BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER als Einzelrichterin über den Antrag vom XXXX von XXXX , geb. am XXXX , StA: Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH, auf Wiederaufnahme des vom Bundesverwaltungsgericht vom XXXX , Zl. XXXX abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX Zl. XXXX wurde gegen den Wiederaufnahmewerber gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchprunkt II.).
Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass der Wiederaufnahmewerber in einem Zeitraum von zwei Jahren zahlreiche Verwaltungsstrafen aufweise. Er habe trotz bereits erfolgter Strafen im alkoholisierten Zustand am Straßenverkehr teilgenommen und so billigend schwerwiegende Unfälle in Kauf genommen und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Aus diesem Grund stelle sein Aufenthalt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Wiederaufnahmewerber durch seine Rechtsvertretung fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde.
Am XXXX fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt. Dabei führte der Wiederaufnahmewerber befragt zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er aufgrund eines Unfalles eine 50%ige Behinderung aufweise und zwei Implantate im Fuß habe. Er sei jedoch arbeitsfähig und sei ihm in den nächsten Monaten eine geringfügige Beschäftigung in Aussicht gestellt worden. Er habe einen Alkoholentzug gemacht. Dabei sei er im XXXX 21 Tage lang stationär behandelt worden. Seit ca. einem halben Jahr konsumiere er keinen Alkohol mehr.
Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.
Dabei ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Wiederaufnahmewerber kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben habe und somit der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG anzuwenden sei. Die Vielzahl der durch den Wiederaufnahmewerber begangenen Verwaltungsübertretungen zeige, dass er eine gleichgültige Einstellung gegenüber österreichischen Verwaltungsnormen aufweise. Als besonders gravierend wurde dabei das mehrmalige Fahren unter Alkoholeinfluss sowie zahlreiche andere gravierende Verstöße gegen die StVO und das KFG gewertet, da er durch das von ihm gesetzten Verhalten andere Verkehrsteilnehmen massiv gefährdet habe und dadurch eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr vom Wiederaufnahmewerber ausgehe. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Wiederaufnahmewerber eine 50%ige Behinderung aufgrund eines Motorradunfalles im Jahr XXXX aufweist. Weitere gesundheitliche Probleme waren zum Entscheidungszeitpunkt nicht bekannt.
Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der Wiederaufnahmewerber im Wege seiner Rechtsvertretung den gegenständlichen „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG zur Zahl XXXX “.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber aufgrund eines akuten medizinischen Notfalls am XXXX mit zunehmend psychotischem Zustandsbild stationär in die Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des XXXX aufgenommen worden sei. Dabei seien psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, psychotische Störung (F10.5), Zentrale Demyelinisation des Corpus callosum (G.37.1), organische Persönlichkeitsstörung (F07.0) und eine Wernicke-Enzephalopathie (E51.2) diagnostiziert worden. Der Wiederaufnahmewerber sei nicht in der Lage gewesen, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern und sei die Rechtsberatung am XXXX von einer Familienfreundin per E-Mail kontaktiert worden. Am XXXX sei dem Wiederaufnahmewerber der Kurzarztbrief mit den Diagnosen ausgehändigt worden und erfolge daher der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG. Es liege daher ein zwingender Wiederaufnahmegrund vor, der geeignet sei ein im Hauptinhalt des Spruchs der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen. Die Erkrankung des Wiederaufnahmewerbers sei unheilbar, bedürfe regelmäßiger medizinischer Betreuung und könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien, in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht werden müsse. Darüberhinaus habe der Wiederaufnahmewerber in Bulgarien niemanden, der ihn unterstützen könne. In den psychiatrischen Einrichtungen in Bulgarien würden noch immer Missstände vorherrschen, sodass der Wiederaufnahmewerber in einen Art. 3 EMRK verletzenden Zustand geraten würde, sollte er nach Bulgarien abgeschoben werden. Auch werde er in Österreich therapiert und werde er eine Alkoholentzugstherapie bei „Diakonie Delatour“ antreten.
