenges and Opportunities, https://rojavainformationcenter.org/2025/12/north-and-east-syria-post-assad-challenges-and-opportunities/, Zugriff 15.1.2026
SANA - Syrian Arab News Agecny (10.3.2025): المتحدث باسم وزارة الدفاع يعلن انتهاء العملية العسكرية ضد فلول النظام في الساحل ومواصلة الأجهزة الأمنية تعزيز الاستقرار [Sprecher des Verteidigungsministeriums kündigt Ende der Militäroperation gegen Regimeüberreste in der Sahelzone an; Sicherheitsbehörden sorgen weiterhin für Stabilität], https://sana.sy/?p=2196861, Zugriff 10.3.2025
SARI - SARI Global (19.1.2026): Syria Weekly Update, January 9 - 15 2026, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syria-weekly-update-january-9-15-2026, Zugriff 3.2.2026
Sky News - Sky News (9.3.2025a): مجزرة مروعة في الساحل السوري.. مئات الضحايا والمنازل تحترق [Ein grausames Massaker an der syrischen Küste Hunderte von Opfern und brennende Häuser], https://www.skynewsarabia.com/middle-east/1782557-مجزرة-مروعة-الساحل-السوري-مئات-الضحايا-والمنازل-تحترق, Zugriff 10.3.2025
Sky News - Sky News (9.3.2025b): Syria’s new government vows to investigate mass killings, https://news.sky.com/story/syrias-new-government-vows-to-investigate-mass-killings-13325246, Zugriff 11.3.2025
SO - Syrian Observer, The (10.10.2025): Black Flags in Southern Syria: Who Is Helping ISIS Expand and Regroup?, https://syrianobserver.com/security/black-flags-in-southern-syria-who-is-helping-isis-expand-and-regroup.html, Zugriff 16.10.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (27.11.2025): اتساع دائرة التصفيات الانتقامية في حماة وحمص.. عمليات قتل ممنهجة وغياب للمحاسبة - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Der Kreislauf der Rachemorde in Hama und Homs weitet sich aus... Systematische Morde und mangelnde Rechenschaftspflicht], https://www.syriahr.com/اتساع-دائرة-التصفـ-ـيات-الانتقا-مية-في/785876/, Zugriff 28.11.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (24.11.2025b): حمص بين إرث المقابر الجماعية والتدهور الأمني.. دعوة عاجلة لوقف الانزلاق نحو الفتنة - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Homs zwischen dem Erbe von Massengräbern und sich verschlechternder Sicherheitslage... Ein dringender Appell, den Abstieg in den Konflikt zu stoppen], https://www.syriahr.com/حمص-بين-إرث-المقابر-الجماعية-والتدهور/785520/, Zugriff 28.11.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (8.11.2025): Including 8,654 civilians - 11,226 people killed in Syria since fall of Al-Assad regime, https://www.syriahr.com/en/373033, Zugriff 11.11.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (8.9.2025): Murder crimes in Syria - 23 children and 48 women among 317 people killed since fall of Al-Assad regime, https://www.syriahr.com/en/369568/, Zugriff 24.10.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (7.9.2025): Including 3,020 people extrajudicially executed | 10,672 people killed in Syria since fall of Al-Assad regime, https://www.syriahr.com/en/369487, Zugriff 27.10.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (13.8.2025a): New death toll | 1,653 people kil*led, including 429 executed by Defence and Interior Ministry members in Al-Suwaydaa massacre, https://www.syriahr.com/en/367789, Zugriff 20.8.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (13.8.2025b): War ordnance toll rises | Urgent calls for mine clearance and civilian protection as 1,204 civilians killed and injured across Syria since regimes collapse, https://www.syriahr.com/en/367798, Zugriff 27.10.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (21.2.2025): دون تدخل دولي جاد.. الألغام الأرضية تواصل حصد الأرواح في سوريا وتخلف 78 شهيداً و84 مصاباً خلال شباط - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Ohne ernsthaftes internationales Eingreifen Landminen fordern in Syrien weiterhin Menschenleben: 78 Tote und 84 Verletzte im Februar], https://www.syriahr.com/دون-تدخل-دولي-جاد-الألغام-الأرضية-تواص/750421, Zugriff 28.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (13.2.2025): منذ بداية العام.. استشهاد وإصابة 374 مدنياً بينهم نحو 120 طفلاً بانفجار مخلفات الحرب في سوريا - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Seit Anfang des Jahres 374 Zivilisten, darunter etwa 120 Kinder, durch explosive Kriegsreste in Syrien getötet und verletzt], https://www.syriahr.com/منذ-بداية-العام-استشهاد-وإصابة-374-مدنيا/749304, Zugriff 28.2.2025
