BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Rechtsstellung der StaatenlosenAnl. 1

Anl. 1

In Kraft seit 08. Mai 2008
Up-to-date

1. Der in Artikel 28 dieses Übereinkommens erwähnte Reiseausweis hat anzugeben, dass der Inhaber staatenlos im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 ist.

2. Der Ausweis ist mindestens in zwei Sprachen abzufassen, von denen eine die englische oder die französische Sprache ist.

3. Die vertragschließenden Staaten prüfen die Möglichkeit, einen Reiseausweis gemäss beigefügtem Muster einzuführen.

Vorbehaltlich der Vorschriften des Ausstellerlandes können Kinder im Reiseausweis eines Elternteils oder ausnahmsweise eines anderen Erwachsenen mit eingetragen werden.

Die für die Ausstellung des Ausweises erhobenen Gebühren dürfen den für Pässe von Staatsbürgern geltenden Mindestsatz nicht überschreiten.

Außer in besondern oder außergewöhnlichen Fällen ist der Ausweis für möglichst viele Länder auszustellen.

Die Gültigkeitsdauer des Ausweises beträgt mindestens drei Monate und höchstens zwei Jahre.

1. Die Erneuerung oder Verlängerung des Ausweises ist Sache der ausstellenden Behörde, solange der Inhaber sich nicht in einem andern Gebiet niedergelassen hat und sich rechtmäßig auf dem Gebiet dieser Behörde aufhält. Zur Ausstellung eines neuen Ausweises ist unter der gleichen Bedingung die Behörde zuständig, die den frühern Ausweis ausgestellt hat.

2. Diplomatische und konsularische Vertretungen können ermächtigt werden, die Gültigkeitsdauer der von ihrer Regierung ausgestellten Reiseausweise um höchstens sechs Monate zu verlängern.

3. Die vertragschließenden Staaten prüfen wohlwollend, ob Staatenlosen, die sich nicht mehr rechtmäßig auf ihrem Gebiet aufhalten und die vom Land ihres rechtmäßigen Aufenthalts keinen Reiseausweis erhalten können, ein solcher ausgestellt, erneuert oder verlängert werden kann.

Die vertragschließenden Staaten anerkennen die gemäss Artikel 28 dieses Übereinkommens ausgestellten Ausweise.

Die zuständigen Behörden des Landes, in das der Staatenlose reisen will, tragen, wenn sie bereit sind, ihn aufzunehmen, in seinen Ausweis ein Visum ein, sofern dies notwendig ist.

1. Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, Staatenlosen, die das Einreisevisum des endgültigen Bestimmungsgebietes erhalten haben, Transitvisa zu erteilen.

2. Die Erteilung dieses Visums kann aus Gründen verweigert werden, die auch gegenüber jedem andern Ausländer die Verweigerung des Visums rechtfertigen würden.

Die Gebühren für die Erteilung von Aus-, Ein- oder Durchreisevisa dürfen den für Visa in ausländischen Pässen vorgesehenen Mindestsatz nicht übersteigen.

Wenn ein Staatenloser sich rechtmäßig auf dem Gebiet eines andern vertragschließenden Staates niederlässt, ist es Sache der zuständigen Behörden dieses Gebietes, ihm gemäss Artikel 28 einen neuen Ausweis auszustellen; der Staatenlose kann sie darum ersuchen.

Die Behörde, die einen neuen Ausweis ausstellt, hat den früheren einzuziehen und dem Ausstellungsland zurückzusenden, falls dies im Ausweis vorgesehen ist; ist dies nicht der Fall, zieht sie ihn ein und annulliert ihn.

1. Ein nach Artikel 28 des Übereinkommens ausgestellter Reiseausweis berechtigt den Inhaber, vorbehaltlich eines anders lautenden Vermerks, jederzeit während der Gültigkeitsdauer des Ausweises in das Gebiet des ausstellenden Staates zurückzukehren. Die Frist zur Rückkehr darf aber nicht weniger als drei Monate betragen, außer wenn das Land, in welches der Staatenlose reisen will, keine Rückkehrgarantie im Reiseausweis verlangt.

2. Unter Vorbehalt von Absatz 1 kann jeder vertragschließende Staat verlangen, dass sich der Inhaber des Ausweises allen Formalitäten unterwirft, die in bezug auf Ausreise oder Rückkehr in das Land vorgeschrieben werden können.

Die Bestimmungen dieses Anhanges, mit Ausnahme von Artikel 13, berühren in einer Weise die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiete der Vertragschließenden Staaten die Bedingungen für die Zulassung, die Durchreise, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Ausreise regeln.

Weder die Ausstellung des Ausweises noch die eingetragenen Vermerke bestimmen oder berühren den Status des Inhabers, insbesondere was die Staatsangehörigkeit anbelangt.

Die Ausstellung des Ausweises gibt dem Inhaber keinen Anspruch auf diplomatischen oder konsularischen Schutz des Staates, der den Ausweis abgegeben hat, und überträgt nicht ipso facto dessen Vertretern Schutzbefugnisse.