Dem Antrag auf Wiederaufnahme war ein Kurzarztbrief vom XXXX sowie ein MRT Befund des XXXX angeschlossen. Aus diesem geht hervor, dass beim Wiederaufnahmewerber eine Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Psychotische Störung (F10.5), eine zentrale Demyelinisation des Corpus callosum (G37.19, einer organischen Persönlichkeitsstörung (F07.0) sowie eine Wernicke-Enzephalophatie (E51.2) diagnostiziert wurde. Weiters hat sich im MRT ein Machiafava-Bignami Syndrom gezeigt.
Der verfahrensgegenständliche Antrag vom XXXX auf Wiederaufnahme des vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , abgeschlossenen Verfahrens wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte am 29.01.2026 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein.
Am XXXX wurde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung eingebracht.
Den Verfahrensparteien wurde Parteiengehör hinsichtlich der beim BF festgestellten Erkrankungen und des Gesundheitssystems in Bulgarien gewährt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Das bezughabende Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , abgeschlossen. Mit XXXX wurde beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde erhoben bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung eingebracht.
Am XXXX hat der Wiederaufnahmewerber im Wege seiner Rechtsvertretung den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme eingebracht. Als Wiederaufnahmegrund wurde hierbei ein neu entstandenes Beweismittel in Gestalt eines Kurzarztbriefes des XXXX vom XXXX geltend gemacht, welches eine Tatsache belege, welche bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX vorgelegen habe, da der Wiederaufnahmewerber am XXXX mit zunehmend psychotischen Zustandsbild stationär in der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des XXXX aufgenommen worden sei.
Es wird festgestellt, dass der BF an folgenden Erkrankungen leidet:
Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Psychotische Störung (F10.5), eine zentrale Demyelinisation des Corpus callosum (G37.19, einer organischen Persönlichkeitsstörung (F07.0) sowie eine Wernicke-Enzephalophatie (E51.2) diagnostiziert wurde. Weiters hat sich im MRT ein Machiafava-Bignami Syndrom gezeigt.
Die Wernicke-Enzephalopathie ist eine Erkrankung des Zentralnervensystems, die in der Regel mit chronischem Alkoholabusus in Verbindung gebracht werden kann und letztendlich durch einen Thiaminmangel bedingt ist. Thiamin ist ein wasserlösliches Vitamin aus dem Vitamin-B-Komplex. Die Basis der Therapie ist absolute Alkoholabstinenz. Der Thiaminmangel wird durch parenterale Gabe von Thiamin in hohen Dosen behoben. Ergänzend kann Magnesium gegeben werden. Unbehandelt verläuft die Erkrankung häufig tödlich (Wernicke-Enzephalopathie - DocCheck Flexikon, abgerufen am 09.03.2026)
Das Marchiafava-Bignami-Syndrom ist eine seltene Demyelinisierung des Corpus callosum, die bei chronischen Alkoholabhängigen auftritt, bevorzugt bei Männern. Es gibt keine spezifische Behandlung bei Marchiafava-Bignami-Syndrom, aber die unterstützende Behandlung umfasst typischerweise Vitaminergänzung (insbesondere von Thiamin, Folat, und andere B-Vitamine) sowie Korrektur von Unterernährung (Marchiafava-Bignami-Syndrom - Spezielle Fachgebiete - MSD Manual Profi-Ausgabe, abgerufen am 09.03.2026).
Die Ärztedichte liegt in Bulgarien über dem EU-Durchschnitt, wobei die Ärztedichte in urbanen Zentren viel höher ist als im ländlichen Raum. Der Zugang zu medizinischer Versorgung hat sich in den letzten 15 Jahren erheblich verbessert. Der Spitalsektor ist in Bulgarien gewachsen, vornehmlich im Bereich der Privatspitäler. Die Versorgung von psychischen Erkrankungen ist überwiegend institutionell organisiert. 12 Spitäler für psychische Erkrankungen, daneben gibt es niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und ein Netzwerk von 12 Gesundheitszentren für mentale Erkrankungen. Gemeinden unterstützen bei psychosozialer Rehabilitation und mit Sachleistungen und sozialer Hilfe. NGOs bieten Hilfe für Personen mit Abhängigkeitserkrankungen. Die häufigsten mentalen Erkrankungen in Bulgarien sind Angststörungen, Depressionen, Alkoholabusus und sonstige Abhängigkeitserkrankungen (http://oecd.org/content/dam/oecd/en/publications/reports/2023/12/bulgaria-country-health-profile-2023_e40050b2/8d90f882-en.pdf, abgerufen am 09.03.2026).