Spiegel - Spiegel, Der (22.7.2025): Gewalt in Syrien: Wie der Raub eines Gemüselasters zum Krieg eskalierte, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-wie-der-krieg-in-der-drusenprovinz-suwaida-eskalierte-a-05fd0e93-58b6-4e16-8be8-4226f5d7e2c9, Zugriff 22.7.2025 [Login erforderlich]
STJ - Syrians for Truth and Justice (6.2025b): Syria's Transitional Phase: „Honor“ Killings Persist Amid Failing Protection and Legal Response, https://stj-sy.org/wp-content/uploads/2025/06/Honor-Killings-Persist-Amid-Failing-Protection-and-Legal-Response.pdf, Zugriff 7.7.2025
SyrRev - Syria Revisited by Gregory Waters (9.2.2026): Rebuilding Security in New Syria: Year 2, Week 9, https://www.syriarevisited.com/p/rebuilding-security-in-new-syria-a22?utm_source=post-email-title&publication_id=3063454&post_id=186658763&utm_campaign=email-post-title&isFreemail=false&r=5re931&triedRedirect=true&utm_medium=email, Zugriff 9.2.2026
SyrRev - Syria Revisited by Gregory Waters (2.2.2026): Rebuilding Security in New Syria: Year 2, Week 8, https://www.syriarevisited.com/p/rebuilding-security-in-new-syria-4e3?utm_source=post-email-title&publication_id=3063454&post_id=186132246&utm_campaign=email-post-title&isFreemail=false&r=5re931&triedRedirect=true&utm_medium=email, Zugriff 4.2.2026
SyrRev - Syria Revisited by Gregory Waters (26.1.2026): Rebuilding Security in New Syria: Year 2, Week 7, https://www.syriarevisited.com/p/rebuilding-security-in-new-syria-2f2?utm_source=post-email-title&publication_id=3063454&post_id=185327420&utm_campaign=email-post-title&isFreemail=false&r=5re931&triedRedirect=true&utm_medium=email, Zugriff 4.2.2026 [kostenpflichtig]
SyrWeek - Syria Weekly (5.1.2026): Rebuilding Security in New Syria: Year 2, Week 4, https://www.syriarevisited.com/p/rebuilding-security-in-new-syria-820?utm_campaign=email-post&r=5re931&utm_source=substack&utm_medium=email, Zugriff 8.1.2026 [kostenpflichtig]
SyrWeek - Syria Weekly (29.12.2025): Rebuilding Security in New Syria: Year 2, Week 3, https://www.syriarevisited.com/p/rebuilding-security-in-new-syria-5b1?utm_campaign=email-post&r=5re931&utm_source=substack&utm_medium=email, Zugriff 8.1.2026 [kostenpflichtig]
taz - Tageszeitung, Die (15.1.2026): Gewalt in Syrien: Die Rückkehr des Krieges, https://taz.de/Gewalt-in-Syrien/!6145500/, Zugriff 16.1.2026
TNA - New Arab, The (3.2.2026): Syria govt forces enter Qamishli under agreement with Kurds, https://www.newarab.com/news/syria-govt-forces-enter-qamishli-under-agreement-kurds?amp, Zugriff 4.2.2026
TNA - New Arab, The (21.1.2026): Should Kurdish freedoms be sacrificed for Syrias centralisation, https://www.newarab.com/opinion/should-kurdish-freedoms-be-sacrificed-syrias-centralisation, Zugriff 22.1.2026
TNA - New Arab, The (11.1.2026): Syria: Govt teams begin work on Aleppo as residents return, https://www.newarab.com/news/syria-govt-teams-begin-work-aleppo-residents-return, Zugriff 12.1.2026
TNA - New Arab, The (4.1.2026): Seven injured in clashes between Syrian gov, factions in Suweida, https://www.newarab.com/news/seven-injured-clashes-between-syrian-gov-factions-suweida, Zugriff 5.1.2026
TNA - New Arab, The (9.10.2025): Fighting between Druze militias, gov forces dies down in Suweida, https://www.newarab.com/news/fighting-between-druze-militias-gov-forces-dies-down-suweida, Zugriff 16.10.2025
TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (10.3.2025): Syrias Transitional Honeymoon Is Over After Massacres and Disinformation, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/syrias-transitional-honeymoon-over-after-massacres-and-disinformation, Zugriff 11.3.2025
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (16.1.2026): UNICEF Syrian Arab Republic Humanitarian Flash Update #2: Escalation of Violence in Aleppo Governorate and impacts in North-East Syria (15 January 2026), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/unicef-syrian-arab-republic-humanitarian-flash-update-2-escalation-violence-aleppo-governorate-and-impacts-north-east-syria-15-january-2026, Zugriff 3.2.2026
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (1.8.2025): Humanitarian Situation Report No. 12 - Syrian Arab Republic, https://www.unicef.org/syria/media/20661/file/Syria-Humanitarian-situation-report-June-2025.pdf, Zugriff 15.1.2026
UN News - United Nations News (18.12.2025): Syrias humanitarian needs remain high despite reduced violence, UN warns, https://news.un.org/en/story/2025/12/1166629, Zugriff 5.1.2026
UN News - United Nations News (14.1.2025): Syria: Unexploded ordnance is biggest threat to children, warns UNICEF, https://news.un.org/en/story/2025/01/1158971, Zugriff 15.1.2025