Es wird empfohlen, den Ausweis in Form eines Heftes (15 x 10 cm) auszustellen und ihn so zu drucken, dass jede mit chemischen oder anderen Mitteln vorgenommene Radierung oder Änderung leicht festgestellt werden kann und dass die Worte „Übereinkommen vom 28. September 1954“ auf jeder Seite in der Sprache des ausstellenden Landes fortlaufend wiederholt werden.

Umschlag des Heftes Reiseausweis (Übereinkommen vom 28. September 1954)
Nr. .............
(1) Reiseausweis (Übereinkommen vom 28. September 1954)

Dieser Ausweis wird am ........ ungültig, sofern er nicht verlängert wird.

Name ………………………………………………………………………………………………………..

Vorname(n) …………………………………………………………………………………………………

Begleitet von ....................... Kind (Kindern).

1. Dieser Ausweis wird dem Inhaber lediglich als Reiseausweis an Stelle eines nationalen Passes abgegeben. Er greift der Frage der Staatsangehörigkeit des Inhabers nicht vor und hat auf diese keinen Einfluss.

2. Der Inhaber ist berechtigt, bis zum .........., wenn nachstehend kein späteres Datum angegeben ist, nach ............ zurückzukehren. (Hier ist das Land anzugeben, dessen Behörden den Ausweis ausstellen. Der Zeitraum, während dessen es dem Inhaber erlaubt ist, zurückzukehren, darf nicht weniger als drei Monate betragen, außer wenn das Land, in welches der Inhaber reisen will, keine Rückkehrgarantie im Ausweis verlangt.

3. Lässt sich der Inhaber in einem anderen Lande nieder als dem, in dem der Ausweis ausgestellt wurde, so hat er, falls er sich wiederum ins Ausland begeben will, bei den zuständigen Behörden seines Aufenthaltslandes um einen neuen Ausweis nachzusuchen. (Der frühere Ausweis ist von der Behörde, die den neuen Ausweis ausstellt, einzuziehen und an die Behörde, die ihn ausgestellt hat, zurückzuschicken.*

(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)

*Der Satz in Klammern kann von den Regierungen, die dies wünschen, eingefügt werden.

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(2)

Geburtsort und datum: ………………………………................................

Beruf: ............................................................................................................

Gegenwärtiger Wohnort: .............................................................................

Mädchenname und Vorname(n) der Ehefrau* ............................................

Name und Vorname(n) des Ehemannes* ....................................................

*Nichtzutreffendes streichen

Personenbeschreibung

Größe: ...........................................................................................................

Haare: ...........................................................................................................

Farbe der Augen: ..........................................................................................

Nase: ............................................................................................................

Gesichtsform: ..............................................................................................

Hautfarbe: ...................................................................................................

Besondere Kennzeichen: ............................................................................

Den Inhaber begleitende Kinder
Name Vorname(n) Geburtsort und – datum Geschlecht
……………. ……………. ……………. …………….
……………. ……………. ……………. …………….
……………. ……………. ……………. …………….
……………. ……………. ……………. …………….
(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)

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(3) Lichtbild des Inhabers und Stempel der den Ausweis ausstellenden Behörde. Fingerabdrücke des Inhabers (wenn erforderlich).

Unterschrift des Inhabers ...................................

(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)

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(4)

1. Dieser Ausweis ist für folgende Länder gültig:

…………………………………………………………….....................................................................

…………………………………………………………….....................................................................

…………………………………………………………….....................................................................

2. Dieser Ausweis wird auf Grund folgender Unterlage(n) ausgestellt:

…………………………………………………………….....................................................................

…………………………………………………………….....................................................................

…………………………………………………………….....................................................................

Ausgestellt in: ...........................................

Datum: ......................................................

Unterschrift und Stempel der den Ausweis ausstellenden Behörde:

Erhobene Gebühr: ............

(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)

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(5)
Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer
Erhobene Gebühr: ............ vom .....................
bis .....................
Geschehen zu ................ Datum ...................
Unterschrift und Stempel der die Gültigkeit des Ausweises verlängernden Behörde:
Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer
Erhobene Gebühr: ............ vom .....................
bis .....................
Geschehen zu ............... Datum ...................
Unterschrift und Stempel der die Gültigkeit des Ausweises verlängernden Behörde:
(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)
(6)
Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer
Erhobene Gebühr: ............ vom .....................
bis .....................
Geschehen zu ............... Datum ...................
Unterschrift und Stempel der die Gültigkeit des Ausweises verlängernden Behörde:
Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer
Erhobene Gebühr: ............ vom .....................
bis .....................
Geschehen zu ................ Datum ...................
Unterschrift und Stempel der die Gültigkeit des Ausweises
verlängernden Behörde:(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)
(7–32)
Visa
Der Name des Ausweisinhabers ist in jedem Visum zu wiederholen.
(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)

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Rückverweise

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