Das bulgarische Gesundheitssystem bietet ausreichend Versorgungsmöglichkeiten für die Erkrankungen des Wiederaufnahmewerbers.
Der BF ist in der Nähe von XXXX aufgewachsen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom XXXX und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, ergänzend aus einer eingeholten Auskunft aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.
Die Feststellungen zum Gesundheitssystem in Bulgarien basieren auf dem Bericht der Europäischen Kommission und der OECD aus 2023 mit dem Titel „State of Health in the EU Bulgarien“.Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquelle und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
Gemäß § 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF BGBl. I Nr. 119/2020, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Die in § 32 Abs. 2 VwGVG 2014 vorgesehene subjektive Frist beginnt bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (vgl. VwGH 26.04.2013, 2011/11/0051; 13.01.1993, 92/12/0046).
Tatsachen und Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung. (zuletzt VwGH 05.12.2023, Ra 2023/09/0144)
Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist insbesondere, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten (vgl. VwGH 10.11.2020, Ra 2020/01/0195, mwN). Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH 24.06.2015, 2012/10/0243; 01.07.2020, Ra 2017/06/0102; 05.02.2021, Ra 2020/19/0432)
Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 30.09.2020, Ra 2020/01/0344; 14.04.2021, Ra 2020/18/0526)
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die beim Wiederaufnahmewerber im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts ab XXXX festgestellten Diagnosen wurde ihm mit Kurzarztbrief vom XXXX mitgeteilt und wird sohin fallgegenständlich nicht in Zweifel gezogen, dass der Wiederaufnahmewerber den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes, somit rechtzeitig, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat.
Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hinsichtlich der Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes aufgrund neuer Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wieder aufzunehmen.
Die nunmehr als Wiederaufnahmegrund geltend gemachten psychiatrischen Diagnosen des Wiederaufnahmewerbers wurden ihm im Rahmen eines stationären Aufenthalts mit Kurzarztbrief vom XXXX zur Kenntnis gebracht, nachdem er am XXXX aufgrund eines zunehmenden psychotischen Zustandsbildes in stationärer Behandlung im XXXX aufgenommen worden war. Da sich der Wiederaufnahmewerber zum Zeitpunkt der Beendigung des gegenständlichen Bezugsverfahrens in stationärer Behandlung in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin des Klinikums Klagenfurt befunden hat und aufgrund seiner schlechten Verfassung bei der stationären Aufnahme davon auszugehen ist, dass ihm die festgestellten Diagnosen erst mit Kurzarztbrief vom XXXX mitgeteilt wurden, kann ihm die verspätete diesbezügliche Mitteilung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens nicht angelastet werden und trifft ihn daran kein Verschulden.
Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526)
Auch bei Berücksichtigung dieses – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – neu entstandenes Beweismittel, das sich auf "alte", nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen bezieht (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526), würde dieses die Richtigkeit des im abgeschlossenen Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angenommenen Sachverhaltes nicht in einem wesentlichen Punkt zweifelhaft erscheinen lassen.
Die nun vorgelegten Beweismittel dienen zur Bescheinigung der Tatsache, dass der Wiederaufnahmewerber an einer psychotischen Störung, einer zentralen Demyelinisation des Corpus callosum, einer organischen Persönlichkeitsstörung, einer Wernicke-Enzephalopathie sowie eines Machiafava-Bignami Syndroms leidet bzw. daran bereits vor Abschluss des Bezugsverfahrens erkrankt war.
Im Wiederaufnahmeantrag wird ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber im Falle einer Abschiebung in einen Art. 3 EMRK verletzenden Zustand geraten könne, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in Bulgarien in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht werden müsse und laut einem Bericht des Antifolterkomitees des Europarates von Jänner 2024 dort immer noch massive Missstände herrschen würden.