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (24.7.2025): Syrian Arab Republic: Humanitarian Response Priorities (January to December 2025), https://www.unocha.org/publications/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-response-priorities-january-december-2025, Zugriff 15.1.2026
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.6.2025): Syrian Arab Republic: Humanitarian Situation Report No. 6 (As of 27 May 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-situation-report-no-6-27-may-2025, Zugriff 9.7.2025
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (13.2.2026): Humanitarian Response in Aleppo and the Northeast Governorates | Humanitarian Situation Report No. 3 (As of 10 February 2026) - Syrian Arab Republic, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/humanitarian-response-aleppo-and-northeast-governorates-humanitarian-situation-report-no-3-10-february-2026, Zugriff 17.2.2026
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.2.2026): The Humanitarian Response in Aleppo and the Northeast Governorates | Humanitarian Situation Report No. 2 (As of 3 February 2026), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/humanitarian-response-aleppo-and-northeast-governorates-humanitarian-situation-report-no-2-3-february-2026, Zugriff 6.2.2026
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.1.2026): Syrian Arab Republic: Flash Update No. 1 | Recent Developments in Ar-Raqqa, Deir-ez-Zor and Al-Hasakeh (As of 19 January 2026), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-flash-update-no-1-recent-developments-ar-raqqa-deir-ez-zor-and-al-hasakeh-19-january-2026-enar, Zugriff 3.2.2026
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (15.12.2025): Syrian Arab Republic: Humanitarian Response in Southern Syria - Situation Report No. 4 (as of 14 December 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-response-southern-syria-situation-report-no-4-14-december-2025, Zugriff 8.1.2026
UNSC - United Nations Security Council (17.6.2025): Syria Cannot Withstand Another Wave of Instability, Senior Envoy Tells Security Council, Noting Challenges Faced by Authorities in Controlling Certain Groups | Meetings Coverage and Press Releases, https://press.un.org/en/2025/sc16090.doc.htm, Zugriff 3.7.2025
Die Sicherheitslage im Herkunftsort des Beschwerdeführers hat sich seit dem 29.08.2024 nicht maßgeblich gebessert. Darüber hinaus stellt sich auch die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor desolat und prekär dar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen gründen auf den von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschrift zur Einvernahme durch das BFA am 23.09.2025 („EV”) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 6), die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Unterlagen, die Strafregisterabfrage vom 20.05.2026, sowie die im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zu Syrien, konkret: das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, veröffentlicht am 28.02.2026 (im Folgenden „LIB”), die „Country Guidance: Syria” des EUAA (Stand Dezember 2025), die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: „Erreichbarkeit des Flughafens Aleppo für internationale Flüge aus Europa [a-12780-3]” vom 25.03.2026, sowie der mit Parteiengehör vom 27.05.2026 ins Verfahren eingeführte UNHCR-Bericht „International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic” (Stand Mai 2026). Zudem wurde Einsicht genommen in den hg Akt zur Zl. W113 2288171-1. Zu folgenden Feststellungen wird näher ausgeführt:
2.2. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Gesundheitszustand, Beherrschung der Muttersprache Arabisch, Schulbildung, Arbeitsfähigkeit und -erfahrung, Familienstand, sowie zur Ausreise aus Syrien und Einreise nach Österreich gründen auf den diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, gründet auf dem am 20.05.2026 eingeholten und im Akt einliegenden Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers und zu den Aufenthaltsorten seiner Verwandtschaft in und außerhalb Syriens, gründen, ebenso wie jene zur Zerstörung des Elternhauses, auf den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 5, S. 4 ff). Da der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im Wesentlichen gleichbleibende Angaben erstattete, erweisen sich diese als glaubwürdig.
