BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 29.01.2026, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, folgenden Beschluss:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 29.01.2026 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegenüber dem Asylwerber aus: „Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben“.
Mit Schreiben vom 30.01.2026, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.02.2026, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakte unter Hinweis auf diese Entscheidung vor und teilte mit, dass „die dagegen eingebrachte Beschwerde gegen § 12a Abs. 2 AsylG zur dortigen Verwendung weitergeleitet“ werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum ersten Asylverfahren:
Der Asylwerber brachte am 15.02.2024 nach vorhergehender Einreise ins Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrollen einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, den er in der Erstbefragung damit begründete, dass er Amritpal Singh unterstützt habe und sie Khalistan gefordert hätten. Sein Leben sei in Gefahr und er werde von der Polizei gesucht. In der Einvernahme gab er an, Unterstützer der Khalistan-Bewegung zu sein, weswegen ihm von ihrem Dorfpolitiker, der Hindu sei, immer wieder die Polizei nach Hause geschickt worden sei und er von ihm bedroht wordem sei. Die Polizei suche nach ihm.
Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2024 wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2024, GZ. XXXX , in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen wurde, dem BFA folgend, wegen seiner oberflächlichen Angaben als nicht glaubhaft, mit den Länderberichten als nicht in Einklang stehend und als nicht asylrelevant erkannt. Außerdem wurde auf eine innerstaatliche Fluchtalternative hingewiesen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2024 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
1.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
Am 21.01.2026 stellte der Asylwerber einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er zuvor von Oktober 2024 bis Jänner 2026 in Italien gewesen war, er aufgegriffen wurde, wegen rechtskräftig entschiedenen Asylantrages und bestehender Ausreiseverpflichtung festgenommen wurde und Schubhaft verhängt wurde.
In seiner Erstbefragung gab er Folgendes an: Er hat seit seiner letzten Antragstellung Österreich verlassen und sich in Italien aufgehalten. Seine alten Fluchtgründe sind aufrecht. Zuletzt hat er einen Drohanruf von Mitgliedern der indischen Kongresspartei erhalten. In Italien gibt es viele Mitglieder der Kongresspartei, deshalb fühlte er sich dort nicht sicher und entschied sich nach Österreich zurückzukehren.
In seiner Einvernahme am 29.01.2026 erklärte er Folgendes: Er möchte freiwillig nach Indien zurückkehren. Sein Reisepass befindet sich bei seinem Freund. Er hat keine Verwandten in Österreich, hat keine Kurse oder Ausbildungen absolviert und hat als Zeitungszusteller gearbeitet. Von Oktober 2024 bis 17.01.2026 war er in Italien aufhältig. Da er bei seiner Rückkehr aufgegriffen wurde, stellte er den Folgeantrag. Sein alter Fluchtgrund ist aufrecht, er weiß nichts Neues, er glaubt nicht, dass er in Indien noch bedroht wird. Die Drohanrufe hat er in Italien erhalten, deshalb ist er nach Österreich gekommen. Er hatte in Italien Freunde, mit denen er Streit hatte und welche ihn dann bedrohten. Die Aussagen in der Erstbefragung über Bedrohungen von Mitgliedern der Kongresspartei waren auf seinen alten Fluchtgrund bezogen, den er wiederholte, das hat sich 2024 ereignet. Seine Eltern und sein Bruder leben in Indien, sein Vater arbeitet.
Zur Mitteilung des BFA, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag zurückzuweisen und auch den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, gab er an, ausreisen zu wollen, sobald er den Reisepass erhalten hat.
Das BFA verkündete den angefochtenen Bescheid mündlich und folgte dem Asylwerber eine Kopie aus. Der Bescheid enthält aktuelle Länderfeststellungen zu Indien (LIB Indien mit Stand April 2025).
1.3. Zur Person des Asylwerbers und seinem Vorbringen:
Der volljährige Asylwerber ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Ort XXXX , XXXX , Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an.
Er machte keinen neuen Sachverhalt geltend und bezog sich lediglich auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des – rechtskräftigen - ersten Verfahrens bestanden haben.
Der Asylwerber, ein gesunder, erwachsener, erwerbsfähiger Mann mit familiären und sozialen Anknüpfungspunkten in Indien, hat weiterhin die schon im Erstverfahren mit rechtskräftigem Bescheid festgestellte ihm zumutbare Möglichkeit, sich im Rückkehrfall wieder im Herkunftsstaat niederzulassen und sich dort wie vor der Ausreise durch eigene Erwerbstätigkeit, gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Familie, eine Existenz zu sichern.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände wird nicht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Asylwerbers nach Indien für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylwerber hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten. Integrationsschritte nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens sind nicht ersichtlich. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse und gehört keinem Verein und keiner Organisation an. Seine Eltern und sein Bruder leben in Indien. Er leidet an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Asylwerbers. Sie wurden auch bereits im angefochtenen Bescheid getroffen.
Im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren brachte der Asylwerber keine konkreten neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor, die auch nur ansatzweise einen glaubhaften Kern aufweisen würden und zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen könnten. Wie vom BFA zutreffend festgestellt, bezog sich der Asylwerber im gegenständlichen Verfahren auf die vorgebrachten Gründe im Vorverfahren und erklärte zudem nach Indien zurückkehren zu wollen und dort nicht mehr von einer Bedrohung auszugehen.
Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sich zum Entscheidungszeitpunkt die Versorgungslage derart schwerwiegend verschlechtert hätte, dass der arbeitsfähige und über familiäre Anknüpfungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat verfügende Asylwerber bei einer Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Es besteht keine Situation, die eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK erkennen lässt, wie auch das BFA zutreffend ausgeführt hat.
Das Vorliegen eines erheblichen schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht dargelegt. Hinweise auf für das Verfahren erhebliche gesundheitliche Probleme liegen nicht vor bzw. wurden verneint.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG sind im Fall der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Dies gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingerte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186/2018 ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese – abweichend von §§ 28, 31 VwGVG – aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des § 22 Abs. 10 AsylG mit „Beschluss“ zu treffen.
Die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) bedeutet, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).
Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig abgewiesen worden war und darin eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde.
Es liegt daher ein Fall vor, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 2 AsylG aberkennen „kann“. Indizien dafür, dass ein Fall vorliegt, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern, liegen in der Antragstellung aus der Schubhaft. Die weiteren bei der Ermessensübung zu beachtenden Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 des § 12a Abs. 2 AsylG sind erfüllt: Gegen den Asylwerber besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der Folgeantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist und die Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK für den Asylwerber und für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.
Im vorliegenden Fall kann schon bei einer Grobprüfung gesagt werden, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Das den Folgeantrag begründende Vorbringen gleicht jenem des Erstverfahrens und weist überdies keinen glaubhaften Kern auf.
Anhaltspunkte dafür, dass es hinsichtlich der zumutbaren Rückkehr des Asylwerbers zu einer relevanten Verschlechterung gekommen wäre, ergeben sich aus dem vorhandenen Beweismaterial nicht; der Asylwerber hat dies auch nicht konkret behauptet. Dasselbe gilt für die Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK.
Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zu Recht und war - ohne Verhandlung (§ 22 Abs. 1 BFA-VG) – spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.