G305 2232820-2/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Serbien) geborene Beschwerdeführer (BF) ist ledig und im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien. Die Staatsangehörigkeit ist geklärt. Er ist Inhaber eines zur Nr. XXXX ausgestellten Reisepasses der Republik Serbien. Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsangehöriger und somit Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG [ZMR-Abfrage und IZR-Abfrage].
Der BF ist grundsätzlich gesund und nimmt wegen seiner Drogenabhängigkeit das Medikament BUPRENORPHIN und befindet sich aktuell weder in ärztlicher, noch in therapeutischer Behandlung. Nach seinen eigenen Angaben will er das zuvor näher genannte Medikament am Schwarzmarkt gekauft haben. In Serbien ist er einer Erwerbstätigkeit als landwirtschaftlicher Mitarbeiter nachgegangen [Beschwerde vom XXXX 2026, S. 2].
Der BF ist zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt in den Schengenraum und in der Folge ins Bundesgebiet eingereist. Seine letzte (Haupt-)wohnsitzmeldung an einer Privatadresse war vom XXXX 2019 bis XXXX 2019 gegeben. Seither bestand bei ihm vom XXXX bis XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung im Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX . Aktuell scheint bei ihm im ZMR zwar keine Hauptwohnsitzmeldung mehr auf, doch sind anlassbezogen Anhaltspunkte dafür, dass er das Bundesgebiet bereits verlassen hätte, nicht hervorgekommen.
Er hat einen im Bundesgebiet aufhältigen Halbbruder, XXXX , eine Cousine, XXXX . Im Bundesgebiet leben weiters eine Bekannte und vormalige Freundin des BF, XXXX und deren Sohn, XXXX . Dass es sich bei der zuletzt genannten Person, wie vom BF behauptet, um dessen Sohn handeln würde, steht nicht fest. Im Bundesgebiet hat der BF zu keinem Zeitpunkt ein Vaterschaftsanerkenntnis für ein Kind abgegeben.
Zuletzt will der BF zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt im XXXX 2025 ins Bundesgebiet eingereist und sich hier über die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer aufgehalten haben [Beschwerde vom XXXX 2026, S. 2].
Am XXXX 2026 wurde er um 13:32 Uhr von Organen der LPD XXXX im Rahmen eines Streifendienstes in der XXXX , dabei betreten, wie er gemeinsam mit weiteren Personen im Erdgeschoß des Stiegenhauses des oben näher bezeichneten Objekts Suchtgift konsumierte. Gegenüber den Organen der LPD XXXX gab er an, dass es sich bei diesem Objekt nicht um seinen Wohnsitz handle. Trotz mehrfacher Nachfrage gab er gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde jeweils falsche bzw. widersprüchliche Angaben bezüglich seines Aufenthalts- bzw. Wohnorts an. Zu seiner Person läuft bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ: XXXX eine Aufenthaltsermittlung.
Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über Ersparnisse in nennenswerter Höhe, noch über Immobilienbesitz, sohin über keine Mittel, die ihm einen legalen Aufenthalt ermöglichen könnten. Zum Zeitpunkt seiner Betretung verfügte der BF über keinerlei Barmittel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts. In Österreich verfügt er auch über keine Krankenversicherung.
Er ist auch keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen.
Vom Zeitpunkt seiner Einreise ins Bundesgebiet bis laufend verfügte der BF über keinen, nicht bloß auf vorübergehende Dauer ausgerichteten Wohnsitz. Sein Wohnsitz im Herkunftsstaat befindet sich an der Anschrift XXXX (Serbien).
Der BF ist im Bundesgebiet weder wirtschaftlich, noch sozial (nennenswert) verankert. Hier ist er weder einer Ausbildung nachgegangen, noch war er hier Mitglied in einem Verein. In Serbien war er zu keinem Zeitpunkt Adressat einer politischen und/oder aus dem Motiv einer asylrechtlich relevanten Verfolgung.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht gewährt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt IV.), gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt VI.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt IV. stützte die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG und führte dazu aus, in seinem Fall die Z 1 erfüllt sei, da er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachzuweisen vermochte und sich beharrlich ohne Reisedokument in Missbrauch der Visumsfreiheit illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zudem sei er beim Konsum von Suchtmitteln von Beamten der LPD XXXX betreten worden. Durch sein Verhalten gefährde er die öffentliche Ordnung und Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl des Landes. Seine sofortige Ausreise sei notwendig, um zu verhindern, dass er sich den Unterhalt über illegale Quellen finanziere.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zum XXXX 2026 datierte Beschwerde im (erklärten) Umfang der Spruchpunkte IV. bis VI., die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben, das Einreiseverbot zur Gänze beheben sowie feststellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird, falls nicht alle zu seinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, und verband diese Anträge mit der Anregung, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes VI. ersatzlos beheben, in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am XXXX 2026.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF ein Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der in der Beschwerde enthaltenen Anfechtungserklärung ist davon auszugehen, dass sich diese auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides richtet.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt IV. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG und auf den Umstand, dass er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachzuweisen vermochte und sich beharrlich ohne Reisedokument in Missbrauch der Visumsfreiheit illegal im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Zudem sei er beim Konsum von Suchtmitteln von Beamten der LPD XXXX betreten worden und gefährde er mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl des Landes. Seine sofortige Ausreise sei notwendig, um zu verhindern, dass er sich den Unterhalt über illegale Quellen finanziere. Beim Beschwerdeführer kommt hinzu, dass er auch infolge völligen Fehlens eines Immobilienbesitzes und einer legalen Erwerbsarbeit als mittellos zu bezeichnen ist. Hinzu kommt, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet über keine eigene, nicht bloß auf vorübergehende Dauer ausgerichtete Unterkunft verfügte und sich hier unstet wo aufgehalten hat. Hinzu kommt weiter, dass er die Dauer des sichtvermerksfreien Aufenthalts überschritten hat, sodass anlassbezogen die Entscheidung der belangten Behörde entsprechend getragen wird. Anhaltspunkte dafür, dass der BF das Bundesgebiet bereits verlassen hätte, sind anlassbezogen nicht hervorgekommen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK und/oder der Art. 2 und 3 EMRKJ verbunden. Der BF ist im Bundesgebiet weder sozial, noch wirtschaftlich nennenswert verankert.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.
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