2.3. Zur Feststellung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers: Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts-, Aufenthalts- und Herkunftsort weisen zwar in der Benennung einzelner Orts- beziehungsweise Straßennamen Unschärfen und Widersprüche auf, lassen sich im Kern jedoch zu einem im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringen verdichten. Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner ersten Einvernahme im ersten Verfahren vor der belangten Behörde an, in Damaskus, konkret im Stadtteil Mazzeh, geboren worden zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben, wobei er ab 2014 im Stadtteil „Almarida“ gewohnt habe (vgl. Bescheid, S. 5). In einem späteren Schriftsatz wurde dieses Vorbringen dahingehend modifiziert, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 in die Ortschaft Sa’sa umgezogen sei; als dortiger Straßenname wurde „Albarid“ angegeben (vgl. das Erkenntnis vom 29.08.2024, Zl. W113 2288171-1/10E, S. 3 und 15). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2024 zur Zl. W113 2288171-1 führte der Beschwerdeführer sodann aus, in Damaskus im Stadtteil Al-Kadam geboren worden zu sein, anschließend etwa ein Jahr bei seinen Großeltern in Mazzeh gelebt zu haben und danach in die Stadt Sa’sa verzogen zu sein, wobei er den Straßennamen mit „Al-Bardeh“ bezeichnete. In der neuerlichen Einvernahme vor dem BFA in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, seine Familie lebe nunmehr in Salam, zuvor habe sie in Sa’sa gelebt (vgl. EV vom 23.09.2025, S. 17). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2026 gab er schließlich wiederum an, in Damaskus im Stadtteil Al-Kadam, geboren worden zu sein, danach etwa ein Jahr bei den Großeltern in Mazzeh gelebt zu haben und anschließend in die Stadt „Al Barda“, rund 30 km von Damaskus entfernt, gezogen zu sein, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Seine Familie lebe nunmehr in Salam (vgl. OZ 6, S. 4).
Aus diesen Angaben ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen hinsichtlich des bloßen Lebensverlaufes in seinen Grundzügen konstant gehalten hat. Wiederkehrend schilderte er eine Geburt in Damaskus, einen frühen Aufenthalt bei den Großeltern im Stadtteil Mazzeh sowie einen späteren Wegzug aus der Stadt Damaskus in eine südlich von Damaskus gelegene Ortschaft im Umland. Gerade die Angaben in den beiden Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht stimmen insoweit überein, als der Beschwerdeführer Damaskus, den Stadtteil Al-Kadam, Mazzeh und einen späteren Wohnort rund 30 km von Damaskus entfernt nannte. Auch die später genannte aktuelle Ansässigkeit der Familie in Salam fügt sich in dieses Gesamtbild ein, zumal diese Angabe nicht isoliert einen völlig neuen Herkunftsraum eröffnet, sondern weiterhin auf das Umland von Damaskus beziehungsweise das Gouvernement Rif Dimaschq verweist.
Nicht zu verkennen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer die genaue Bezeichnung des späteren Wohnortes beziehungsweise der dortigen Straße nicht einheitlich wiedergegeben hat. So finden sich die Bezeichnungen „Almarida“, „Albarid“ und „Al-Bardeh“. Die Existenz eines Stadtteiles mit einer derartigen Benennung in Damaskus ist – soweit ersichtlich – nicht bekannt. Demgegenüber existiert rund 30 km südlich der Stadt Damaskus, im Gouvernement Rif Dimaschq, eine Ortschaft Al-Barda, die auch unter abweichenden Schreibweisen wie Ein Elbeida, Ayn al-Beida, Ein Al-Beda oder Ain al-Beida geführt wird. Ebenso liegt Sa’sa rund 30 km südlich von Damaskus. Auffällig ist dabei, dass der im Zusammenhang mit Sa’sa genannte Straßenname „Albarid“ beziehungsweise „Al-Bardeh“ phonetisch und schriftbildlich eine deutliche Nähe zu dem später genannten Ortsnamen „Al Barda“ aufweist. Es liegt daher nahe, dass der Beschwerdeführer entweder Orts- und Straßennamen vermengte oder dass die unterschiedlichen Transkriptionen arabischer Ortsbezeichnungen zu den divergierenden Schreibweisen führten. Diese Unstimmigkeiten betreffen jedenfalls nicht den regionalen Herkunftsraum als solchen, sondern vor allem die exakte topographische Einordnung des späteren Wohnortes. Die Benennungen Sa’sa und Al-Barda stehen einander geografisch nicht in einer Weise entgegen, die das Vorbringen insgesamt als unglaubwürdig erscheinen ließe. Beide Orte beziehungsweise die in Betracht kommenden Ortschaften befinden sich im südlichen Umland von Damaskus, rund 30 km von der Stadt Damaskus entfernt, und damit im Gouvernement Rif Dimaschq. Auch die aktuelle Angabe, die Familie lebe nunmehr in Salam, vormals Baath, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zudem vermittelte der Beschwerdeführer während der mündlichen Beschwerdeverhandlung insgesamt einen äußert glaubwürdigen Eindruck, weshalb das erkennende Gericht vom Wahrheitsgehalt seiner Angaben überzeugt war.
