BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2026, Zl. 1360428805/260318605, den Beschluss:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 12.07.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2024, Zl. 1360428805/231335498, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der beschwerdeführenden Partei wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Dieser Bescheid erwuchs mit Abweisung einer dagegen erhobenen Beschwerde durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2025 mit 10.12.2025 in Rechtskraft.
Am 16.03.2026 stellte die beschwerdeführende Partei einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde dieser Antrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und diese Entscheidung abermals mit einer Rückkehrentscheidung verbunden.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 16.06.2026 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und am 17.06.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.
Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 17 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, somit vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, anzuwenden ist.
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung der beschwerdeführenden Partei nach Afghanistan aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Dabei wird auch berücksichtigt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 zu prüfen hat.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.