BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Rechtsstellung der StaatenlosenArt. 27

Art. 27

In Kraft seit 08. Mai 2008
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Die vertragschließenden Staaten werden jedem Staatenlosen in ihrem Gebiete, der kein gültiges Reisedokument besitzt, Identitätsausweise ausstellen.

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