In der Gesamtschau war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar keine durchgehend widerspruchsfreie und geografisch präzise Bezeichnung seines letzten Wohnortes erstattete. Die Abweichungen sind jedoch im Wesentlichen auf unterschiedliche Schreibweisen, phonetische Übertragungen und eine mögliche Vermengung von Straßen- und Ortsnamen zurückzuführen. Der Kern seines Vorbringens blieb hingegen gleich: Er wurde in Damaskus geboren, hielt sich zunächst im Stadtgebiet von Damaskus, insbesondere in Al-Kadam bzw. Mazzeh, auf, und übersiedelte danach im Jugendalter in das Umland von Damaskus, konkret in eine rund 30 km südlich von Damaskus gelegene Ortschaft. Ob es sich bei dieser um die Ortschaft Sa’sa oder Al-Barda (andere Schreibweisen: Ein Elbeida, Ayn al-Beida, Ein Al-Beda oder Ain al-Beida) handelt, kann dahingestellt bleiben, weil beide in Betracht kommenden Orte dem südlichen Umland von Damaskus und demselben maßgeblichen Gouvernement Rif Dimaschq zuzuordnen sind. Vor diesem Hintergrund war als Herkunftsregion Damaskus-Umland, konkret eine rund 30 km südlich von Damaskus gelegene Ortschaft im Gouvernement Rif Dimaschq, festzustellen.
2.4. Die Feststellung, dass die noch in Syrien aufhältigen Verwandten des Beschwerdeführers aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage weder in der Lage sind, den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr finanziell zu unterstützen, noch bei sich aufzunehmen, gründet auf den detaillierten und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So führte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Befragung glaubwürdig aus, dass diejenigen seiner Verwandten, die finanziell gut situiert waren, das Land bereits verlassen haben. Der Teil seiner Verwandtschaft, der nach wie vor in Syrien lebt, setzt sich hingegen aus überwiegend pensionierten oder kranken Personen zusammen (vgl. OZ 6, S. 5 bis 7). So sagte der Beschwerdeführer glaubwürdig aus, dass in Syrien noch ein Onkel, fünf Tanten und seine Großmutter leben; seine Großmutter ist an Alzheimer erkrankt und wohnt bei einem Onkel des Beschwerdeführers in der Stadt Damaskus in einer Mietwohnung. Eine Tante ist als Schneiderin tätig und versorgt ihren Mann, der an Epilepsie erkrankt und nicht arbeitsfähig ist. Auch eine weitere Tante versorgt ihren Ehemann, der aufgrund von Lähmungserscheinungen nicht berufstätig ist. Zwei Tanten sind bereits in Pension. Weiters schilderte der Beschwerdeführer plausibel, dass auch die finanzielle Situation der Eltern des Beschwerdeführers schlecht ist, zumal diese seit zwei Monaten kein Gehalt ausgezahlt bekommen und Schulden in der Höhe von umgerechnet über 800,00 Euro haben. Zudem stehen sie kurz vor ihrem Pensionsantritt. Die in Syrien bei den Eltern des Beschwerdeführers lebende Schwester ist nicht berufstätig und verfügt über kein Vermögen. Die zweite Schwester des Beschwerdeführers lebt in Norwegen und kann den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr sohin ebenfalls nicht unterstützen.
2.5. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Syrien gründen auf den im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen. Da diese Länderberichte und Anfragebeantwortungen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, und liegen gegenwärtig keine jüngeren Berichte anderslautenden Inhalts vor.
2.6. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ergibt sich in Verbindung mit einer tagesaktuellen Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/de sowie https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/ im Entscheidungszeitpunkt, dass sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung befindet, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Ebenso auf den genannten Quellen beruht die Feststellung zu den Kontrollverhältnissen im Wohnort der Eltern des Beschwerdeführers; zu letzterer verzeichnete https://syria.liveuamap.com/de Anfang Juni 2026 zudem mehrere sicherheitsrelevante Vorfälle (Eskalation militärischer Aktivitäten, einschließlich Artilleriebeschuss, grenzüberschreitender Operationen, Durchsuchungen und Festnahmen durch israelische Streitkräfte).
