BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Rechtsstellung der StaatenlosenArt. 11

Art. 11

In Kraft seit 08. Mai 2008
Up-to-date

Bei Staatenlosen, die ordnungsmäßig als Mitglieder der Besatzung eines Schiffes verwendet werden, das die Flagge eines der vertragschließenden Staaten führt, werden die betreffenden Staaten mit Wohlwollen die Möglichkeit untersuchen, die Staatenlosen zu ermächtigen, sich auf ihrem Gebiet niederzulassen und ihnen Reisedokumente auszufolgen, oder sie provisorisch auf ihrem Gebiete zulassen, um insbesondere ihre Niederlassung in einem anderen Lande zu erleichtern.

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