Hierzu ist auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass der Wiederaufnahmewerber unter den zuvor genannten Diagnosen leidet, das Machiafava-Bignami Syndrom unheilbar ist und er medikamentös behandelt wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 25.4.2022, Ra 2022/20/0044, mwN).
Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6/2021, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er werde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (Rn. 130). Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 16.5.2023, Ra 2023/20/0139, mwN).
Ausgehend von diesen Ausführungen ist nicht zu sehen, dass diese hohe Schwelle überschritten wäre, die nach der Rechtsprechung in Bezug auf Erkrankungen zu einer Verletzung des mit Art. 3 EMRK geschützten Rechts führen könnte. Es wird nicht verkannt, dass der Wiederaufnahmewerber an einer schweren unheilbaren Erkrankung leidet, jedoch geht aus dem Kurzarztbrief vom XXXX hervor, dass durch die erfolgte stationäre Behandlung eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes erwirkt werden konnte und das Machiafava-Bignami Syndrom zwar nicht heilbar sei, dieses jedoch durch den Verzicht auf Alkohol und eine gesunde Ernährung verlangsamt werden könne. Der Wiederaufnahmewerber wird auch in Bulgarien die für ihn notwendigen Medikamente erhalten und sind dort auch Alkoholentwöhnungstherapien verfügbar. Desweiteren ist darauf hinzuweisen, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung vom XXXX angegeben hat, bereits im XXXX eine stationäre Alkoholentzugstherapie absolviert zu haben und seit ca. einem halben Jahr keinen Alkohol mehr zu konsumieren. Dennoch wurde er im XXXX mit einem zunehmend psychotischen Zustandsbild, bedingt durch Alkohol in die Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin des XXXX aufgenommen. Aus dem Kurzarztbrief geht hervor, dass die Erkrankungen des Wiederaufnahmewerbers nur bei vollkommenem Verzicht auf Alkohol und einer gesunden Ernährung verlangsamt werden kann. Dies kann vom Wiederaufnahmewerber auch in Bulgarien erwirkt werden. Nachdem der Wiederaufnahmewerber bislang immer wieder hinsichtlich seines Alkoholkonsums rückfällig geworden ist, lässt sich aufgrund eines Befundes, aus welchem der Wunsch nach einer Entwöhnungstherapie hervorgeht, noch keine wesentliche Persönlichkeitsänderung feststellen. Ebenso ist festzuhalten, dass selbst bei einem Verbleib in Österreich es nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass der Wiederaufnahmewerber seinen Alkoholkonsum weiterführt und seine Ernährung nicht entsprechend den ärztlichen Vorgaben anpasst und somit eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes dadurch herbeiführen kann.
Unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK sind aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Die medizinische Versorgung ist in Bulgarien gegeben und werden auch psychische Erkrankungen dort behandelt bzw. sind dort Alkoholentzugstherapien verfügbar. Wie auch bereits im Erkenntnis vom XXXX Zl. XXXX ausgeführt wurde, hat der Wiederaufnahmewerber in der mündlichen Verhandlung vom XXXX angegeben, über Angehörige in Bulgarien zu verfügen. Ebenso hat er den Großteil seines Lebens dort verbracht und ist somit davon auszugehen, dass er noch über soziale Anknüpfungspunkte in Bulgarien verfügt. Somit ist auch derzeit nach einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG keine andere Entscheidung geboten.
Bei den vorgebrachten Wiederaufnahmegründen und den vorgelegten Befunden handelt es sich daher um keine neuen Tatsachen bzw. kein neues Beweismittel, das voraussichtlich ein im Hauptinhalt des jeweiligen Spruchs anderslautende Erkenntnis herbeigeführt hätte.
Da somit kein tauglicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wurde, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zur Zl. XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht stattzugeben.
In welcher Erledigungsform das VwG zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbständige Erledigungen – in Beschlussform erfolgen. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 32 VwGVG Anm. 13 (Stand 1.10.2018, rdb.at)).
3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen waren aus Sicht des erkennenden Gerichts gegeben, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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