2.7. Zur Feststellung, dass sich die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht maßgeblich gebessert hat, wird Folgendes festgehalten: Zusammengefasst geht aus dem in den Feststellungen auszugsweise zitierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, hervor, dass die allgemeine Sicherheitslage in Syrien trotz eines teilweisen Rückgangs der allgemeinen Gewalt weiterhin fragil bleibt. Die Folgen von mehr als einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen nach wie vor die politische, sicherheitspolitische und humanitäre Lage. Auch wenn Übergangspräsident Ahmad ash-Shara’ bislang ein erneutes Abgleiten des Landes in einen umfassenden Bürgerkrieg verhindern konnte, bestehen weiterhin erhebliche strukturelle Probleme. Syrien steht vor zahlreichen Herausforderungen, die sichere und dauerhafte Lebensbedingungen untergraben. Dazu zählen insbesondere eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, weitreichende Zerstörungen an Wohnraum, Infrastruktur (darunter auch Krankenhäuser und Apotheken) und landwirtschaftlichen Flächen, explosive Kampfmittelrückstände, Verletzungen von Wohn- und Eigentumsrechten, eine schwache Wirtschaft sowie eine anhaltende humanitäre Krise. Gewaltsame Auseinandersetzungen treten weiterhin auf, meist mit lokalem Auslöser.
Zwar wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, dass sich die neuen Behörden seit dem Sturz der früheren Regierung darauf konzentriert haben, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern und infolgedessen die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt sind. So wird die Lage in Damaskus als weitgehend sicher beschrieben und, dass Sicherheitsvorfälle grundsätzlich rückläufig sind, wobei trotz relativer Stabilität die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt ist. In Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, das Umland von Damaskus ist jedoch hervorzuheben, dass in den Länderberichten betont wird, dass Vororte von Damaskus weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. In den ländlichen Gebieten von Damaskus kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen. Die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen, was sich auf ihr tägliches Leben und ihre Bewegungsfreiheit auswirkt, insbesondere wenn sie in Stadtteile wie Bab Toma in Damaskus reisen. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten fehlen jedoch nach wie vor Mechanismen für eine angemessene Reaktion auf Notfälle.
Hervorzuheben ist, dass Syrien infolge des langjährigen Krieges stark mit Blindgängern, Landminen und sonstigen Kampfmittelrückständen kontaminiert ist. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 hat sich die Gefahr verschärft, weil militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben wurden und viele Menschen über frühere Frontlinien reisen oder auf landwirtschaftliche Flächen zurückkehren. Dadurch steigt das Risiko von Verletzungen und Todesfällen, etwa auf Feldern, in Häusern oder auf Straßen.
Zudem geht auch aus der „Country Guidance: Syria” des EUAA (Stand Dezember 2025) hervor, dass die Sicherheitslage in der ländlichen Umgebung von Damaskus komplex bleibt (vgl. Kapitel 5.3.3. Rural Damascus, S. 85 f). Die israelischen Verteidigungsstreitkräfte (IDF) führten ebenfalls Luftangriffe im Gouvernement durch. Zu den Sicherheitsvorfällen zählten häufig Explosionen durch Kriegsreste, die oft von unbekannten Tätern gelegt wurden. Hauptverantwortliche für diese Vorfälle waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, die Streitkräfte der Übergangsregierung und die israelischen Verteidigungsstreitkräfte. Berichten zufolge sind Blindgänger, explosive Kriegsreste, Minen und improvisierte Sprengsätze weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege, insbesondere im ländlichen Gouvernement Damaskus (was auch Auswirkungen auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführer hat).
Auch aus dem UNHCR-Bericht “Historic return of displaced Syrians presents opportunity and urgent challenges” vom 08.12.2025, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2133847.html, den der Beschwerdeführer in seiner Bescheidbeschwerde auf Seite 7 zitiert, geht hervor, dass ganze Stadtteile in Trümmern liegen, darunter Schulen, Krankenhäuser und Wassersysteme. Zudem sind Strom, sauberes Wasser sowie die Gesundheitsversorgung weiterhin lückenhaft und die Lebensgrundlagen begrenzt und die lokalen Märkte knapp. Unexplodierte Munition bedroht weiterhin Leben.
