Die vertragschließenden Staaten werden Sondermaßnahmen, die gegen die Person, das Eigentum oder die Interessen von Staatsbürgern oder ehemaligen Staatsbürgern eines fremden Staates ergriffen werden können, nicht auf einen Staatenlosen anwenden, nur weil er früher die Staatsangehörigkeit des betreffenden fremden Staates besaß. Die vertragschließenden Staaten, die nach ihrer Gesetzgebung den vorstehenden Grundsatz nicht anwenden können, werden in geeigneten Fällen Ausnahmen von der Anwendung der Sondermaßnahmen zugunsten der Staatenlosen gewähren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise