BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

In Kraft seit 24. März 2022
Up-to-date

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Definition des Begriffs „Staatenloser“

Art. 1

1. Im Sinne diese Übereinkommens ist ein „Staatenloser“ eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht.

2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung

(i) auf Personen, denen gegenwärtig ein Organ oder eine Organisation der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen Schutz oder Beistand gewährt, solange sie diesen Schutz oder Beistand genießen;

(ii) auf Personen denen die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Aufenthalt genommen haben, die Rechte und Pflichten zuerkennen, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind;

(iii) auf Personen, bei denen aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist,

(a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Übereinkünfte begangen haben, die abgefasst wurden, um Bestimmungen hinsichtlich derartiger Verbrechen zu treffen;

(b) dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb ihres Aufenthaltslandes begangen haben, bevor sie dort Aufnahme fanden;

(c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.

Artikel 2

Allgemeine Verpflichtungen

Art. 2

Jeder Staatenlose hat gegenüber dem Lande, wo er sich aufhält, Pflichten, die insbesondere darin bestehen, dass er sich dessen Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zu Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen wurden, unterwirft.

Artikel 3

Nicht-Diskriminierung

Art. 3

Die vertragschließenden Staaten sollen die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens auf die Staatenlosen anwenden, ohne bei ihnen einen Unterschied wegen ihrer Rasse, ihrer Religion oder ihres Herkunftslandes zu machen.

Artikel 4

Religion

Art. 4

Die vertragschließenden Staaten sollen den auf ihrem Gebiete befindlichen Staatenlosen bezüglich der Freiheit der Religionsausübung und der Freiheit des Religionsunterrichtes ihrer Kinder eine mindestens ebenso günstige Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen gewähren.

Artikel 5

Rechte außerhalb des Übereinkommens

Art. 5

Dieses Übereinkommen soll keinerlei Rechte oder Vorteile, die von einem vertragschließenden Staat vor oder neben diesem Übereinkommen gewährt wurden, beeinträchtigen.

Artikel 6

Ausdruck „unter den gleichen Umständen“

Art. 6

Im Sinne dieses Übereinkommens besagen die Worte „unter den gleichen Umständen“, dass alle Bedingungen (einschließlich der Dauer und der Bedingungen des vorübergehenden oder gewöhnlichen Aufenthaltes) erfüllt werden müssen, wie sie von der in Frage stehenden Person zur Ausübung des betreffenden Rechtes zu erfüllen wären, wenn sie nicht ein Staatenloser wäre. Ausgenommen hievon sind nur jene Bedingungen, die ihrer Natur nach von einem Staatenlosen nicht erfüllt werden können.

Artikel 7

Ausnahme von der Reziprozität

Art. 7

1. Wo dieses Übereinkommen keine günstigere Bestimmung enthält, muss ein vertragschließender Staat den Staatenlosen die gleiche Behandlung zuteil werden lassen, wie sie gewöhnliche Ausländer erhalten.

2. Nach einem Aufenthalt von drei Jahren im Gebiete eines der vertragschließenden Staaten sollen auf Staatenlose die Bestimmungen über die gesetzliche Reziprozität nicht angewendet werden.

3. Die Rechte und Vorteile, die gewissen Staatenlosen ohne Rücksicht auf Reziprozität schon am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens zukamen, sollen ihnen von den vertragschließenden Staaten auch weiterhin gewährt werden.

4. Die vertragschließenden Staaten sollen die Möglichkeit wohlwollend ins Auge fassen, den Staatenlosen gewisse Rechte und Vorteile zu gewähren, die über die Rechte und Vorteile hinausgehen, auf die sie gemäß Absatz 2 und 3 Anspruch erheben können; weiters sollen sie die Möglichkeit wohlwollend ins Auge fasse, solche Staatenlose, die die in Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllen, vom Erfordernis der Reziprozität zu dispensieren.

5. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 finden auch auf die Rechte und Vorteile Anwendung, die in den Artikeln 13, 18, 19, 21 und 22 dieses Übereinkommens behandelt sind, sowie auch auf andere als in diesem Übereinkommen angeführte Rechte und Vorteile.

Artikel 8

Ausnahme von Sondermaßnahmen

Art. 8

Die vertragschließenden Staaten werden Sondermaßnahmen, die gegen die Person, das Eigentum oder die Interessen von Staatsbürgern oder ehemaligen Staatsbürgern eines fremden Staates ergriffen werden können, nicht auf einen Staatenlosen anwenden, nur weil er früher die Staatsangehörigkeit des betreffenden fremden Staates besaß. Die vertragschließenden Staaten, die nach ihrer Gesetzgebung den vorstehenden Grundsatz nicht anwenden können, werden in geeigneten Fällen Ausnahmen von der Anwendung der Sondermaßnahmen zugunsten der Staatenlosen gewähren.