Zudem beschreibt der UNHCR in dem in zeitlicher Hinsicht jüngeren und im Entscheidungszeitpunkt aktuellsten Bericht „International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic” (Stand Mai 2026), dass nach wie vor zahlreiche Herausforderungen für die Bevölkerung Syriens – einschließlich einer groß angelegten humanitären Krise, anhaltender Binnenvertreibung sowie weitreichender Zerstörung von Wohnraum und kritischer Infrastruktur – bestehen. UNHCR hält es u.a. angesichts der anhaltenden Besorgnis über Menschenrechtsverletzungen und -verstöße, der instabilen Sicherheitslage sowie der schweren wirtschaftlichen und humanitären Krise nicht für angemessen, das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative anzunehmen, auch wenn sich die allgemeinen Sicherheits- und sozioökonomischen Bedingungen in Damaskus und anderen großen städtischen Zentren aktuell vergleichsweise verbessert darstellen (vgl. dazu S. 84 f). Ungeachtet offizieller Verpflichtungen sind Regierungstruppen, angegliederte bewaffnete Gruppen und andere bewaffnete Akteure in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt, einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Entführungen, Folter und Misshandlung sowie Plünderung und vorsätzliche Zerstörung von Eigentum (vgl. S. 44). Diese Position ist von wesentlicher Bedeutung, weil UNHCR-Richtlinien nach stRsp des VwGH und VfGH besondere Beachtung zu schenken ist (VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219, mwN und für viele etwa VfGH 19.09.2023, E 1668/2022). Angemerkt sei, dass UNHCR im Übrigen der Auffassung ist, dass sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Syrien nicht in einer dauerhaften und grundlegenden Weise verändert hat, die eine allgemeine Beendigung des Schutzstatus für alle syrischen Staatsangehörigen und ehemaligen Einwohner*innen Syriens rechtfertigen würde, die aufgrund von Ereignissen vor Dezember 2024 als Flüchtlinge anerkannt wurden. Angesichts des fragilen Zustands des Wiederaufbaus und der Erholung Syriens sowie des realen Risikos, dass überstürzte groß angelegte Rückkehrbewegungen destabilisierend wirken könnten, fordert UNHCR die Staaten auf, von der Anwendung von Aberkennungsverfahren abzusehen, bis sich die Lage in Syrien insgesamt wesentlich stabilisiert hat (vgl. S. 86).
Darüber hinaus stellt sich auch die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor desolat und prekär dar. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, sind aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt (vgl. LIB, S. 373). In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung kaum noch (vgl. LIB, S. 379).
Syrien befindet sich derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht. Die Ernährungssicherheit in Syrien verschlechtert sich weiter, da die politische Instabilität, die anhaltende Unsicherheit, die Umweltzerstörung und die langwierige Wirtschaftskrise die Widerstandsfähigkeit sowohl auf Haushalts- als auch auf Gemeindeebene untergraben. Anhaltende Konflikte, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Vertreibung und unzureichende humanitäre Hilfe sind die Hauptursachen für den eingeschränkten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln, suboptimale Ernährungspraktiken und Ausbrüche von durch Wasser übertragenen Krankheiten und durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten, die direkt zu chronischer und akuter Unterernährung (Auszehrung, Untergewicht und Wachstumsstörungen) beitragen. Haushalte greifen auf negative Bewältigungsstrategien zurück, wie den Verkauf persönlicher Gegenstände und die Reduzierung der Nahrungsaufnahme, um mit dem wirtschaftlichen Druck fertig zu werden. Darüber hinaus haben der Mangel an grundlegenden Kochutensilien, schlechte oder fehlende Hygiene, begrenzte Verfügbarkeit von Lebensmitteln, steigende Preise und sinkende Kaufkraft die Situation weiter verschlechtert. Das monatliche Einkommen von Familien ist unter die Hungergrenze gefallen. Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden (vgl. LIB, S. 380). Dieser Punkt bezieht sich zwar in erster Linie auf die Ernährungssicherheit, unterstreicht jedoch die Wechselbeziehung zwischen der Widerstandsfähigkeit der Lebensgrundlagen, der Funktionsfähigkeit der Märkte und der Kaufkraft der Haushalte. Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden. Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag (vgl. LIB, S. 374 f).
In einer Zusammenschau war daher die Feststellung zu treffen, dass sich die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht maßgeblich gebessert hat und auch die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor desolat und prekär ist.
2.8. Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Gerichts- und Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.
3.2. Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (StatusRL) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 06.11.2025, Ra 2025/14/0212).
In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen (vgl. VwGH 06.11.2025, Ra 2025/14/0212).
