BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Rechtsstellung der StaatenlosenArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 08. Mai 2008
Up-to-date

Die vertragschließenden Staaten sollen die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens auf die Staatenlosen anwenden, ohne bei ihnen einen Unterschied wegen ihrer Rasse, ihrer Religion oder ihres Herkunftslandes zu machen.

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