Artikel 9

Provisorische Maßnahmen

Art. 9

Nichts in diesem Übereinkommen soll einen vertragschließenden Staat in Kriegs- oder nationalen Notstandszeiten hindern, gegen jede Person provisorisch die für die Staatssicherheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, bis es geklärt ist, ob die betreffende Person tatsächlich ein Staatenloser ist und ob solche Maßnahmen in diesem Falle noch immer im Interesse der Staatssicherheit notwendig sind.

Artikel 10

Ununterbrochene Aufenthaltsdauer

Art. 10

1. Wo ein Staatenloser zwangsweise während des zweiten Weltkrieges verschleppt und in das Gebiet eines vertragschließenden Staates gebracht wurde und dort wohnhaft ist, wird der Zeitraum eines solchen erzwungenen Aufenthaltes als gesetzmäßiger Wohnort innerhalb dieses Gebietes angesehen werden.

2. Wo ein Staatenloser zwangsweise während des zweiten Weltkrieges vom Gebiet eines vertragschließenden Staates verschleppt wurde, aber noch vor Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens dorthin zurückkehrte, soll der Zeitraum vor und nach einer solchen zwangsweisen Verschleppung als nicht unterbrochener Zeitraum für alle Zwecke, wo ein ununterbrochener Aufenthalt notwendig ist, angesehen werden.

Artikel 11

Staatenlose Seeleute

Art. 11

Bei Staatenlosen, die ordnungsmäßig als Mitglieder der Besatzung eines Schiffes verwendet werden, das die Flagge eines der vertragschließenden Staaten führt, werden die betreffenden Staaten mit Wohlwollen die Möglichkeit untersuchen, die Staatenlosen zu ermächtigen, sich auf ihrem Gebiet niederzulassen und ihnen Reisedokumente auszufolgen, oder sie provisorisch auf ihrem Gebiete zulassen, um insbesondere ihre Niederlassung in einem anderen Lande zu erleichtern.

Kapitel II

Rechtsstellung

Artikel 12

Personenrechtliche Stellung

Art. 12

1. Die personenrechtliche Stellung eines Staatenlosen wird vom Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, vom Gesetz seines Aufenthaltslandes bestimmt.

2. Rechte, die von einem Staatenlosen vorher erworben wurden und die auf der personenrechtlichen Stellung beruhen, insbesondere solche Rechte, die sich aus einer Verehelichung ergeben, sollen von den vertragschließenden Staaten anerkannt werden, vorausgesetzt, dass die nach der Gesetzgebung des betreffenden Staates allfällig vorgesehenen Formalitäten erfüllt worden sind. Voraussetzung ist weiters, dass es sich bei diesen Rechten um solche handelt, die von der Gesetzgebung des betreffenden Staates auch anerkannt werden würden, wenn die in Frage stehende Person nicht staatenlos wäre.

Artikel 13

Bewegliches und unbewegliches Eigentum

Art. 13

Die vertragschließenden Staaten werden den Staatenlosen beim Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Eigentum und anderen dazugehörigen Rechten und bei der Abschließung von Miet- und anderen Verträgen über bewegliches und unbewegliches Eigentum eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Artikel 14

Geistiges und gewerbliches Eigentum

Art. 14

Bezüglich des Schutzes von gewerblichem Eigentum, wie Erfindungen, technischen Plänen oder Modellen, Schutzmarken und Handelsnamen und des Schutzes von literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeiten wird dem Staatenlosen in dem Lande, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, der gleiche Schutz gewährt werden wie den eigenen Staatsangehörigen des betreffenden Landes. Im Gebiete jedes anderen vertragschließenden Staates wird dem Staatenlosen der gleiche Schutz gewährt werden, der dort Staatsangehörigen des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Artikel 15

Vereinsrecht

Art. 15

Die vertragschließenden Staaten werden den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, bezüglich der unpolitischen und nicht auf Gewinn berechneten Vereine und Gewerkschaften eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Artikel 16

Zulassung zur Gerichtsbarkeit

Art. 16

1. Ein Staatenloser wird zu den Gerichten auf dem Gebiete der vertragschließenden Staaten zugelassen.

2. Ein Staatenloser wird in einem vertragschließenden Staat, in dessen Gebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in bezug auf Zulassung zu den Gerichten einschließlich Armenrecht und Befreiung von der cautio judicatum solvi die gleiche Behandlung wie ein eigener Staatsangehöriger genießen.

3. Im Gebiete vertragschließender Staaten, in denen der Staatenlose nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird er bei den in Absatz 2 angeführten Angelegenheiten die gleiche Behandlung wie ein Staatsangehöriger des Landes genießen, in dem der Staatenlose seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Kapitel III

Erwerbstätigkeit

Artikel 17

Unselbständige Erwerbstätigkeit

Art. 17

1. Die vertragschließenden Staaten werden den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, im Hinblick auf das Recht der Annahme einer Anstellung eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

2. Die Vertragsstaaten werden wohlwollend die Möglichkeit prüfen, die Rechte aller Staatenlosen in bezug auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit den Rechten ihrer Staatsangehörigen anzugleichen; dies gilt insbesondere für Staatenlose, die auf Grund eines Programms zur Anwerbung von Arbeitskräften oder eines Einwanderungsplans in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind.

Artikel 18

Selbständige Erwerbstätigkeit

Art. 18

Die vertragschließenden Staaten werden den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, im Hinblick auf das Recht, sich in der Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe und Handel niederzulassen und Handels- und Industriegesellschaften zu gründen, eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Artikel 19

Freie Berufe

Art. 19

Jeder vertragschließende Staat wird Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf seinem Gebiet aufhalten, Diplome besitzen, welche von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates anerkannt wurden, und einen freien Beruf ausüben wollen, eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Kapitel IV

Wohlfahrt

Artikel 20

Rationierung

Art. 20

Wo ein Rationierungssystem besteht, das auf die breite Bevölkerung Anwendung findet und die allgemeine Verteilung von Mangelwaren regelt, sollen die Staatenlosen wie eigene Staatsangehörige behandelt werden.

Artikel 21

Unterkunft

Art. 21

Bezüglich der Unterkunft sollen die vertragschließenden Staaten, soweit dies durch Gesetze und Verordnungen geregelt oder Gegenstand der Kontrolle von öffentlichen Behörden ist, den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Artikel 22

Öffentlicher Unterricht

Art. 22

1. Die vertragschließenden Staaten werden den Staatenlosen die gleiche Behandlung zuteil werden lassen, die eigene Staatsangehörige bezüglich der Pflichtschulen erhalten.

2. Die vertragschließenden Staaten werden Staatenlosen eine ebenso günstige und jedenfalls keine ungünstigere Behandlung zuteil werden lassen, wie sie Ausländer im Allgemeinen unter den gleichen Umständen hinsichtlich aller anderen Schulen als der Pflichtschulen genießen, insbesondere was die Zulassung zum Studium, die Anerkennung von ausländischen Studienzeugnissen, Diplomen und Universitätsgraden sowie den Gebührenerlass und die Erteilung von Stipendien betrifft.

Artikel 23

Öffentliche Unterstützungen

Art. 23

Die vertragschließenden Staaten sollen den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, die gleiche Behandlung in der öffentliche Fürsorge und Unterstützung gewähren, wie sie ihren eigenen Staatsbürgern zuteil wird.

Artikel 24

Arbeitsgesetzgebung und Sozialversicherung

Art. 24

1. Die vertragschließenden Staaten werden den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiete aufhalten, die gleichen Behandlung zuteil werden lassen, wie sie den eigenen Staatsangehörigen in folgenden Punkten gewährt wird:

a) soweit solche Angelegenheiten durch Gesetze und Verordnungen geregelt werden oder Gegenstand der Kontrolle von Verwaltungsbehörden sind: Remunerationen einschließlich Familienbeihilfen, wo diese einen Teil der Remunerationen darstellen, Arbeitsstunden, Überstundenvereinbarungen, bezahlter Urlaub, Beschränkungen bezüglich Heimarbeit, Mindestalter für Arbeitnehmer, Lehrzeit und Ausbildung, Frauenarbeit und Arbeit von Jugendlichen und Genuss der Vorteile des Kollektivvertrages.

b) Sozialversicherung (gesetzliche Bestimmungen über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Entbindungen, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Alter, Todesfall, Arbeitslosigkeit, Familienverpflichtungen und sonstige Verpflichtungen, die nach den heimischen Gesetzen oder Verordnungen unter das Sozialversicherungswesen fallen) mit folgenden Einschränkungen:

i) entsprechende Regelungen, betreffend die Erhaltung bereits erworbener beziehungsweise geltend gemachter Rechte, sind möglich;

ii) heimische Gesetze oder Verordnungen des Aufenthaltslandes können Sonderregelungen über ganz aus öffentlichen Geldern zahlbare Zuweisungen oder Teilzuweisungen vorschreiben sowie über Beihilfen an Personen, welche die für die Gewährung einer normalen Rente vorgeschrieben Beitragsbedingungen nicht erfüllt haben.