3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte den Feststellungen zufolge mit Erkenntnis vom 29.08.2024, Zl. W113 2288171-1/10E, weil aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage sowie des Fehlens von vorhersehbarer und nachhaltiger physischer Sicherheit in Syrien zum Entscheidungszeitpunkt eine Rückkehr nicht möglich sei.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen davon aus, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers seit der Zuerkennung des Schutzstatus maßgeblich und nachhaltig geändert habe. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über ein tragfähiges familiäres Unterstützungsnetzwerk. Es würden zahlreiche Verwandte in Syrien leben, deren finanzielle Situation ausreichend sei, um den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund sei sein Lebensunterhalt gesichert; eine existenzbedrohende, ausweglose oder lebensbedrohliche Lage sei nicht zu erwarten. Weiters nahm die belangte Behörde an, dass sich seit dem Sturz des Assad-Regimes auch die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien maßgeblich verbessert habe. Dem Beschwerdeführer stehe zudem ein Spektrum potentieller Unterkunftsmöglichkeiten offen, sodass ihm eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar sei.
Wie festgestellt ist es jedoch seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. seit Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung zu keiner maßgeblichen Besserung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers gekommen. Dass eine Besserung der Sicherheitslage in anderen Teilen Syriens, wie etwa Damaskus-Stadt, eine maßgebliche Sachverhaltsveränderung für den Beschwerdeführer bedeuten würde, war nicht zu erkennen. So haben sich die Annahmen der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestätigt. Vielmehr ergab sich im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer gerade über kein tragfähiges soziales oder familiäres Unterstützungsnetzwerk im Herkunftsstaat verfügt und ihm auch kein breites Spektrum an Unterkünften bei Verwandten offensteht. Wie festgestellt, hat der Großteil seiner Verwandten Syrien verlassen. Einige seiner Verwandten leben den Feststellungen zufolge zwar noch in Syrien – so leben seine Eltern und eine seiner Schwestern beispielsweise im Gouvernement Quneitra – jedoch sind diese aus finanziellen Gründen nicht in der Lage den Beschwerdeführer zu unterstützen oder bei sich aufzunehmen. Unabhängig davon ist auch die Sicherheitslage in Quneitra, wie festgestellt, durch ein hohes Maß an Unsicherheit und ständige Spannungen gekennzeichnet. Wie beweiswürdigend ausgeführt, kommt für den Beschwerdeführer auch eine Unterkunftnahme bei seinen Onkeln oder Tanten nicht in Frage und ist es den letztgenannten Personen auch nicht möglich, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Darüber hinaus stünde ihm im Fall der Rückkehr auch eine Wohnmöglichkeit in seinem Elternhaus in Damaskus-Stadt nicht mehr offen, als dieses im Zuge des Krieges zerstört wurde. Die von der belangten Behörde angenommene hinreichende Absicherung des Beschwerdeführers im Rückkehrfall liegt daher nicht vor.
Aufgrund der dargelegten desolaten Lage in Syrien kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Es wäre dem Beschwerdeführer aufgrund der derzeit weiterhin vorherrschenden Situation zudem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich, sich in Syrien eine Existenz aufzubauen. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer über einen Studienabschluss und eine nahezu zweijährige Arbeitserfahrung als Pharmareferent bzw. Apotheker verfügt, und er den Großteil seines Lebens in Syrien verbrachte und daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist, jedoch ist dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die ausgesprochenen Schwierigkeiten, mit denen Syrer bei der Sicherung ihrer Grundversorgung vor dem Hintergrund einer sich verschlechternden wirtschaftlichen und humanitären Lage, hoher und zunehmender Armut, Ernährungsunsicherheit und Arbeitslosigkeit, sowie Druck auf dem Wohnungs- und Dienstleistungsmarkt zu kämpfen haben, eine Wieder- oder Neuansiedlung nicht zumutbar. Hinzukommt der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion über kein tragfähiges familiäres oder soziales Unterstützungsnetz mehr verfügt. Es ist angesichts des Mangels an grundlegenden Gütern, Dienstleistungen und Einkommensquellen in Syrien nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien in der Lage wäre, seine elementare Grundversorgung zu gewährleisten, selbst in Anbetracht seiner Ausbildung, Arbeitsfähigkeit und -erfahrung. Im vorliegenden Fall besteht somit derzeit keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zu verweisen. Es wird in Anbetracht der Länderberichte somit als maßgeblich wahrscheinlich angesehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa in seinen Heimatort oder andere Landesteile – landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein würde. Mangels wesentlicher Änderung der Umstände, war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise