W171 2338628-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2026, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger Syriens, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und derzeit ohne Bekenntnis. Er war im Herkunftsstaat zuletzt im Dorf XXXX wohnhaft, reiste am 30.10.2024 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.10.2024 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass er ausgereist sein, da in Syrien Krieg herrsche und der IS bei ihnen in der Stadt gewesen sei. Er habe Angst im Krieg zu sterben.
In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 18.09.2025 gab der BF als Fluchtgrund im Wesentlichen wie bisher an (Krieg und IS) und führte weiter aus, dass sein Leben als Kurde in Syrien in Gefahr sei. Er könne nicht in seinen Herkunftsort zurück, da dort die Türken aufhältig seien und in XXXX würden die Leute „zwangseingezogen“. Auch seien die Leute von der Regierung in der Nähe. Er sei gegen den Krieg und gegen das Töten.
Mit Bescheid vom 17.10.2025, Zl. XXXX wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde unter Spruchteil III. gem. § 57 AsylG ein Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchteil IV) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchteil V), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde (Spruchteil VI). Unter Punkt VII. wurde das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingestellt. Das Bundesamt ging im Wesentlichen davon aus, dass er nicht glaubhaft vorgebracht habe, in seinem Herkunftsstaat asylrelevant verfolgt zu werden.
Dieser Bescheid erwuchs am 28.11.2025 in Rechtskraft.
1.2. Am 23.12.2025 stellte der BF einen zweiten (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.12.2025 brachte der BF zu seinen neuen Fluchtgründen befragt vor, er habe die Rechtsmittelfrist verpasst, sei nicht mehr vom Islam überzeugt und zurzeit religionslos. Bei einer Rückkehr erwarte er deshalb große Probleme, zumal er auch Kurde sei. Sein Haus sei zerstört und seine Familie im Ausland befindlich. Auf „den sozialen Medien“ habe er mit Arabern gestritten und die neue Regierung schlechtgemacht. Wenn er nach Syrien zurückkehren müsste, werde er dort bedroht. Er habe Angst getötet zu werden, da er religionslos und auch Kurde sei.
1.3. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 10.02.2026 brachte der BF im Wesentlichen gleichlautend vor und ergänzte, dass seit dem negativen Bescheid einige Probleme zwischen der HTS und den Kurden passiert seien und könne er daher nicht zurück nach Syrien. Die Regierung bestehe aus Muslimen und sei er derzeit religionslos. Ungläubige, Juden und Minderheiten seien in Syrien mit dem Tod bedroht. Auch Kurden seien gefährdet. Bei einer Rückkehr würden ihn die kurdischen demokratischen Kräfte zum Wehrdienst einziehen. Er könne die neue islamische Religion der Regierung nicht dulden. Er anerkenne den Islam nicht mehr und wolle Christ werden.
1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.02.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem gegenständlichen Vorbringen des BF kein neuer, asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen sei und somit auch für das Bundesamt kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar sei. Bei der im gegenständlichen Antrag vorgetragenen Bedrohung des BF handle es sich um einen unglaubwürdigen Sachverhalt, der sich auf die bereits in den Vorverfahren behandelten Vorbringen beziehe und der keinen glaubhaften Kern aufweise. Es wurde festgestellt, dass der BF derzeit religionslos sei, die ins Auge gefasste Konversion zum Christentum wurde jedoch mit keinem weiteren Wort erwähnt.
1.5. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde eine unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Bundesamt geltend gemacht. Dazu wurde das Vorbringen des BF wiederholt und dazu ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren ein neues Vorbringen erstattet worden sei, welches im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren noch nicht Gegenstand gewesen sei. Erstmals sei vorgebracht worden, dass der BF aktuell ohne Bekenntnis sei und sich für das Christentum interessiere. Dieses Vorbringen sei nicht inhaltlich geprüft worden und so ungeprüft als unglaubwürdig abgetan worden. Darüber hinaus ergäbe sich aus dem nun aktuellen LIB eine in wesentlichen Teilen geänderte Sach- u. Sicherheitslage. Das Einreiseverbot sei zudem rechtswidrig verhängt worden.
1.6. Mit Beschluss des BVwG vom 19.03.2026 wurde die angefochtene Entscheidung der Behörde behoben und an diese zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Wesentlicher Grund dafür war, dass die Behörde es unterlassen hatte, für die Entscheidung wesentliche Elemente hins. der behaupteten Konversion des BF zu ermitteln und zu würdigen.
1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abermals gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem gegenständlichen Vorbringen des BF kein neuer, asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen sei und somit auch für das Bundesamt kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar sei. Bei der im gegenständlichen Antrag vorgetragenen Bedrohung des BF handle es sich um einen unglaubwürdigen Sachverhalt, der sich auf die bereits in den Vorverfahren behandelten Vorbringen beziehe und der keinen glaubhaften Kern aufweise. Es wurde festgestellt, dass der BF derzeit religionslos, die vorgebrachte Konversion zum Christentum jedoch nicht gegeben sei (Scheinkonversion).
1.8. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und eine Verletzung der Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt geltend gemacht. Dazu wurde das Vorbringen des BF wiederholt und ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren ein neues Vorbringen erstattet worden sei, welches einen glaubhaften Kern mit Asylrelevanz aufweise, der eine inhaltliche Prüfung „erzwinge“. Die Glaubwürdigkeit der Konversion sei zu Unrecht verneint und hiezu ein unzutreffender Prüfungsmaßstab angelegt worden. Darüber hinaus ergäbe sich aus den vorliegenden Länderberichten eine in wesentlichen Teilen geänderte Sach- u. Sicherheitslage. Das Einreiseverbot sei zudem rechtswidrig verhängt worden. Beantragt wurde die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Durchführung einer mündl. Verhandlung.
2. Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den vom Bundesamt vorgelegten Akten zu den Zlen. XXXX , sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zlen. XXXX .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes durch das Gericht nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 122 Abs. 4 erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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