2. Das Recht auf Vergütung beim Tode eines Staatenlosen durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit soll nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass der Wohnort der Person, die auf die Vergütung Anspruch hat, sich außerhalb des Gebietes des vertragschließenden Staates befindet.

3. Die vertragschließenden Staaten sollen die Vorteile der von ihnen abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Abkommen, betreffend die Aufrechterhaltung erworbener Rechte auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit oder den Genuss solcher Rechte, die sie zu erwerben im Begriffe sind, auf die Staatenlosen ausdehnen, soweit sie die von den Signatarstaaten der betreffenden Abkommen der für ihre Staatsangehörigen vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

4. Die vertragschließenden Staaten mögen trachten, soweit als möglich die Begünstigungen ähnlicher Abkommen, die zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen ihnen und nichtvertragschließenden Staaten in Kraft stehen könnten, auf Staatenlose auszudehnen.

Kapitel V

Administrative Maßnahmen

Artikel 25

Verwaltungshilfe

Art. 25

1. Wenn die Ausübung eines Rechtes durch einen Staatenlosen normalerweise die Hilfe fremder Behörden notwendig macht, an die er sich nicht wenden kann, so sollen die vertragschließenden Staaten, auf deren Gebiet er sich aufhält, Verfügungen treffen, dass diese Hilfe ihm von ihren eigenen Behörden gewährt wird.

2. Die in Absatz 1 genannten Behörden sollen den Staatenlosen Dokumente oder Bescheinigungen ausstellen oder unter ihrer Aufsicht ausstellen lassen, die normalerweise Ausländern von ihren eigenen staatlichen Behörden oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden.

3. So ausgefolgte Dokumente oder Bescheinigungen werden die offiziellen Papiere, die Ausländern sonst von ihren nationalen Behörden oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden, ersetzen und bis zum Gegenbeweis Glaubwürdigkeit besitzen.

4. Abgesehen von bedürftigen Staatenlosen, denen eine Ausnahmebehandlung gewährt wird, können für die hier erwähnten Amtshandlungen Abgaben eingehoben werden; jedoch müssen diese gering und jenen Abgaben angemessen sein, die für ähnliche Dienste von eigenen Staatsbürgern eingehoben werden.

5. Die Bestimmungen dieses Artikels sollen die Artikel 27 und 28 nicht beeinflussen.

Artikel 26

Freizügigkeit

Art. 26

Die vertragschließenden Staaten sollen den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, das Recht gewähren ihren Wohnort zu wählen und frei innerhalb ihres Gebietes herumzureisen, genau so, wie dies auch Ausländern unter den gleichen Umständen freisteht.

Artikel 27

Identitätsausweise

Art. 27

Die vertragschließenden Staaten werden jedem Staatenlosen in ihrem Gebiete, der kein gültiges Reisedokument besitzt, Identitätsausweise ausstellen.

Artikel 28

Reiseausweise

Art. 28

Die vertragschließenden Staaten werden an Staatenlose, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise ausstellen, um ihnen Reisen außerhalb der Landesgrenzen zu ermöglichen, vorausgesetzt, dass keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dagegensprechen; die Bestimmungen des Anhanges zu diesem Übereinkommen sind auf solche Dokumente anzuwenden. Die vertragschließenden Staaten können einen solchen Reiseausweis jedem anderen Staatenlosen, der sich auf ihrem Gebiet befindet, ausstellen; sie sollen wohlwollend jene Staatenlose in ihrem Gebiet berücksichtigen, denen es nicht möglich ist, einen Reiseausweis vom Lande ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zu erhalten.

Artikel 29

Steuern und Abgaben

Art. 29

1. Die vertragschließenden Staaten sollen Staatenlosen in ihrem Gebiet keine Gebühren, Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art auferlegen, die anders oder höher als jene sind, die von ihren eigenen Staatsangehörigen in einer ähnlichen Situation verlangt werden.

2. Absatz 1 steht in keiner Weise der Anwendung von Gesetzen und Verordnungen auf Staatenlose, betreffend die Gebühren für die Ausstellung von Verwaltungsdokumenten einschließlich der Identitätspapiere an Ausländer, entgegen.

