1. Wo dieses Übereinkommen keine günstigere Bestimmung enthält, muss ein vertragschließender Staat den Staatenlosen die gleiche Behandlung zuteil werden lassen, wie sie gewöhnliche Ausländer erhalten.
2. Nach einem Aufenthalt von drei Jahren im Gebiete eines der vertragschließenden Staaten sollen auf Staatenlose die Bestimmungen über die gesetzliche Reziprozität nicht angewendet werden.
3. Die Rechte und Vorteile, die gewissen Staatenlosen ohne Rücksicht auf Reziprozität schon am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens zukamen, sollen ihnen von den vertragschließenden Staaten auch weiterhin gewährt werden.
4. Die vertragschließenden Staaten sollen die Möglichkeit wohlwollend ins Auge fassen, den Staatenlosen gewisse Rechte und Vorteile zu gewähren, die über die Rechte und Vorteile hinausgehen, auf die sie gemäß Absatz 2 und 3 Anspruch erheben können; weiters sollen sie die Möglichkeit wohlwollend ins Auge fasse, solche Staatenlose, die die in Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllen, vom Erfordernis der Reziprozität zu dispensieren.
5. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 finden auch auf die Rechte und Vorteile Anwendung, die in den Artikeln 13, 18, 19, 21 und 22 dieses Übereinkommens behandelt sind, sowie auch auf andere als in diesem Übereinkommen angeführte Rechte und Vorteile.
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