Artikel 30

Vermögenstransfer

Art. 30

1. Ein vertragschließender Staat wird ihm Rahmen seiner Gesetze und Verordnungen einem Staatenlosen den Transfer seines Vermögens, das er in das Gebiet mitgebracht hat, in ein anderes Land gestatten, wenn er die Erlaubnis erhielt, sich dort niederzulassen.

2. Ein vertragschließender Staat wird das Gesuch eines Staatenlosen um Erlaubnis zum Transfer seines Vermögens, das für die Niederlassung in einem anderen Lande, in dem er sich ansiedeln darf, notwendig ist, wo immer es auch sein mag, wohlwollend in Erwägung zu ziehen.

Artikel 31

Ausweisung

Art. 31

1. Die vertragschließenden Staaten sollen keinen Staatenlosen, der sich rechtmäßig auf ihrem Gebiet aufhält, ausweisen, es sei denn aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung.

2. Die Ausweisung eines solchen Staatenlosen soll nur in Ausführung einer Entscheidung erfolgen, die gemäß den gesetzlichen Verfahren erflossen ist. Dem Staatenlosen soll, wenn keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit dagegenstehen, erlaubt werden, Entlastungsbeweise zu liefern, gegen die Ausweisung zu berufen und sich zu diesem Zwecke vor der zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren Personen, die von den zuständigen Behörden besonders dafür bestimmt sind, vertreten zu lassen.

3. Die vertragschließenden Staaten sollen solchen Staatenlosen einen angemessenen Zeitraum gewähren, während dessen sie sich um die Einreise in ein anderes Land bewerben können. Die vertragschließenden Staaten behalten sich das Recht vor, während dieses Zeitraumes die notwendigen internen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 32

Einbürgerung

Art. 32

Die vertragschließenden Staaten sollen soweit als möglich die Gleichstellung und Einbürgerung von Staatenlosen erleichtern. Sie sollen insbesondere alles tun, um das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und soweit als möglich die Kosten eines solchen Verfahrens zu reduzieren.

Kapitel VI

Schlussbestimmungen

Artikel 33

Auskünfte über innerstaatliche Rechtsvorschriften

Art. 33

Die vertragsschließenden Staaten werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Text der Gesetze und Verordnungen mitteilen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.

Artikel 34

Beilegung von Streitigkeiten

Art. 34

Wenn sich in der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens Streitfragen zwischen den vertragschließenden Staaten ergeben sollten, die nicht auf andere Weise beigelegt werden können, soll eine solche Streifrage auf Antrag eines der Streitteile dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.

Artikel 35

Unterzeichnung, Ratifizierung und Beitritt

Art. 35

1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1955 am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf.

2. Es liegt zur Unterzeichnung auf

a) für jedes Mitglied der Vereinten Nationen,

b) für jeden anderen Staat, der zur Teilnahme an der Konferenz der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Staatenlosen eingeladen wurde, und

c) für jeden Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, es zu unterzeichnen oder ihm beizutreten.

3. Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

4. Die in Absatz 2 bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 36

Örtlicher Geltungsbereich

Art. 36

1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts erklären, dass die Gültigkeit des vorliegenden Übereinkommens auf alle oder einige Gebiete oder auch auf ein einziges der Gebiete, für die er international verantwortlich ist, ausgedehnt wird. Eine solche Erklärung wird in dem Augenblick wirksam, in dem das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt.

2. In jedem späteren Zeitpunkt wird eine solche Ausdehnung des Geltungsbereiches durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen bewirkt; sie wird vom 90. Tage nach Erhalt dieser Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder allenfalls zu jenem späteren Zeitpunkte wirksam, in dem das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt.

3. Jeder in Betracht kommende Staat wird die Möglichkeit untersuchen, für die Gebiete auf die sich die Gültigkeit des vorliegenden Übereinkommens im Zeitpunkte der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitrittes nicht erstreckt, sobald als möglich alle Schritte zu unternehmen, um dort, wo dies aus Verfassungsgründen notwendig ist, die Zustimmung der Regierungen solcher Gebiete zur Anwendung des vorliegenden Übereinkommens zu erlangen.

Artikel 37

Bundesstaatklausel

Art. 37

Bei Bundesstaaten oder Staaten, die nicht Einheitsstaaten sind, werden folgende Bestimmungen angewendet werden:

a) Bezüglich jener Artikel dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung des Bundes fällt, werden die Verpflichtungen des Bundes die gleichen sein, wie die solcher Vertragspartner, die nicht Bundesstaaten sind.

b) Bezüglich jener Artikel dieses Übereinkommens, deren Anwendung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone fällt, die nach der Bundesverfassung nicht verpflichtet sind, gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, soll der Bund sobald als möglich und mit einer befürwortenden Einbegleitung die genannten Artikel den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone zur Kenntnis bringen.

c) Ein Bundesstaat, der Vertragspartner dieses Übereinkommens ist, soll jedem anderen vertragschließenden Staat auf dessen Ersuchen, das ihm vom Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt wurde, eine Zusammenstellung der Gesetze und praktischen Durchführungsmaßnahmen des Bundes oder der Gliedstaaten, betreffend die eine oder andere Bestimmung des Übereinkommens, zusenden, in der dargestellt wird, inwieweit die betreffende Bestimmung durch einen Akt der Gesetzgebung oder auf andere Weise in die Tat umgesetzt wurde.

Artikel 38

Vorbehalte

Art. 38

1. Im Zeitpunkte der Unterzeichnung, Ratifizierung oder des Beitrittes kann jeder Staat Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens machen, außer zu den Artikeln 1, 3, 4, 16 Absatz 1 und 33 bis 42.

2. Ein vertragschließender Staat, der Vorbehalte gemäß Absatz 1 dieses Artikels macht, kann diese jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

Artikel 39

Inkrafttreten

Art. 39

1. Dieses Übereinkommen tritt am 90. Tage nach dem Tage der Hinterlegung der 6. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der 6. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am 90. Tage nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Artikel 40

Kündigung

Art. 40

1. Jeder vertragschließende Staat kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird für den betreffenden vertragschließenden Staat ein Jahr nach dem Datum des Einlangens dieser Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

3. Jeder Staat, der eine Erklärung gemäß Artikel 36 abgab, kann jederzeit nachher dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, dass die Wirksamkeit des Übereinkommens für ein Gebiet, das in jener Notifikation bezeichnet wird, rückgängig gemacht wird. Diese Rückgängigmachung tritt ein Jahr nach dem Einlangen dieser Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.

Artikel 41

Revision

Art. 41

1. Jeder vertragschließende Staat kann jederzeit durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Revision dieses Übereinkommen beantragen.

2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen empfiehlt gegebenenfalls, welche Schritte auf einen solchen Antrag hin zu unternehmen sind.

Artikel 42

Verständigungen durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen

Art. 42

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen soll alle Mitgliedstaaten und alle Nicht-Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die im Artikel 35 genannt sind, verständigen von

a) Unterschriften, Ratifikations- und Beitrittsurkunden gemäß Artikel 35;

b) Erklärungen und Notifizierungen, die im Artikel 36 genannt sind;

c) Vorbehalte, die gemäß Artikel 38 formuliert oder zurückgezogen wurden;

d) dem Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens gemäß Artikel 39;

e) Kündigungen und Notifizierungen gemäß Artikel 40;

f) Revisionsanträgen gemäß Artikel 41.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die über die dazu erforderlichen Vollmachten verfügen, das vorliegende Übereinkommen im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet.

Geschehen zu New York am 28. September 1954, in einem einzigen Exemplar, dessen englischer, französischer und spanischer Text je authentisch sind, das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt werden wird und von dem beglaubigte Kopien allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den im Artikel 35 bezeichneten Nicht-Mitgliedstaaten übermittelt werden.

Anhang

Artikel 1

Anl. 1

1. Der in Artikel 28 dieses Übereinkommens erwähnte Reiseausweis hat anzugeben, dass der Inhaber staatenlos im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 ist.

2. Der Ausweis ist mindestens in zwei Sprachen abzufassen, von denen eine die englische oder die französische Sprache ist.

3. Die vertragschließenden Staaten prüfen die Möglichkeit, einen Reiseausweis gemäss beigefügtem Muster einzuführen.

Artikel 2

Anl. 1

Vorbehaltlich der Vorschriften des Ausstellerlandes können Kinder im Reiseausweis eines Elternteils oder ausnahmsweise eines anderen Erwachsenen mit eingetragen werden.

Artikel 3

Anl. 1

Die für die Ausstellung des Ausweises erhobenen Gebühren dürfen den für Pässe von Staatsbürgern geltenden Mindestsatz nicht überschreiten.

Artikel 4

Anl. 1

Außer in besondern oder außergewöhnlichen Fällen ist der Ausweis für möglichst viele Länder auszustellen.

Artikel 5

Anl. 1

Die Gültigkeitsdauer des Ausweises beträgt mindestens drei Monate und höchstens zwei Jahre.

Artikel 6

Anl. 1

1. Die Erneuerung oder Verlängerung des Ausweises ist Sache der ausstellenden Behörde, solange der Inhaber sich nicht in einem andern Gebiet niedergelassen hat und sich rechtmäßig auf dem Gebiet dieser Behörde aufhält. Zur Ausstellung eines neuen Ausweises ist unter der gleichen Bedingung die Behörde zuständig, die den frühern Ausweis ausgestellt hat.

2. Diplomatische und konsularische Vertretungen können ermächtigt werden, die Gültigkeitsdauer der von ihrer Regierung ausgestellten Reiseausweise um höchstens sechs Monate zu verlängern.

3. Die vertragschließenden Staaten prüfen wohlwollend, ob Staatenlosen, die sich nicht mehr rechtmäßig auf ihrem Gebiet aufhalten und die vom Land ihres rechtmäßigen Aufenthalts keinen Reiseausweis erhalten können, ein solcher ausgestellt, erneuert oder verlängert werden kann.

Artikel 7

Anl. 1

Die vertragschließenden Staaten anerkennen die gemäss Artikel 28 dieses Übereinkommens ausgestellten Ausweise.

Artikel 8

Anl. 1

Die zuständigen Behörden des Landes, in das der Staatenlose reisen will, tragen, wenn sie bereit sind, ihn aufzunehmen, in seinen Ausweis ein Visum ein, sofern dies notwendig ist.

Artikel 9

Anl. 1

1. Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, Staatenlosen, die das Einreisevisum des endgültigen Bestimmungsgebietes erhalten haben, Transitvisa zu erteilen.

2. Die Erteilung dieses Visums kann aus Gründen verweigert werden, die auch gegenüber jedem andern Ausländer die Verweigerung des Visums rechtfertigen würden.

Artikel 10

Anl. 1

Die Gebühren für die Erteilung von Aus-, Ein- oder Durchreisevisa dürfen den für Visa in ausländischen Pässen vorgesehenen Mindestsatz nicht übersteigen.

Artikel 11

Anl. 1

Wenn ein Staatenloser sich rechtmäßig auf dem Gebiet eines andern vertragschließenden Staates niederlässt, ist es Sache der zuständigen Behörden dieses Gebietes, ihm gemäss Artikel 28 einen neuen Ausweis auszustellen; der Staatenlose kann sie darum ersuchen.

Artikel 12

Anl. 1

Die Behörde, die einen neuen Ausweis ausstellt, hat den früheren einzuziehen und dem Ausstellungsland zurückzusenden, falls dies im Ausweis vorgesehen ist; ist dies nicht der Fall, zieht sie ihn ein und annulliert ihn.

Artikel 13

Anl. 1

1. Ein nach Artikel 28 des Übereinkommens ausgestellter Reiseausweis berechtigt den Inhaber, vorbehaltlich eines anders lautenden Vermerks, jederzeit während der Gültigkeitsdauer des Ausweises in das Gebiet des ausstellenden Staates zurückzukehren. Die Frist zur Rückkehr darf aber nicht weniger als drei Monate betragen, außer wenn das Land, in welches der Staatenlose reisen will, keine Rückkehrgarantie im Reiseausweis verlangt.

2. Unter Vorbehalt von Absatz 1 kann jeder vertragschließende Staat verlangen, dass sich der Inhaber des Ausweises allen Formalitäten unterwirft, die in bezug auf Ausreise oder Rückkehr in das Land vorgeschrieben werden können.

Artikel 14

Anl. 1

Die Bestimmungen dieses Anhanges, mit Ausnahme von Artikel 13, berühren in einer Weise die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiete der Vertragschließenden Staaten die Bedingungen für die Zulassung, die Durchreise, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Ausreise regeln.

Artikel 15

Anl. 1

Weder die Ausstellung des Ausweises noch die eingetragenen Vermerke bestimmen oder berühren den Status des Inhabers, insbesondere was die Staatsangehörigkeit anbelangt.

Artikel 16

Anl. 1

Die Ausstellung des Ausweises gibt dem Inhaber keinen Anspruch auf diplomatischen oder konsularischen Schutz des Staates, der den Ausweis abgegeben hat, und überträgt nicht ipso facto dessen Vertretern Schutzbefugnisse.

Muster-Reiseausweis

Anl. 1

Es wird empfohlen, den Ausweis in Form eines Heftes (15 x 10 cm) auszustellen und ihn so zu drucken, dass jede mit chemischen oder anderen Mitteln vorgenommene Radierung oder Änderung leicht festgestellt werden kann und dass die Worte „Übereinkommen vom 28. September 1954“ auf jeder Seite in der Sprache des ausstellenden Landes fortlaufend wiederholt werden.

Umschlag des Heftes Reiseausweis (Übereinkommen vom 28. September 1954)
Nr. .............
(1) Reiseausweis (Übereinkommen vom 28. September 1954)

Dieser Ausweis wird am ........ ungültig, sofern er nicht verlängert wird.

Name ………………………………………………………………………………………………………..

Vorname(n) …………………………………………………………………………………………………

Begleitet von ....................... Kind (Kindern).

1. Dieser Ausweis wird dem Inhaber lediglich als Reiseausweis an Stelle eines nationalen Passes abgegeben. Er greift der Frage der Staatsangehörigkeit des Inhabers nicht vor und hat auf diese keinen Einfluss.

2. Der Inhaber ist berechtigt, bis zum .........., wenn nachstehend kein späteres Datum angegeben ist, nach ............ zurückzukehren. (Hier ist das Land anzugeben, dessen Behörden den Ausweis ausstellen. Der Zeitraum, während dessen es dem Inhaber erlaubt ist, zurückzukehren, darf nicht weniger als drei Monate betragen, außer wenn das Land, in welches der Inhaber reisen will, keine Rückkehrgarantie im Ausweis verlangt.

3. Lässt sich der Inhaber in einem anderen Lande nieder als dem, in dem der Ausweis ausgestellt wurde, so hat er, falls er sich wiederum ins Ausland begeben will, bei den zuständigen Behörden seines Aufenthaltslandes um einen neuen Ausweis nachzusuchen. (Der frühere Ausweis ist von der Behörde, die den neuen Ausweis ausstellt, einzuziehen und an die Behörde, die ihn ausgestellt hat, zurückzuschicken.*

(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)

*Der Satz in Klammern kann von den Regierungen, die dies wünschen, eingefügt werden.

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(2)

Geburtsort und datum: ………………………………................................

Beruf: ............................................................................................................

Gegenwärtiger Wohnort: .............................................................................

Mädchenname und Vorname(n) der Ehefrau* ............................................

Name und Vorname(n) des Ehemannes* ....................................................

*Nichtzutreffendes streichen

Personenbeschreibung

Größe: ...........................................................................................................

Haare: ...........................................................................................................

Farbe der Augen: ..........................................................................................

Nase: ............................................................................................................

Gesichtsform: ..............................................................................................

Hautfarbe: ...................................................................................................

Besondere Kennzeichen: ............................................................................

Den Inhaber begleitende Kinder
Name Vorname(n) Geburtsort und – datum Geschlecht
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……………. ……………. ……………. …………….
……………. ……………. ……………. …………….
(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)

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(3) Lichtbild des Inhabers und Stempel der den Ausweis ausstellenden Behörde. Fingerabdrücke des Inhabers (wenn erforderlich).

Unterschrift des Inhabers ...................................

(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)

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(4)

1. Dieser Ausweis ist für folgende Länder gültig:

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2. Dieser Ausweis wird auf Grund folgender Unterlage(n) ausgestellt:

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Ausgestellt in: ...........................................

Datum: ......................................................

Unterschrift und Stempel der den Ausweis ausstellenden Behörde:

Erhobene Gebühr: ............

(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)

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(5)
Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer
Erhobene Gebühr: ............ vom .....................
bis .....................
Geschehen zu ................ Datum ...................
Unterschrift und Stempel der die Gültigkeit des Ausweises verlängernden Behörde:
Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer
Erhobene Gebühr: ............ vom .....................
bis .....................
Geschehen zu ............... Datum ...................
Unterschrift und Stempel der die Gültigkeit des Ausweises verlängernden Behörde:
(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)
(6)
Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer
Erhobene Gebühr: ............ vom .....................
bis .....................
Geschehen zu ............... Datum ...................
Unterschrift und Stempel der die Gültigkeit des Ausweises verlängernden Behörde:
Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer
Erhobene Gebühr: ............ vom .....................
bis .....................
Geschehen zu ................ Datum ...................
Unterschrift und Stempel der die Gültigkeit des Ausweises
verlängernden Behörde:(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)
(7–32)
Visa
Der Name des Ausweisinhabers ist in jedem Visum zu wiederholen.
(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)

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